Einweisung und Einführung der Dienstleistenden
| Im Zivildienst werden Aufgaben durchgeführt, die dem Allgemeinwohl dienen. Der Nutzen für die Gemeinschaft ist am größten, wenn es gelingt, das soziale und ethische Engagement des anerkannten Kriegsdienstverweigerers für seinen dienstlichen Einsatz zu fördern. Hierfür ist es erforderlich, daß der Dienstleistende mit seinen Aufgaben voll vertraut ist und eine angemessene Einweisung und Einführung erfährt. |
I.
Vertrautmachen mit der Dienststelle
| Der Dienstleistende soll zu Beginn des Zivildienstes mit der Organisation der Dienststelle ausreichend vertraut gemacht werden. Hierzu gehört die Aufklärung über den Aufgabenbereich, den Aufbau, die Rechtsstellung und den Rechtsträger der Dienststelle sowie die Unterrichtung über die Hausordnung durch den Beauftragten der Dienststelle oder seinen Stellvertreter. |
| Einführung der Dienstleistenden |
| 1 | Grundsatz
Die Dienstleistenden werden in Lehrgängen an staatlichen Zivildienstschulen über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende unterwiesen. Sie werden dort bzw. in externen Bildungsstätten über staatsbürgerliche Fragen (politische Bildung) unterrichtet und - soweit dies erforderlich ist (§ 25a ZDG) - in die Tätigkeit eingeführt (Einführungsdienst -EfD-), für die sie vorgesehen sind. Die Dienstleistenden sind während des EfD in einer dienstlichen Unterkunft unterzubringen. |
| 1.1 | Der EfD oder Teile davon finden statt in
|
| 1.2 | Damit das Bundesamt bei seiner Einplanung für den staatlichen Lehrgang erforderlichenfalls die Termine der verbandseigenen Fachlehrgänge berücksichtigen kann, ist es notwendig, dass die Verwaltungsstelle mit dem Vorschlag auf Einberufung eines Dienstleistenden (EKL) möglichst auch schon den Termin des Verbandslehrgangs mitteilt. |
| 2 | Dauer des Einführungsdienstes |
| 2.1 | Die Dauer des EfD beträgt im Regelfall insgesamt drei Wochen. Davon entfällt eine Woche auf die Einführung in das Zivildienstrecht und in die Aufgaben des Zivildienstes (Erfahrungs- und Handlungsfeld "Zivildienst" in der politischen Bildung) sowie in staatsbürgerliche Fragen (Erfahrungs- und Handlungsfeld "Demokratie und Gesellschaft" in der politischen Bildung). Weitere zwei Wochen entfallen auf die fachspezifische Basisqualifizierung, soweit dies für die vom Dienstleistenden ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist. |
| 2.2 | Der EfD für Dienstleistende, die im Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) eingesetzt werden sollen, muss entsprechend den einschlägigen landesrechtlichen Rettungsdienstgesetzen neben einem theoretischen auch einen praktischen Ausbildungsteil enthalten. Ziel ist die Mindestausbildung zum Rettungshelfer. Der Dienstleistende soll den Lehrgang im Rettungsdienst möglichst innerhalb der ersten zwei Monate seines Dienstes, spätestens aber im dritten Dienstmonat beginnen. Vor dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung darf der Dienstleistende nicht in Rettungsdienstfahrzeugen eingesetzt werden, sondern ist mit anderen in der Dienststelle anfallenden Arbeiten zu beschäftigen (vgl. auch Abschnitt D 2 Nr. 1.2.5). Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung (theoretischer und praktischer Teil) stellt der Lehrgangsveranstalter dem Dienstleistenden eine Ausbildungsbescheinigung (siehe Anlage 3) in zweifacher Ausfertigung aus. Die erste Ausfertigung der Bescheinigung ist von der Dienststelle ohne Anschreiben unmittelbar an das Bundesamt weiterzuleiten. Die zweite Ausfertigung verbleibt in der Dienststellenakte des Dienstleistenden bei der Dienststelle. Es ist zulässig, dass ein Dienstleistender statt der Rettungsherlferausbildung eine vollwertige Ausbildung zum Rettungssanitäter entsprechend dem 520 - Stunden - Programm absolviert. Auch diese Ausbildung ist spätestens bis zum dritten Dienstmonat zu beginnen und dem Bundesamt durch Übersendung der Ausbildungsbescheinigung nachzuweisen. Bei Dienstleistenden, die bereits über eine für den Einsatz im Rettungsdienst qualifizierende Ausbildung verfügen, ist die Teilnahme an dem fachspezifischen Teil des Einführungslehrgangs entbehrlich. Auch in diesen Fällen ist dem Bundesamt die o.g. Ausbildungsbescheinigung vorzulegen. Im Bundesamt wird die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme überwacht und datenmäßig erfasst. Liegt nach Ablauf einer angemessenen Zeit keine Ausbildungsbescheinigung vor, erhalten die Dienststellen ein entsprechendes Erinnerungsschreiben. |
| 2.3 | Dienstleistende, die im Bereich der Sterbebegleitung eingesetzt werden sollen, erhalten einen Einführungslehrgang in der Form, wie er auch für den Einsatz von Dienstleistenden in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung vorgesehen ist. Es ist erforderlich, dass die im Bereich der Sterbebegleitung eingesetzten Dienstleistenden alle Hilfen, ergänzenden Schulungen und Anleitungen durch Ihre Dienststellen erhalten, die auch den in diesem Bereich eingesetzten haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angeboten werden, insbesondere hinsichtlich einer Supervision. Die Dienststelle muss die erwähnten Maßnahmen personenbezogen durchführen und personenbezogen dokumentieren. |
| 3 | Abordnung zum Einführungsdienst Die Abordnungen von Dienstleistenden zum EfD werden vom Bundesamt oder von den Verwaltungsstellen der Verbände, insbesondere der Freien Wohlfahrtspflege, verfügt. Ein Anspruch auf eine Abordnung zu einem bestimmten Lehrgangsort und Termin besteht nicht (§ 19 Abs. 3 Satz 1 ZDG). Die Abordnungen sind für die Dienstleistenden bindende dienstliche Anordnungen nach § 30 ZDG. Die Dienststellen sind verpflichtet, die Abordnungsverfügungen den betroffenen Dienstleistenden unverzüglich auszuhändigen und die Teilnahme am Einführungslehrgang sicherzustellen. Der Abordnung ist auch dann Folge zu leisten, wenn sie wegen besonderer Umstände (z.B. großer Arbeitsbelastung, Ausfall anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) den Interessen der Dienststelle zuwiderläuft. Während der Dauer der Abordnung zum EfD ist es nicht zulässig, den Dienstleistenden in der lehrgangsfreien Zeit (z.B. an Wochenenden) zur Dienstleistung einzuteilen. Eine Diensteinteilung an dem vor der Abordnung liegenden und unmittelbar auf das Ende der Abordnung folgenden Wochenende sollte aus Fürsorgegründen unterbleiben. Landesbezogene gesetzliche Feiertage sind nurzu beachten, wenn diese für den Lehrgangsort gelten. |
| 4 | Dienststelleninterne Einweisung (Einweisungsdienst) |
| 4.1 | Die Dienststelle hat die Verpflichtung, jeden Dienstleistenden in die Tätigkeit, für die er vorgesehen ist, einzuweisen (§ 25b ZDG) und die Durchführung der Einweisung zu dokumentieren. Dies gilt auch bei Umsetzungen oder Versetzungen. Den Einweisungsdienst (EwD) führt die Dienststelle in eigener Zuständigkeit durch. Einzelheiten werden durch die "Richtlinien für die Durchführung des Einweisungsdienstes" nach § 25b ZDG geregelt (Anlage 1).
Die Dienststellen werden regelmäßig auf die gesetzes- und richtlinienkonforme Durchführung des EwD überprüft. Bei Feststellung von Mängeln erfolgt ggf. eine schriftliche Abmahnung und bei Nichtbeachtung der Abmahnung in letzter Konsequenz der Widerruf der Anerkennung als Dienststelle. |
| 4.1.1 | Bei Einhaltung der jeweiligen Mindestdauer des EwD muss die Einweisung nicht kontinuierlich, sondern kann auch in Teilschritten erfolgen; die Summe der Teilschritte der Einweisung muss der in § 25b ZDG bzw. den Richtlinien normierten Mindestdauer entsprechen. Die Dienstleistenden dürfen nur diejenigen Tätigkeiten ausüben, in die sie bereits konkret eingewiesen wurden. Gleiches gilt bei einer Änderung des Tätigkeitsfeldes. Einweisungsbeauftragte (EwD-Beauftragte) können die Einweisung delegieren, auch auf einen dafür geeigneten Dienstleistenden. |
| 4.1.2 | Der Nachweis hat am Ende der Einweisung - auf dem im Anhang zu den Richtlinien vorgesehenen Formular - zu erfolgen. |
| 4.1.3 | Die Kosten des EwD sind von der Dienststelle zu tragen; das Bundesamt beteiligt sich nicht daran. |
| 4.2 | Soweit Dienstleistende nicht zum EfD abgeordnet werden, sind sie zu Beginn des Dienstes von der Dienststelle zusätzlich in rechtliche und fachbezogene Fragen einzuweisen (siehe Anlage). Die Einweisung muss umfassen: Unterrichtung über Rechte und Pflichten Vermittlung von Grundkenntnissen |
| 4.3 | Lehrgang in Erster Hilfe
Dem Dienstleistenden soll Gelegenheit gegeben werden, an einem Lehrgang in Erster Hilfe teilzunehmen. Soweit die Dienststelle Lehrgänge in Erster Hilfe nicht selbst durchführt, ist dem Dienstleistenden die Teilnahme an einem solchen Lehrgang bei einem anderen Veranstalter zu ermöglichen. Notwendig anfallende Kosten dafür trägt die Dienststelle. |
Dienstbezogene Fortbildung der Dienstleistenden
| 1 | Fortbildung
Den Dienstleistenden sollen die für ihre Tätigkeit geeigneten Möglichkeiten der Fortbildung offen stehen. Der im Pflegedienst tätige Dienstleistende soll im Rahmen der dienstbegleitenden Ausbildung durch Unterricht und Kurse fortgebildet werden, soweit er nicht an einem mit staatlicher Prüfung abschließenden Lehrgang in der Krankenpflegehilfe oder an entsprechenden Lehrgängen teilnimmt. An den Kosten, die durch die dienstbezogene Fortbildung entstehen, beteiligt sich das Bundesamt nicht. |
| 2 | Ausbildungsverhältnis
Ein Ausbildungsverhältnis kann während der Dauer des Dienstverhältnisses weder aufgenommen, fortgesetzt noch abgeschlossen werden. Das gilt nicht, wenn eine Krankenpflegehelfer-, Heilerziehungspflegehelfer- oder Altenpflegehelfer- Ausbildung
und Da Dienstleistenden neben den gesetzlich vorgesehenen Geld- und Sachbezügen einschließlich Heilfürsorge (vgl. § 35 ZDG) während des Dienstes keine weiteren Geldwertleistungen zugewendet werden dürfen, ist die Zahlung einer Ausbildungsvergütung während des Zivildienstes nicht zulässig. Lassen sich aufgrund gesetzlicher oder unabdingbarer tarifvertraglicher Regelungen Ausbildungsverhältnisse als Krankenpflegehelfer, Heilerziehungspflegehelfer oder Altenpflegehelfer nur aufrechterhalten, wenn eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ist die Aufnahme, Fortsetzung oder der Abschluss des Ausbildungsverhältnisses während des Dienstverhältnisses nicht möglich. |