Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte
(Hörfunk- und Fernsehgeräte)
| 1 | Grundsätze Rundfunkempfangsgeräte, die im Zivildienst privat bereit gehalten werden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland gebührenpflichtig, soweit es sich nicht um gebührenfreie Zweitgeräte handelt (Nr. 2). |
| 2 | Gebührenfreie Zweitgeräte |
| 2.1 | sind tragbare Hörfunk- und Fernsehgeräte (Kleingeräte) die zusätzlich zu einem vom Rundfunkteilnehmer selbst oder dessen Ehegatten bereitgehaltenen gebührenpflichtigen Erstgerät vorübergehend außerhalb der Wohnung oder dessen Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden; |
| 2.2 | sind Autoradios in privat genutzten Kraftfahrzeugen, die zusätzlich zu einem vom Rundfunkteilnehmer selbst oder dessen Ehegatten bereitgehalten werden. |
| 3 | Anzeigepflicht
Beginn und Ende des Bereithaltens gebührenpflichtiger Rundfunkgeräte sind gemäß § 13 Absatz 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland unverzüglich anzuzeigen. |
| 4 | Zahlungsverfahren
Allen Besitzern von gebührenpflichtigen Hörfunk- und Fernsehgeräten wird empfohlen, ihre Gebühren möglichst bargeldlos (Abbuchungsverfahren) an die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ), 50656 Köln, zu entrichten. Im Zweifel können Anfragen an die Gebühreneinzugszentrale Köln oder an die Gebührenabteilung der zuständigen örtlichen Landesrundfunkanstalten gerichtet werden. |
| 5 | Vollstreckungsverfahren
Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt. |
| 6 | Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
| 7 | Auskunftspflicht |
| 7.1 | Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann gemäß Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, § 4 (5), Auskunft über diejenigen Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum einer Gebührenpflicht betreffen. Insbesondere sind die Beauftragten der Landesrundfunkanstalten befugt, diesen Auskunftsanspruch für die Landesrundfunkanstalten geltend zu machen. Der Anspruch auf Auskunft kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. |
| 7.2 | Das Betreten der Dienststellen durch Beauftragte der Landesrundfunkanstalten ist nur zur Einholung von Auskünften entsprechend Nr. 6.1 zulässig. Die Personen, die der Beauftragte aufsuchen will, sind von ihm mit Namen oder Funktion zu bezeichnen. Soweit die Beauftragten darüber hinaus Auskünfte entsprechend Nr. 7.1 über nicht näher bezeichnete Personen (z. B. Dienstleistende in dienstlichen Unterkünften) haben wollen, sind sie an den "Beauftragten für den Zivildienst" zu verweisen. Dieser benennt dem Beauftragen der Landesrundfunkanstalt die für die Zivildienststelle bestimmte Person, die Auskünfte gemäß Nr. 7.1 geben kann.
Die Beauftragten der Landesrundfunkanstalten sind nicht berechtigt, die dienstlichen Unterkünfte ohne Begleitung zu betreten. Eine örtliche Besichtigung von Aufenthaltsräumen, usw. durch die Beauftragten der Landesrundfunkanstalten ist zulässig. |