Grundsätze für den Dienst von Dienstleistenden
bei anerkannten Dienststellen
Stand Juni 2004
Allgemeines
| Nach dem Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG - ) erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Zivildienst Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen. Zivildienst wird vorrangig im sozialen Bereich geleistet, und zwar in Beschäftigungsstellen, die dafür in einem förmlichen Verfahren anerkannt worden sind (§§ 1, 3, 4 ZDG). |
| Mit ihrer Anerkennung ist die Beschäftigungsstelle staatliche Dienststelle im Sinne des Zivildienstgesetzes. Sie ist damit verpflichtet, die zur Durchführung des Zivildienstgesetzes ergangenen und ergehenden Rechtsvorschriften, den Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften (einschließlich Rundschreiben, Sonderinformationen o. ä.) und Einzelweisungen des Bundesamtes für den Zivildienst (Bundesamt) zu beachten. Diese Vorschriften werden den Dienststellen vom Bundesamt übersandt. |
Durchführung des Zivildienstes
| 1 | Organisation des Zivildienstes (§ 2 ZDG) |
| 1.1 | Durchführung des Zivildienstes Der Zivildienst wird vom Bundesamt für den Zivildienst (Adresse siehe Deckblatt) durchgeführt. Dieses wird dabei von den Verbänden der Dienststellen (insbesondere Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege) unterstützt. Die von den Verwaltungsstellen dieser Verbände wahrgenommenen Aufgaben werden für die Dienststellen, die keinem solchen Verband angehören, von den Zivildienstgruppen durchgeführt. Die Verwaltungsstellen und die Dienststellen unterliegen den Weisungen des Bundesamtes. |
| 1.2 | Vorgesetzte (§§ 30, 30a ZDG) |
| 1.2.1 | Der Leiter der Dienststelle ist ständiger Vorgesetzter der Dienstleistenden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZDG) - vgl. Abschnitt C 2. |
| 1.2.2 | Der Rechtsträger bestellt einen Beauftragten für den Zivildienst (Beauftragter), der den Einsatz der Dienstleistenden regelt und für ihre Betreuung und Beaufsichtigung (§§ 30a, 35 ZDG) zuständig ist. Beauftragter kann auch der Leiter der Dienststelle (§ 30 ZDG) sein. Ist der Beauftragte nicht Leiter der Dienststelle, so übt er seine Funktion im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle aus - vgl. Abschnitt C 3. |
| 1.2.3 | Der Rechtsträger bestellt einen ständigen Vertreter des Beauftragten. Er kann auch weitere Vertreter des Beauftragten sowie Personen (auch andere Dienstleistende) als Vorgesetzte bestellen - vgl. Abschnitt C 3. |
| 1.2.4 | Von jedem Wechsel des Leiters der Dienststelle, des Beauftragten sowie seines ständigen Vertreters ist das Bundesamt schriftlich zu unterrichten. Dabei sind Name und Stellung in der Dienststelle anzugeben - vgl. Abschnitt C 3. |
| 1.2.5 | Die Namen der Vorgesetzten sind jedem Dienstleistenden bekanntzugeben und an einer Anschlagtafel in der Dienstunterkunft ständig auszuhängen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 ZDG) - vgl. Abschnitt C 3. |
| 1.2.6 | Die Vorgesetzten haben gegenüber den ihnen unterstellten Dienstleistenden die Pflicht zur Dienstaufsicht. Der Dienstleistende hat dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Dienstliche Anordnungen dürfen nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung der Gesetze und der Weisungen des Bundesamtes erteilt werden (§ 30a ZDG) - vgl. Abschnitt C 4 . |
| 1.3 | Die Beschäftigungsstelle hat Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes jederzeit - auch ohne Anmeldung - Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelnen Aufgaben zu gewähren und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit zu unterstützen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 ZDG). Die Beauftragten weisen sich durch Vorlage des Dienstausweises aus. |
| 2 | Dienstaufnahme der Zivildienstpflichtigen |
| 2.1 | Die Dienststelle darf nur solche Zivildienstpflichtige beschäftigen, die ihr aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Einberufungsbescheides zugewiesen sind, und erst von dem im Einberufungsbescheid bestimmten Tage an - vgl. Abschnitt B 2 . |
