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Richtlinien zur Berufsförderung für Zivildienstleistende

Stand 01.06.2005

1 Allgemeines

Zivildienstleistende sollen während ihrer Zivildienstzeit die Möglichkeit erhalten, an allgemeinberuflichen und fachberuflichen Maßnahmen zur Bildung, Ausbildung und Weiterbildung teilzunehmen. Die Berufsförderung nach diesen Richtlinien soll dazu beitragen, keine zivildienstbedingten Nachteile für die berufliche Tätigkeit entstehen zu lassen, Anschluss an die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten sowie eine berufliche Weiterentwicklung zu ermöglichen.


2 Grundsätze der Förderung

2.1 Die Förderung erfolgt einerseits durch eine Bezuschussung der Kosten der Teilnahme an allgemeinberuflichen Kursen und Fernunterricht sowie an Fachkursen und fachberuflichem Fernunterricht durch anerkannte Bildungseinrichtungen oder Fachlehrer, andererseits durch ein Entgegenkommen der Beschäftigungsstellen bei der Dienstplangestaltung, um den Besuch von Kursen zeitlich zu ermöglichen.

2.2 Die berufsfördernden Maßnahmen für Zivildienstleistende sollen

  • die Lernbereitschaft und die Lernfähigkeit erhalten und fördern
  • vorhandene allgemeine und berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten, der Entwicklung anpassen und erweitern,
  • die Weiterbildung ermöglichen und
  • durch Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit für den Arbeitsmarkt den Übergang in das Berufsleben nach der Zivildienstzeit verbessern.

2.3 Gefördert werden kann die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen

  • fachberuflicher Art, die der Vermittlung von fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten im Beruf dienen,
  • berufsübergreifender Art, die der Vermittlung von Allgemeinbildung dienen,
  • schulischer - auch abschlussbezogener - Art.

2.4 Freizeitorientierte Maßnahmen werden nicht gefördert.

Der Erwerb einer Fahrerlaubnis wird nur gefördert, wenn diese zur Eingliederung in einen Beruf, der als dauernde Lebensgrundlage dienen soll, objektiv notwendig ist.


2.5

Der Erwerb einer Fahrerlaubnis wird nur gefördert, wenn diese zur Eingliederung in einen Beruf, der als dauernde Lebensgrundlage dienen soll, objektiv notwendig ist. Der Erwerb der Fahrerlaubnisse der Klassen A und B ist nicht förderfähig.

Maßnahmen, die eng mit dem Freitzeitbereich verknüpft sind (z.B. Ski-, Surf-, Musik-; Tauchkurse), werden nur bei Nachweis der Aufnahme des entsprechenden Berufes / der entsprechenden Ausbildung bezuschusst.

Eine Genehmigung vorbenannter Maßnahmen ist mit einer entsprechenden Auflage zu versehen.


2.6 Es werden grundsätzlich nur Maßnahmen im Inland und EU-Ausland gefördert. Wird nachgewiesen, dass eine berufsfördernde Maßnahme nur außerhalb des EU-Auslandes angeboten wird, kann diese gefördert werden.

2.7 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung einer bestimmten Maßnahme, sondern auf eine ermessensgerechte Prüfung der Förderungsmöglichkeiten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

3 Förderung durch die Beschäftigungsstelle

3.1 Die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme darf den Dienst des Zivildienstleistenden in der Beschäftigungsstelle nicht beeinträchtigen. Sie kann daher grundsätzlich nur außerhalb der Dienststunden wahrgenommen werden. Die Beschäftigungsstelle soll jedoch soweit wie möglich die Teilnahme durch eine entgegenkommende Gestaltung des Dienstplanes fördern; dies gilt vor allem bei unregelmäßigen Arbeitszeiten und Schichtdienst.

