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Schadensersatz


1 Sachschäden des Dienstleistenden

1.1 Privateigene Fahrzeuge (Fahrrad, Motorrad, Auto)

Die Benutzung privateigener Fahrzeuge des Dienstleistenden erfolgt - insbesondere auf dem Hin- und Rückweg zur Dienststelle - im Regelfall auf eigene Gefahr.

Die Benutzung privateigener Fahrzeuge des Dienstleistenden für dienstliche Fahrten kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Nähere Einzelheiten - insbesondere zur Frage des Schadensersatzes - vgl. Abschnitt D 2.


1.2 Dienstliche Unterkunft

Die Dienststelle haftet für Verlust oder Beschädigung der persönlichen Habe des Dienstleistenden, die er unbedingt für die Zeit der Dienstleistung in die dienstliche Unterkunft einbringen muss (z.B. Kleidung, Wäsche, Toilettenartikel, einfache Gebrauchsgegenstände).

Im Schadensfall ist die Haftung der Dienststelle auf höchstens 1250,00 € begrenzt. Diese Regelung gilt für Schadensereignis-se, die weder von dem Dienstleistenden noch von der Dienst-stelle zu vertreten sind (z.B. Verlust oder Beschädigung von Gegenständen durch Brand oder Diebstahl); eventuelle An-sprüche wegen schuldhaftem Verhalten bleiben unberührt. Der Dienstleistende ist durch die Dienststelle darauf hinzuweisen, dass er nur die Gegenstände einbringen soll, die er unbedingt für die Zeit der Dienstleistung in der dienstlichen Unterkunft benötigt und dass die Haftung der Dienststelle auf höchstens 1250,00 € begrenzt ist.


1.3 Sachschäden bei Dienstunfall

Bei einem in Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall kann nach § 35 Abs. 5 ZDG auf Antrag für beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände Ersatz geleistet werden. Nachweisbar notwendige Kosten, die durch die Erste Hilfe Leistung entstehen, werden erstattet.


2 Schadensverursachung durch den Dienstleistenden

2.1 Schadensereignisse im Dienst

2.1.1 Schädigt ein Dienstleistender in Ausübung seines Dienstes einen Dritten (z.B. einen zu Betreuenden oder eine sonstige, außerhalb des Zivildienstes stehende Person), haftet in der Regel das Bundesamt nach Amtshaftungsgrundsätzen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Bestehen zwischen der Dienststelle und dem Geschädigten vertraglichen Beziehungen, zu deren Erfüllung der Dienstleistende von der Dienststelle eingesetzt wird, (z.B. Betreuungsvertrag / Heimunterbringungsvertrag), haftet neben dem Bundesamt auch die Dienststelle. Eine direkte Inanspruchnahme des Dienstleistenden durch Dritte ist nicht möglich.

2.1.2

Für Schäden, die der Dienstleistende in Ausübung seines Amtes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann dieser (ausschließlich) vom Bundesamt unter den Voraussetzungen des § 34 ZDG in Regress genommen werden. Bei nur fahrlässiger Schadensverursachung entfällt ein solcher Regressanspruch.

Betroffen von dieser Regelung sind einerseits Schäden, die der Dienstleistende der Dienststelle oder dem Bund unmittelbar zufügt, und andererseits Schäden, die dadurch entstehen, dass die Dienststelle und/oder der Bund an Dritte Schadensersatz zu leisten hatte.

Die Höhe des Regressanspruches ergibt sich aus den "Richtlinien über die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Angehörigen der Bundeswehr", die zum 01.01.2004 neu gefasst wurden und für den Bereich des Zivildienstes entsprechend anzuwenden sind.

Nach diesen Richtlinien kann der Dienstleistende für den Schaden vollständig in Anspruch genommen werden, wenn er diesen z.B. vorsätzlich oder durch eine vorsätzliche Straftat, bei Fahrten ohne Fahrerlaubnis, bei Unfallflucht oder bei einer Trunkenheitsfahrt verursacht hat.

In den sonstigen Fällen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung kann der Dienstleistende begrenzt, nämlich für einen Betrag bis zur sechsfachen Höhe seines Monatssoldbetrages (inklusive Mobilitätszuschlag) in Anspruch genommen werden, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung bis zur Höhe von drei Monatssoldbeträgen (inklusive Mobilitätszuschlag). Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzbetrages ist der Sold einschließlich erhaltenem Mobilitätszuschlag im Monat der Schadensverursachung.


2.2 Schadensereignisse außerhalb des Dienstes

Für alle außerhalb des Dienstes verursachte Schäden haftet der Dienstleistende in der Regel - etwa auch bei sog. Schwarzfahrten, d.h. bei ungenehmigten Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug persönlich.