| 2.2 | Bei Dienstantritt der Zivildienstpflichtigen hat die Dienststelle dem Bundesamt über die zuständige Verwaltungsstelle (oder die Zivildienstgruppe, vgl. 1.1) unverzüglich die ausgefüllte Dienstantrittsanzeige (zweifach) zu übersenden - vgl. Abschnitt B 2. |
| 2.3 | Die Dienstleistenden sind innerhalb der ersten vier Tage nach Dienstaufnahme von dem zuständigen Beauftragten Arzt zu untersuchen. Diese Einstellungsuntersuchung darf jedoch erst nach dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintrittsdatum durchgeführt werden und soll grundsätzlich vor der Abordnung zum Einführungsdienst abgeschlossen sein. Es empfiehlt sich daher, den Termin der Einstellungsuntersuchung schon vor dem Diensteintrittstermin mit dem Beauftragten Arzt zu vereinbaren - vgl. Abschnitt G 2. |
| 2.4 | Tritt ein Zivildienstpflichtiger seinen Dienst nicht innerhalb von drei Tagen nach dem im Einberufungsbescheid genannten Zeitpunkt an, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich über die zuständige Verwaltungsstelle (oder Zivildienstgruppe, vgl. 1.1) mitzuteilen - vgl. Abschnitt B 2. |
| 3 | Dienstleistung der Zivildienstpflichtigen |
| 3.1 | Einsatz der Dienstleistenden |
| 3.1.1 | Die Dienstleistenden dürfen nur in der anerkannten Beschäftigungsstelle eingesetzt werden, die in ihrem Einberufungsbescheid, ihrem Umwandlungsbescheid (§ 19 ZDG) oder ihrer Versetzungsverfügung genannt ist. |
| 3.1.2 | Die Dienststelle hat den einzelnen Dienstleistenden ausschließlich nach der jeweils einvernehmlich erarbeiteten Tätigkeitsbeschreibung einzusetzen. Die Tätigkeitsbeschreibung soll der Tätigkeitsgruppe (z.B. "01" = Allgemeine Pflege- und Betreuungsdienste) des jeweils betroffenen Zivildienstplatzes entsprechen. Beschäftigungseinschränkungen, die sich aus Auflagen zum Anerkennungsbescheid oder aus vom Bundesamt ergangenen Weisungen ergeben, sind zu beachten - vgl. Abschnitt C 1 und D 2. |
| 3.2 | Einführungsdienst (§ 25a Abs. 1 ZDG) Einweisungsdienst (§ 25b Abs. 1 ZDG) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in Lehrgängen auf ihren Dienst vorbereitet. Sie werden dabei über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes, über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende und über staatsbürgerliche Fragen unterrichtet (zivildienstspezifische Einführung) sowie in die für sie vorgesehenen Tätigkeiten eingeführt, soweit dies erforderlich ist (fachspezifische Einführung). Die zivildienstspezifische Einführung erfolgt grundsätzlich an einer Zivildienstschule. Für einen Teil der Dienstleistenden ist die fachspezifische Einführung mit der zivildienstspezifischen verbunden, für einen anderen Teil erfolgt sie getrennt in Lehrgängen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege. Zusätzlich zum Einführungsdienst hat die Dienststelle die Verpflichtung, jeden Dienstleistenden in die Tätigkeit, für die er vorgesehen ist, einzuweisen. Diesen Einweisungsdienst führt die Dienststelle in eigener Zuständigkeit durch - vgl. Anlage 1 zu Abschnitt A 3. Wenn Dienstleistende an einem Lehrgang im Einführungsdienst nicht teilnehmen, sind sie in der Dienststelle über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende zu unterrichten und in ihre künftige Tätigkeit zusätzlich einzuweisen. Außerdem soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, an einem Lehrgang in Erster Hilfe teilzunehmen - vgl. Abschnitt A 3 . Die Dienstleistenden sollen zu Beginn ihres Dienstes ausreichend mit der Organisation der Dienststelle, insbesondere mit deren Hausordnung, vertraut gemacht werden - vgl. Abschnitt D 9 . |
| 3.3 | Arbeitszeit (§ 32 Abs. 1 ZDG)
Für die Arbeitszeit des Dienstleistenden sind die Vorschriften maßgebend, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren zivilen Beschäftigten gelten oder gelten würden. Soweit Vorschriften für vergleichbare Beschäftigte nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung. Überstunden dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden. Sie sind so bald wie möglich durch Gewährung von Freizeit abzugelten. Werden sie nicht innerhalb von zwei Monaten ausgeglichen, so verfallen sie. Eine Abgeltung durch Geldzuwendungen ist unzulässig -vgl. Abschnitte D 3 und D 4. |
| 3.4 | Dienstunterricht (§ 32 Abs. 2 ZDG)
Die Dienststellen haben die Dienstleistenden in regelmäßigem Dienstunterricht über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und alle ihren Dienst in der Dienststelle betreffenden Fragen mit ihnen zu erörtern. Die Dienstleistenden haben am Dienstunterricht teilzunehmen - vgl. Abschnitt D 5 . |
| 3.5 | Veranstaltungen des Bundesamtes Die Dienststelle ist verpflichtet, den Dienstleistenden die Teilnahme an den vom Bundesamt angeordneten Veranstaltungen zu ermöglichen. |
| 3.6 | Vertrauensmann
Die Dienstleistenden wählen in Dienststellen mit fünf bis zwanzig Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je einen Stellvertreter, in Dienststellen mit einundzwanzig und mehr Dienstleistenden je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter. Das Nähere ergibt sich aus dem Zivildienstvertrauensmann-Gesetz und einer Rechtsverordnung - vgl. Abschnitt B 7. |
| 3.7 | Recht auf Einsichtnahme in Bestimmungen
Den Dienstleistenden ist jederzeit Einblick in das Zivildienstgesetz, in diese Grundsätze, in den Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes, in die Rundschreiben und in die Sonderinformationen des Bundesamtes zu gewähren. |
| 3.8 | Anträge und Beschwerden (§ 41 ZDG)
Die Dienstleistenden können Anträge und Beschwerden auf dem Dienstweg vorbringen. Gemeinsame Beschwerden sind nicht zulässig - vgl. Abschnitt B 8. |
| 4 | Versetzungen
Die Dienststelle ist nicht berechtigt, den Dienstleistenden ohne Einschaltung der zuständigen Verwaltungsstelle oder Zivildienstgruppe und des Bundesamtes zu versetzen. Bis zu einer Versetzung durch das Bundesamt hat die Dienststelle die Dienstleistenden weiter zu beschäftigen und zu versorgen - vgl. Abschnitt B 4. |
| 5 | Geld- und Sachbezüge (§ 35 ZDG)
Die Dienststellen zahlen den Dienstleistenden während der Dienstzeit folgende Geld- und Sachbezüge aus - vgl. Abschnitte F 3 bis F 11: 1 Sold 2 Besondere Zuwendung 3 Verpflegung 4 Unterkunft 5 Arbeitskleidung (einschließlich der Reinigung dieser Kleidung) 6 Entlassungsgeld 7 Mobilitätszuschlag 8 Reisekosten. Zur Erstattung der Geldbezüge vgl. 12.2. |
| 6 | Heilfürsorge, Unfälle, Todesfälle(§ 35 ZDG) |
| 6.1 | Heilfürsorge bei Krankheit und Unfällen wird in Form von unentgeltlicher ärztlicher und zahnärztlicher Versorgung gewährt - vgl. Abschnitte G 1, G 3 bis G 13. |
| 6.2 | Für durch den Zivildienst erlittene gesundheitliche Schädigungen (Zivildienstbeschädigung; § 47 Abs. 2 ZDG)gelten besondere Vorschriften. Die Dienststellen haben dabei die Pflicht, bei Unfällen, die sich im Zusammenhang mit dem Dienst ereignet und zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben, das Bundesamt unverzüglich durch Übersendung des Zivildienstbeschädigungsblattes und der Unfallanzeige von dem Geschehen zu unterrichten - vgl. Abschnitte G 11 und G 12. |
| 7 | Urlaub, Dienstbefreiung, Ausgang
Die Dienstleistenden erhalten Erholungsurlaub, in bestimmten Fällen auf Antrag Sonderurlaub und Urlaub nach der Elternzeitverordnung - vgl. Abschnitte E 1 bis E 9. |
| 8 | Dienstliche und sonstige Reisen von Dienstleistenden; Reisebeihilfen für Angehörige (§ 35 ZDG) |
| 8.1 | Die Dienstleistenden haben grundsätzlich Anspruch auf kostenlose Familienheimfahrten - vgl. Abschnitt F 12 I. Für dienstlich veranlasste und private Reisen der Dienstleistenden - vgl. Abschnitte F 11 und F 12 II - berechtigt der Dienstausweis zum Kauf von ermäßigten Fahrscheinen auf den Schienenstrecken der Deutschen Bahn AG (Ausnahme: Strecken innerhalb von Verkehrsverbundgebieten).
Für Familienheimfahrten in das Ausland gelten besondere Regelungen - F 12 I Nr. 6. |
| 8.2 | Unter bestimmten Voraussetzungen können Angehörige von Dienstleistenden Reisebeihilfen erhalten - vgl. Abschnitt F 13. |
| 9 | Fernbleiben vom Dienst (§§ 52, 53 ZDG,
Verstöße gegen die Disziplin (§ 58 ZDG) |
| 9.1 | Tritt ein Dienstleistender seinen Dienst nicht an (vgl. 2.4) oder entfernt er sich nach Dienstantritt vom Dienst, so ist dies dem Bundesamt unter Einschaltung der zuständigen Vewaltungsstelle oder Zivildienstgruppe (vgl. 1.1) sofort anzuzeigen. Das gleiche gilt auch für eine Verweigerung des Dienstes durch den Dienstleistenden - vgl. Abschnitt B 9. Die Wiederaufnahme des Dienstes ist in gleicher Weise sofort anzuzeigen. |
| 9.2 | Von erheblichen Verstößen des Dienstleistenden gegen die Disziplin ist das Bundesamt zu unterrichten - vgl. Abschnitte C 5 bis C 8. |
| 10 | Personalakten (§ 36 ZDG) |
| 10.1 | Die Personalakten werden beim Bundesamt geführt. |
| 10.2 | Die Dienststellen und die Verwaltungsstellen (bzw. Zivildienstgruppen, vgl. 1.1) haben für jeden Dienstleistenden eine Dienststellenakte (bestehend aus Neben- und Teilakte - vgl. Abschnitt A 6) anzulegen, in der das gesamte, den Dienstleistenden betreffende Schriftgut abzuheften ist. |
| 10.3 | Der Dienstleistende muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden könnten, vor Aufnahme in seine Personalakte oder Dienststellenakte (10.2) und vor der Verwendung in einem Dienstzeugnis gehört werden. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Vermerk festzuhalten, der vom Dienstleistenden zu unterschreiben ist. |
| 10.4 | Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten und Personalunterlagen bei der Stelle, bei der sie geführt werden. |
| 10.5 | Die Dienststellenakten (ohne zahlungsbegründende Unterlagen) sind innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses der zuständigen Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe zu übersenden - vgl. Abschnitt A 6. |
| 11 | Beendigung des Zivildienstverhältnisses (§§ 42, 43 ZDG) |
| 11.1 | Die Dienststellen sind nur aufgrund einer Verfügung des Bundesamtes berechtigt, die Dienstleistenden zu entlassen. Sie sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Entlassung stehenden Maßnahmen zu erledigen - vgl. Abschnitte B 3 und G 2. |
| 11.2 | Dienstzeitbescheinigungen (§ 46 Abs. 1 ZDG) stellt das Bundesamt aus. Die Dienststellen haben die Bescheinigung dem Dienstleistenden bei der Entlassung auszuhändigen- vgl. Abschnitt B 5 . |
| 11.3 | Ein Dienstzeugnis (§ 46 Abs. 2 ZDG) stellt die Dienststelle den Dienstleistenden auf Antrag aus - vgl. Abschnitt B 5 . |
| 12 | Kostentragung, Kostenerstattung (§ 6 ZDG) |
| 12.1 | Die Dienststellen übernehmen mit ihrer Anerkennung Verpflichtungen, die sie zum Teil auch finanziell belasten. Dazu gehört die Verpflichtung, ohne Erstattungsanspruch für Verpflegung - vgl. Abschnitt F 6 , Unterkunft - vgl. Abschnitt F 7 - und Arbeitskleidung - vgl. Abschnitt F 8 der bei ihnen eingesetzten Dienstleistenden zu sorgen. Sie tragen ferner die Verwaltungskosten, die sich für sie aus der Beschäftigung der Dienstleistenden ergeben (§ 6 Abs. 1 ZDG). Unter Umständen müssen sie auch Fahr- oder Mietkosten - vgl. Abschnitt F 7 - oder Reisekosten - vgl. Abschnitt F 11 - übernehmen bzw. für etwaige Zinsverluste, die durch die Vorauszahlung der Bezüge an die Dienstleistenden entstehen, selbst aufkommen. |
| 12.2 | Die Dienststellen erhalten für die den Dienstleistenden zustehenden Geldbezüge - vgl. Abschnitte F 2 II. Nr. 3, F 4, F 5 und F 11 - einen bestimmten Pauschalbetrag sowie die gezahlten Entlassungsgelder anteilmäßig vgl. Abschnitt F 10 Nr. 4.3 - und die Mobilitätszuschläge in voller Höhe vierteljährlich nachträglich für das vorausgegangene Quartal erstattet (§ 6 Abs. 2 ZDG).
Die Erstattungsbeträge werden periodisch mit einem vollautomatischen Abrechnungsverfahren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Laufe des ersten Monats überwiesen, der auf das abzurechnende Quartal folgt. |