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Übertragung von Verwaltungsaufgaben nach § 5a Abs. 2 ZDG


1 Die Verbände, insbesondere der Freien Wohlfahrtspflege, haben sich auf Grund des § 5a Abs. 2 ZDG als Auftragnehmer vertraglich verpflichtet, Verwaltungsaufgaben des Bundesamtes wahrzunehmen.

Diese Aufgaben umfassen:

  1. Beratung von Verbandseinrichtungen hinsichtlich der Anerkennung als Beschäftigungsstelle
  2. Beratung und Betreuung von Beschäftigungsstellen im Rahmen der übertragenen Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Pflege der Zivildienstplatzbörse auf der Internetseite des Bundesamtes
  3. Anträge auf Anerkennung als Beschäftigungsstelle:
    Versendung der Unterlagen, Sammlung, Prüfung und Weiterleitung an das Bundesamt
  4. Änderungen in der Platzzahl der Beschäftigungsstelle; Versendung der Unterlagen, Sammlung, Prüfung und Weiterleitung an das Bundesamt
  5. Anforderung der Dienststellenakten der Zivildienstleistenden nach deren Dienstende; Überwachung der Übersendung durch die Beschäftigungsstellen; Registrierung und Vernichtung zusammen mit der Akte der Verwaltungsstelle
  6. Beratung von Zivildienstpflichtigen
  7. Fürsorge und Betreuung der Zivildienstleistenden im Rahmen der übertragenen Verwaltungsaufgaben
  8. Überwachung des Dienstantritts; Durchführung der Entlassung
  9. Regelung über das Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft
  10. Abordnung zum Einführungsdient
  11. Prüfung und Regelung von Beschwerden der Zivildienstleistenden und Beschäftigungsstellen; Weiterleitung an das Bundesamt, sofern eine Regelung nicht möglich ist
  12. Mitwirkung bei Versetzungen und Umsetzungen
  13. Datenerhebung
  14. Bearbeitung von Anfragen und Weiterleitung von Vorgängen an das Bundesamt, die nicht den vorstehenden Aufgaben zuzuordnen sind.
2 Zuständigkeit

Im Rahmen dieser Aufgaben sind die Verbände gegenüber den Beschäftigungsstellen ihres Zuständigkeitsbereiches berechtigt, im Auftrag des Bundesamtes tätig zu werden.

2.1 Verbände

Die Verwaltungsaufgaben werden von den Verwaltungsstellen der Verbände wahrgenommen. Die Zuordnung zu dem jeweiligen Verband oder der Verwaltungsstelle wird den Beschäftigungsstellen durch den zuständigen Verband bekannt gegeben.

2.2 Zivildienstgruppen

Für alle Beschäftigungsstellen, die keinem Verband der Freien Wohlfahrtspflege angehören, sind Zivildienstgruppen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt.

3 Dienstweg

Durch die Übertragung der Verwaltungsaufgaben sind alle damit zusammenhängenden Vorgänge an oder über die Verwaltungsstelle der Verbände, die Zivildienstgruppen oder die Verbände selbst zu leiten. Dieser Dienstweg ist unbedingt einzuhalten.

Nur

  • Dienstunfähigkeitsbescheinigungen,
  • Unfallanzeigen und
  • Vorgänge in Disziplinarangelegenheiten

sind direkt an das Bundesamt zu senden.