Auskunftserteilung / Bezügebescheinigung
| 1 | Für die Erteilung von Auskünften über Dienstleistende an Dritte ist das Bundesamt allein zuständig; siehe Nr. 2. |
| 2 | Wenden sich Dritte mit einem Auskunftsersuchen an eine Dienststelle, hat die Dienststelle auf die Zuständigkeit des Bundesamtes zu verweisen. Dies gilt auch für Anfragen von Familienangehörigen oder Personen, die mit dem Dienstleistenden in Wohngemeinschaft leben. |
| 3 | Wünscht ein Dienstleistender eine Bescheinigung, aus der die Höhe der dienstlichen Bezüge hervorgeht, ist diese Bescheinigung von der Dienststelle auszustellen. |