Das Zivildienstverhältnis
| Der Zivildienstleistende steht wie der Beamte oder der Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Zivildienst grundsätzlich einem Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gleichgestellt. So finden auf die Zivildienstleistenden u.a. in Fragen der Fürsorge, der Heilfürsorge, der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen für diese Soldaten entsprechende Anwendung (§ 35 Abs. 1 ZDG). Eingeschränkt sind nach § 80 ZDG die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 S 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 S 2 GG), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 GG). |