3.2 Für die Teilnahme an ganztägigen fachberuflichen oder allgemeinberuflichen Bildungsmaßnahmen kann bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

4 Förderung durch das Bundesamt für den Zivildienst

4.1 Zuschüsse zu den Kosten der Bildungsmaßnahme werden auf Antrag bewilligt.

4.2 Beginn und Ende der Maßnahmen sollen innerhalb der Zivildienstzeit des Zivildienstleistenden liegen. Maßnahmen können jedoch auch gefördert werden, wenn sie vor Beginn des Zivildienstverhältnisses begonnen wurden und/oder erst nach Abschluss des Zivildienstverhältnisses enden; in diesen Fällen werden die Kosten nur zeitanteilig für die Dauer der Maßnahme während des Zivildienstverhältnisses bezuschusst.

4.3 Zuschussfähig sind die notwendigen Kosten für

  • Lehrgangsgebühren,
  • Fernunterrichts-/Fernstudiengebühren,
  • Auslagen für Lernmittel,
  • Auslagen für Betriebs-, Ausstellungs- und Messebesuche, soweit diese Bestandteil einer Maßnahme sind,
  • Prüfungsgebühren, einschließlich der notwendigen Materialkosten sowie
  • Kommunikationspauschalen bei Fernunterricht/Fernstudium in Höhe von 5,11 €, pro Monat der vom Veranstalter vorgegebenen Regeldauer.

4.4 Die zuschussfähigen Kosten der Bildungsmaßnahmen werden im Rahmen der Kostenhöchstgrenze nach Nr. 4.6 erstattet.

4.5 Zuschüsse können auch für mehrere Maßnahmen bewilligt werden.

4.6 Insgesamt dürfen die Zuschüsse einen Betrag von 665,-- € für die Dauer des Zivildienstes nicht überschreiten.

5 Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1 Der Antrag auf Bewilligung von Zuschüssen ist auf einem Antragsvordruck (s. Anlage 1 Vorderseite) bei der Beschäftigungsstelle einzureichen, die den Antrag an die zuständige Verwaltungsstelle bzw. Zivildienstgruppe weiterleitet.

Die Beschäftigungsstelle nimmt auf dem Antrag dazu Stellung, ob die regelmäßige Teilnahme des Zivildienstleistenden mit dem Dienstbetrieb vereinbar ist (s. Anlage 1 Rückseite).

Dem Antrag ist eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung beizufügen (s. Anlage zur Anlage 1), aus der zu ersehen ist, für welchen Zeitraum die Maßnahme geplant ist und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.


5.2 Der Zivildienstleistende soll den Antrag auf Förderung so rechtzeitig in der Beschäftigungsstelle abgeben, dass noch vor Beginn der Maßnahme über die Förderung entschieden werden kann.

Wird der Antrag nach Beginn der Maßnahme in der Beschäftigungsstelle abgegeben, kann die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats gewährt werden, in dem der Antrag eingereicht worden ist.

Wird der Antrag erst nach Abschluss der Maßnahme in der Beschäftigungsstelle abgegeben, ist eine Förderung ausgeschlossen.


5.3 Wenn alle Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Förderung der beantragten Maßnahme mit Bescheid der Verwaltungsstelle bzw. der Zivildienstgruppe bewilligt.

6 Zahlung des Zuschusses

6.1 Der Zuschuss wird nach Abschluss der Bildungsmaßnahme nach der Vorlage der Belege für die Kosten und einer Bescheinigung der Bildungseinrichtung über die regelmäßige Teilnahme (siehe Anlage 2) gezahlt.

Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn an mindestens 80 v. H. der gemäß Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden sowie an vorgesehenen Prüfungen teilgenommen wird.

Bei Fernlehrgängen/Fernstudien ist die regelmäßige Teilnahme durch Vorlage korrigierter Arbeiten oder entsprechender Leistungsnachweise zu belegen.


6.2 Ist die regelmäßige Teilnahme unverschuldet nicht möglich, z. B. wegen Krankheit, kann eine Kostenerstattung in angemessenem Umfang erfolgen.


7 Rücknahme und Rückzahlung

7.1 Die Bewilligung des Zuschusses wird zurückgenommen, wenn die zugrundegelegten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

7.2 Bereits gezahlte Zuschüsse hat der Zivildienstleistende zurückzuzahlen, wenn er die Bewilligung oder Auszahlung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren.