Beginn des Zivildienstes
| 1 | Beginn des Zivildienstverhältnisses |
| 1.1 | Grundsätze
Das Zivildienstverhältnis wird nur durch den Einberufungs- oder Umwandlungsbescheid des BAZ begründet. Der Zivildienst beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Zivildienstpflichtigen im Einberufungsbescheid (§ 25 ZDG) oder Umwandlungsbescheid (§ 19 ZDG) festgesetzt ist. Ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer darf von einer Dienststelle ohne vorliegenden Einberufungs- oder Umwandlungsbescheid oder vor dem festgesetzten Diensteintrittstermin nicht als Dienstleistender beschäftigt werden. Es wird auf die unübersehbaren Risiken hingewiesen, die ein Zivildienstpflichtiger bei eigenmächtiger "Dienstaufnahme" eingeht, weil er vor ordnungsgemäßem Beginn des Zivildienstes weder versicherungs- und versorgungsrechtlichen Schutz genießt, noch Anspruch auf Geld- und Sachbezüge und Heilfürsorge hat. |
| 1.2 | Frühere Tätigkeit
Zivildienstpflichtige, die vor ihrer Einberufung in einem Beschäftigungsverhältnis oder ehrenamtlich bei einer anerkannten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes tätig waren, dürfen bei dieser grundsätzlich nicht eingesetzt werden (§ 19 Abs. 3 S. 2 und 3 ZDG). Beschäftigungsverhältnis i.S. dieser Regelung ist z.B. ein Arbeits-, Angestellten-, Dienst-, Praktikanten- oder Ausbildungsverhältnis, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein Praktikum. Sind Zivildienstpflichtige oder deren nahe Angehörige (Ehefrau, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, Schwägerin, Schwager, Adoptiv-/Pflegeeltern) Mitglied in der Vertretung einer kommunalen Körperschaft oder in der Vertretung einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts, dürfen sie an diesem Ort Beschäftigungsstellen nicht zugewiesen werden, deren Träger die kommunale oder andere Körperschaft ist. Gleiches gilt, wenn Zivildienstpflichtige oder deren nahe Angehörige Mitglied eines Vereins, einer Gesellschaft, eines Vereinsvorstandes, eines Aufsichtsgremiums oder Inhaber einer Firma sind und diese Organisation Träger der Beschäftigungsstelle ist. Diese Regelung findet auch auf die Fälle Anwendung, in denen Dienstleistende die Mitgliedschaft ihrer Beschäftigungsstelle oder von deren Träger während des Zivildienstes erwerben. Ist ein naher Angehöriger eines Zivildienstpflichtigen in einer Beschäftigungsstelle in leitender Funktion tätig, darf der Zivildienstpflichtige nicht zu dieser Beschäftigungs stelle einberufen werden. |
| 2 | Einberufungsunterlagen, Grundsätze |
| 2.1 | Einberufungsmitteilung
Die Mitteilung über die Zuweisung eines Zivildienstpflichtigen geht der Dienststelle über die Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe nach Ausstellung des Einberufungs- bzw. Umwandlungsbescheides in Form einer gekennzeichneten Durchschrift zu. |
| 2.2 | Dienstantrittsunterlagen
Vor dem Zeitpunkt des Diensteintritts (ca. 3 Wochen, sofern die Einberufung nicht zu kurzfristig erfolgt) erhalten die Dienststellen, zu denen Zivildienstpflichtige einberufen worden sind, folgende Dienstantrittsunterlagen: |
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| 2.3 |
Alle Unterlagen des einberufenen Zivildienstpflichtigen (vgl. Nr. 2.2) einschließlich der Dienstantrittsanzeige (vgl. Nr. 3) sind bis zum Dienstantritt aufzubewahren, auch wenn der Dienstantritt nicht zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Termin erfolgt. Wird der Einberufungsbescheid durch das BAZ widerrufen oder geändert, sind die Dienstantrittsunterlagen zu vernichten. |
| 3 | Einberufungsunterlagen, Inhalt
Zu dem maschinell vorbereiteten Vordrucksatz "Dienstantrittsanzeige" gehören neben der Dienstantrittsanzeige in zweifacher Ausfertigung (Bl. 1 u. 3) die "Dienstliche Anordnung zur Wahrnehmung der Einstellungsuntersuchung" (Bl. 2) sowie eine Durchschrift der Dienstantrittsanzeige mit Checkliste (Bl. 4). |
| 3.1 | Dienstantrittsanzeige
In dem Vordrucksatz "Dienstantrittsanzeige" sind folgende Angaben bereits ausgedruckt: |
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| 3.1.1 | Eintragungen
Die Dienststelle hat am Dienstantrittstag alle Daten des Dienstleistenden im Blatt 1, 3 und 4 der Dienstantrittsanzeige (Anlagen 1, 3 und 4) einzutragen, insbesondere |
Auch wenn im Einzelfall die Ausfertigungen der Dienstantrittsanzeige wegen fehlender Unterlagen nicht vollständig ausgefüllt werden können, sind sie dennoch sofort der Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe zu übersenden. Die fehlenden Angaben sind schriftlich nachzureichen. |
| 3.1.2 | Rücksendung
Blatt 1 und 3 der Dienstantrittsanzeige sind vom Leiter/Beauftragten der Dienststelle und vom Dienstleistenden zu unterzeichnen und sofort - ohne besonderes Begleitschreiben - an die Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe zu senden. |
| 3.2 | Dienstliche Anordnung zur Wahrnehmung der Einstellungsuntersuchung (Bl. 2) Dieser Vordruck ist nach sofortiger Terminvereinbarung mit dem Beauftragten Arzt bzw. bei dessen Verhinderung mit seinem Vertreter zu vervollständigen (Anschrift des Arztes und Untersuchungstermin nachtragen!) und dem Dienstleistenden zur Vorlage beim Arzt - nachweislich durch Empfangsbekenntnis auf der Checkliste - auszuhändigen. Dabei ist der Dienstleistende auch mündlich darauf hinzuweisen, daß er Brillen- und Röntgenpaß sowie Impfausweise und andere sich in seinem Besitz befindliche wichtige Gesundheitsunterlagen mitzunehmen und zur Untersuchung pünktlich zu erscheinen hat. Nach der Vorstellung zur Untersuchung ist der Vordruck - versehen mit einer Bestätigung des Beauftragten Arztes - unverzüglich von der Dienststelle über die Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe an das BAZ zurückzusenden. Es ist unbedingt sicherzustellen, daß die Untersuchung in den ersten 4 Tagen nach Dienstantritt durchgeführt wird. Weitere Hinweise siehe Abschnitt G 2. |
| 3.3 | Durchschrift der Dienstantrittsanzeige mit Checkliste. Die Durchschrift der Dienstantrittsanzeige ist für die Dienststelle bestimmt. Die Checkliste auf der Rückseite der Anlage 4 enthält Hinweise auf die Betreuungstätigkeiten der Dienststelle, die vor, während und nach der Dienstzeit eines Dienstleistenden durchzuführen sind. Das Formblatt ist der Akte mit den Personalunterlagen des Dienstleistenden (Personalhilfsakte) vorzuheften; die erledigten Punkte sind anzukreuzen und mit Namenszeichen und Datum zu versehen. |
| 4 | Nichtaufnahme des Dienstes
Tritt der Dienstleistende den Dienst nicht innerhalb von drei Tagen nach dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt an, so ist dies unverzüglich über die Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe dem BAZ mitzuteilen. Die Dienstantrittsunterlagen sind weiterhin aufzubewahren, längstens bis zu dem in den Unterlagen genannten Entlassungstermin. Danach sind sie zu vernichten. |
| 5 | Lohnsteuerkarte
Die Lohnsteuerkarte ist zum Dienstantritt nicht mitzubringen (siehe Abschnitt F 15). |
| 6 | Dienstantrittsanzeige (Bearbeitungshinweise) |
| 6.1 | Der Vordrucksatz "Dienstantrittsanzeige" geht den Dienststellen zusammen mit den übrigen Unterlagen zum Dienstantritt zu. In der Dienstantrittsanzeige sind einige Angaben bereits ausgedruckt (vgl. Nr. 3.1). |
| 6.2 | Alle anderen Eintragungen hat die Dienststelle bei Dienstantritt des Dienstleistenden vorzunehmen. |
| 6.2.1 | Einzutragen sind Ort und Datum der Ausfüllung durch die Dienststelle, unbedingt oben rechts im Signierfeld. |
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Ort: |
Datum der Ausfüllung durch die Dienststelle |
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Tag |
Mon. |
Jahr |
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0 |
3 |
0 |
2 |
9 |
7 |
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19 |
24 |
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| 6.2.2 | Beim Familienstand ist zwischen "unverheiratet" und "verheiratet" zu unterscheiden. Zum Begriff "unverheiratet" gehören: |
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| 6.2.3 | Der Tag des Dienstantritts ist in dem Signierfeld (Stellen 37 - 42) einzutragen. |
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Dienstzeit |
Familienstand |
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vom |
bis |
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|
unverheiratet verheiratet |
Tag |
Mon. |
Jahr |
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0 |
3 |
0 |
2 |
9 |
7 |
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37 |
42 |
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Maßgeblich ist der Tag des persönlichen Erscheinens in der Dienststelle. Hat der Dienstleistende den Dienst nicht an dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Tag aufgenommen und weist er durch Vorlage eines ärztlichen Attestes seine Reiseunfähigkeit nach, gilt dennoch der im Einberufungsbescheid festgesetzte Einberufungstag als Dienstantrittstag. |
| 6.2.4 | Die maschinell ausgedruckte Anschrift ist von der Dienststelle zu überprüfen. Abweichungen oder Änderungen sind durch Ausfüllen der nächsten Zeile (Änderungszeile) zu berichtigen. Ist von der Dienststelle in der Änderungszeile eine andere als die maschinell ausgedruckte Anschrift eingetragen worden, meldet die Verwaltungsstelle die Änderung mit dem "Signierbeleg ÜVA" unverzüglich dem BAZ. Die durchgeführte Signierung ist auf der Dienstantrittsanzeige zu vermerken. |
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Letzte dem BAZ bekannte Wohnungsanschrift und nächstgelegene Bahnstation vor der Einberufung |
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50735 Köln Weidengasse 10 Köln/HBF |
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Änderungen ( nur bei Abweichung von o.a. Anschrift bzw. Bahnstation) |
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50735 Köln Vorgebirgsstr. 17 Köln/Süd |
| 6.2.5 | Darüber hinaus hat die Dienststelle Name und Anschrift der Eltern des Dienstleistenden (bei verheirateten Dienstleistenden Name und Anschrift der Ehefrau) einzutragen. |
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Name und Anschrift der Eltern (bei Verheirateten der Ehefrau) Bitte vollständig angeben |
| 6.2.6 | Angaben zur Rentenversicherung vor Zivildienstbeginn
Die Rentenversicherungsnummer eines Dienstleistenden ist in der Dienstantrittsanzeige maschinell ausgedruckt, wenn sie bereits beim Anlegen seiner Stammdaten im Bundesamt bekannt war. In diesem Fall ist die ausgedruckte Versicherungsnummer mit der Nummer im Versicherungsnachweisheft bzw. im Versicherungsausweis des Dienstleistenden zu vergleichen und bei Übereinstimmung durch Anhaken in der Dienstantrittsanzeige zu bestätigen. |
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Rentenversicherung vor Dienstbeginn(vgl. Nr. 1 im Merkheft über die soziale Sicherheit der Zivildienstleistenden und ihrer Familienangehörigen) Der Zivildienstpflichtige war vor Beginn des Zivildienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung |
Nr. 56589995M007 |
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|
pflichtversichert |
oder |
nicht versichert |
in Feld 47 |
1 eintragen |
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|
freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit |
in Feld 47 |
kein Eintrag |
47 |
|||||||||||||||||
|
Die Rentenversicherungsnummer bitte in den Feldern 48 bis 59 eintragen |
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|
48 |
59 |
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| Weicht die ausgedruckte Versicherungsnummer von der im Versicherungsnachweisheft/ Versicherungsausweis ab, ist die Nummer aus dem Versicherungsnachweis in die Signierfelder 48 - 59 einzutragen. |
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Rentenversicherung vor Dienstbeginn(vgl. Nr. 1 im Merkheft über die soziale Sicherheit der Zivildienstleistenden und ihrer Familienangehörigen) Der Zivildienstpflichtige war vor Beginn des Zivildienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung |
Nr. 56589995M007 |
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|
pflichtversichert |
oder |
nicht versichert |
in Feld 47 |
1 eintragen |
||||||||||||||||
|
freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit |
in Feld 47 |
kein Eintrag |
47 |
|||||||||||||||||
|
Die Rentenversicherungsnummer bitte in den Feldern 48 bis 59 eintragen |
2 |
5 |
6 |
2 |
4 |
8 |
7 |
4 |
M |
2 |
3 |
5 |
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|
48 |
59 |
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| Besitzt der Dienstleistende noch keine Rentenversicherungsnummer, weil er vor Beginn des Zivildienstes noch nicht versicherungspflichtig gearbeitet hat, bleiben die Felder 48 bis 59 frei. Das Bundesamt beantragt dann für ihn eine Versicherungsnummer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (vgl. Nr. 1.2 im Merkheft über die soziale Sicherheit der Zivildienstleistenden und ihrer Familienangehörigen). |
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Rentenversicherung vor Dienstbeginn(vgl. Nr. 1 im Merkheft über die soziale Sicherheit der Zivildienstleistenden und ihrer Familienangehörigen) Der Zivildienstpflichtige war vor Beginn des Zivildienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung |
Nr. nicht bekannt |
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pflichtversichert |
oder |
nicht versichert |
in Feld 47 |
1 eintragen |
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|
freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit |
in Feld 47 |
kein Eintrag |
47 |
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Die Rentenversicherungsnummer bitte in den Feldern 48 bis 59 eintragen |
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48 |
59 |
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| 6.2.7 | Außerdem ist wahlweise anzukreuzen, ob der Dienstleistende vor Beginn des Zivildienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war oder nicht. Bei pflichtversicherten oder nicht versicherten Dienstleistenden ist in das Feld 47 eine 1 einzutragen. War der Dienstleistende vor Dienstbeginn freiwillig versichert oder von der Versicherungspflicht befreit, bleibt das Feld frei. |
| 6.2.8 | Kann der Dienstleistende seine bereits vor dem Zivildienst zugeteilte Rentenversicherungsnummer beim Dienstantritt nicht angeben oder kurzfristig beibringen, ist die Dienstantrittsanzeige ohne Eintrag dieser Nummer dem Bundesamt auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Rentenversicherungsnummer kann ggf. auch später gesondert nachgemeldet werden. |
| 6.2.9 | Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung vor Zivildienstbeginn
In das Feld 74 ist entsprechend der Fragestellung "J" oder "N" einzutragen. Bei Eintragung "N" ist der Dienstantrittsanzeige als Nachweis über den Abschluß einer privaten Pflegeversicherung für die Dauer des Zivildienstes eine Kopie des Versicherungsvertrages beizufügen bzw. nachzureichen (vgl. Nr. 2.6.5 und 2.6.6 im Merkheft über die soziale Sicherheit der Zivildienstleistenden und ihrer Familienangehörigen; siehe Abschnitt F 14). |
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Krankenversicherung kranken- und pflegeversichert bzw. bin für die Dauer des Zivildienstes zumindest privat pflegeversichert Achtung: |
J eintragen N eintragen |
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Auf jeden Fall muß in das Feld 74 ein J (Nr.1 trifft zu) oder ein N (Nr. 2 trifft zu) eingetragen sein. Nicht Krankenversicherte, die für die Dauer des Zivildienstes keine private Pflegeversicherung nachweisen, werden dem Bundesversicherungsamt zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gemeldet. Gleiches gilt, wenn die Angabe J oder N im Feld 74 fehlt. |
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| 6.2.10 | Die für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zuständige Verwaltung ist mit Bezeichnung und genauer Anschrift einzugeben. |
|
Zuständige Unterhaltssicherungsbehörde, z.B. bei der Stadt- oder Kreisverwaltung (Bezeichnung und genaue Anschrift der Behörde unbedingt angeben!)Stadtverwaltung Köln Unter Sachsenhausen 50731 Köln |
| 6.2.11 | Angaben zur dienstlichen Unterkunft:
Zwei Alternativen sind zu unterscheiden: |
| 6.2.11.1 | 1. Alternative:
Im Abschnitt 5 der Dienstantrittsanzeige sind keine Angaben erforderlich, wenn für den betreffenden Dienstleistenden von der Anordnung zum Wohnen in dienstlicher Unterkunft abgesehen worden ist. In diesen Fällen wird vom Bundesamt ein "X" vor die entsprechende Zeile gedruckt. Weitere Angaben der Beschäftigungsstelle zu diesem Punkt bleiben unberücksichtigt. Die Dienstantrittsanzeige weist dann im Abschnitt 5 folgendes Bild auf: |
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Dienstliche Unterkunft (Zutreffendes ist vom Bundesamt angekreuzt. Bitte beachten!) |
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|
X |
Keine Angaben zu Punkt 5 erforderlich, weiter bei Punkt 6 |
|||||||||||
|
Angaben zu Punkt 5 unbedingt erforderlich. Bitte nur eine Möglichkeit ankreuzen (U oder B)! |
||||||||||||
|
Änderungen sind dem Bundesamt für den Zivildienst unverzüglich über die zuständige Verwaltungsstelle mitzuteilen. |
||||||||||||
|
Dabei ist das Datum anzugeben, ab dem die Änderung wirksam ist. |
Tag |
Mon. |
Jahr |
|||||||||
|
U |
Für den Zivildienstleistenden wird folgende Unterkunft ständig bereitgehalten PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr. |
ab dem |
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|
Tag |
Mon. |
Jahr |
||||||||||
|
B |
Für den ZDL wird dienstliche Unterkunft nicht ständig bereitgehalten, sondern ab dem |
|||||||||||
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36 |
43 |
|||||||||||
| 6.2.11.2 | 2. Alternative:
Für den Dienstleistenden, für den das Wohnen in dienstlicher Unterkunft angeordnet ist, sind Angaben unter Punkt 5 unbedingt erforderlich. Auch dieses wird vom Bundesamt durch Ankreuzen der entsprechenden Zeile gekennzeichnet. Die Dienstantrittsanzeige weist dann im Abschnitt 5 folgendes Bild auf: |
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Dienstliche Unterkunft (Zutreffendes ist vom Bundesamt angekreuzt. Bitte beachten!) |
||||||||||||
|
Keine Angaben zu Punkt 5 erforderlich, weiter bei Punkt 6 |
||||||||||||
|
X |
Angaben zu Punkt 5 unbedingt erforderlich. Bitte nur eine Möglichkeit ankreuzen (U oder B)! |
|||||||||||
|
Änderungen sind dem Bundesamt für den Zivildienst unverzüglich über die zuständige Verwaltungsstelle mitzuteilen. |
||||||||||||
|
Dabei ist das Datum anzugeben, ab dem die Änderung wirksam ist. |
Tag |
Mon. |
Jahr |
|||||||||
|
U |
Für den Zivildienstleistenden wird folgende Unterkunft ständig bereitgehalten PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr. |
ab dem |
||||||||||
|
Tag |
Mon. |
Jahr |
||||||||||
|
B |
Für den ZDL wird dienstliche Unterkunft nicht ständig bereitgehalten, sondern ab dem |
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36 |
43 |
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Bei dieser Alternative sind nur 2 Fallgruppen denkbar, die jeweils von der Dienststelle durch Ankreuzen anzugeben sind: Fallgruppe 1: Unterkunft wird tatsächlich ständig bereitgehalten. In diesem Fall ist das Feld vor dem Kästchen mit "U" anzukreuzen. Außerdem ist der Tag anzugeben, ab dem die Unterkunft tatsächlich ständig bereitgehalten wird, und anzugeben, wo sie liegt - möglichst auch noch Stockwerk, Appartement-Nr. und wie die Rechtsverhältnisse der Dienststelle bezüglich der Unterkunft sind. Beispiel |
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Dienstliche Unterkunft (Zutreffendes ist vom Bundesamt angekreuzt. Bitte beachten!) |
||||||||||||
|
Keine Angaben zu Punkt 5 erforderlich, weiter bei Punkt 6 |
||||||||||||
|
X |
Angaben zu Punkt 5 unbedingt erforderlich. Bitte nur eine Möglichkeit ankreuzen (U oder B)! |
|||||||||||
|
Änderungen sind dem Bundesamt für den Zivildienst unverzüglich über die zuständige Verwaltungsstelle mitzuteilen. |
||||||||||||
|
Dabei ist das Datum anzugeben, ab dem die Änderung wirksam ist. |
Tag |
Mon. |
Jahr |
|||||||||
|
X |
U |
Für den Zivildienstleistenden wird folgende Unterkunft ständig bereitgehalten PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr. |
ab dem |
0 |
3 |
0 |
2 |
9 |
7 |
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|
4 6 5 1 2 Dortmund Evingestr. 10 |
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Tag |
Mon. |
Jahr |
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|
B |
Für den ZDL wird dienstliche Unterkunft nicht ständig bereitgehalten, sondern ab dem |
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36 |
43 |
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Maßgebender Stichtag für die Angaben ist immer der Dienstantrittstag. Falls sich später Änderungen ergeben, sind diese gesondert mitzuteilen (z.B. Unterkunft wird ab einem bestimmten Tag nicht mehr bereitgehalten). Dies gilt auch, wenn diese zukünftigen Änderungen bei Dienstantritt des betreffenden Dienstleistenden schon feststehen oder absehbar sind. Fallgruppe 2: Unterkunft wird nicht ständig bereitgehalten. In diesem Fall, bei dem für den betreffenden Dienstleistenden eine dienstliche Unterkunft nicht ständig bereitgehalten, sondern lediglich im Bedarfsfall (also, wenn dieser Dienstleistende sie konkret benötigt) zur Verfügung gestellt wird; ist das Feld vor dem Kästchen mit "B" anzukreuzen. Außerdem ist der Tag anzugeben, ab dem die Unterkunft nicht ständig bereitgehalten wird. Dieses Datum muß sich in jedem Fall mit dem Dienstantrittstag (Punkt 1 der Dienstantrittsanzeige) decken. Beispiel Der Dienstantrittstag des Dienstleistenden ist der 03.02.1997. |
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Dienstliche Unterkunft (Zutreffendes ist vom Bundesamt angekreuzt. Bitte beachten!) |
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Keine Angaben zu Punkt 5 erforderlich, weiter bei Punkt 6 |
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X |
Angaben zu Punkt 5 unbedingt erforderlich. Bitte nur eine Möglichkeit ankreuzen (U oder B)! |
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Änderungen sind dem Bundesamt für den Zivildienst unverzüglich über die zuständige Verwaltungsstelle mitzuteilen. |
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|
Dabei ist das Datum anzugeben, ab dem die Änderung wirksam ist. |
Tag |
Mon. |
Jahr |
|||||||||
|
U |
Für den Zivildienstleistenden wird folgende Unterkunft ständig bereitgehalten PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr. |
ab dem |
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Tag |
Mon. |
Jahr |
||||||||||
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X |
B |
Für den ZDL wird dienstliche Unterkunft nicht ständig bereitgehalten, sondern ab dem |
0 |
3 |
0 |
2 |
9 |
7 |
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36 |
43 |
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Maßgebender Stichtag für die Angaben ist immer der Dienstantrittstag. Falls sich später Änderungen ergeben, sind diese gesondert mitzuteilen (z.B. Unterkunft wird ab einem bestimmten Tag nicht mehr bereitgehalten). Dies gilt auch, wenn diese zukünftigen Änderungen bei Dienstantritt des betreffenden Dienstleistenden schon feststehen oder absehbar sind. Beachte: Beide Kästchen zugleich (U und B mit den dazugehörigen Datumsangaben) dürfen nicht ausgefüllt werden, auch wenn eine Änderung der Unterkunft von "U" nach "B" oder von "B" nach "U" zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Dienstantrittsanzeige bereits bekannt ist. |
| 6.2.12 | Der Dienstleistende ist bei Dienstantritt über das Programm der staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltung zu informieren. Vorzunehmender Eintrag durch Streichung (I. oder II. Halbjahr) mit Angabe des Jahres: Halbjahr, in dem die Bildungsveranstaltung stattfindet. |
|
Staatsbürgerlicher Unterricht (§ 36 a des Zivildienstgesetzes)Der Zivildienstpflichtige wurde über das Programm der staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen im I./II. Halbjahr 19 |
97 |
unterrichtet |
*) |
Nicht- |
| 6.2.13 | Bei Dienstantritt ist der Dienstleistende darüber zu informieren, daß zu Beginn der Dienstzeit ein Einweisungsdienst nach § 25 b ZDG durch die Dienststelle erfolgt. |
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Einweisungsdienst (§ 25 b des Zivildienstgesetzes) Der Zivildienstleistende wurde darüber informiert, daß zu Beginn der Dienstzeit nachweislich ein Einweisungsdienst durch die Dienststelle erfolgt. Von dem Nachweis erhält der Zivildienstleistende eine Mehrfertigung. |
| 6.2.14 | Bei Dienstantritt ist dem Dienstleistenden sofort der Dienstausweis auszuhändigen; er ist zugleich Fahrausweis für Familienheimfahrten und Berechtigungsausweis für Zivildienst-Urlauber-Fahrkarten (Bl. 4, Checkliste Teil A). |
| 6.3 | Verfahrensabschluß
Die vorgenannten Angaben in der Dienstantrittsanzeige sind soweit wie möglich vom Leiter/Beauftragten der Dienststelle nachzuprüfen. Sowohl er als auch der Dienstleistende haben die Dienstantrittsanzeige zu unterschreiben; diese ist danach sofort an die Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe zu senden. Die Verwaltungsstelle überprüft die Dienstantrittsanzeige und leitet sie (Blatt 1) unverzüglich an das BAZ weiter; Blatt 3 der Dienstantrittsanzeige verbleibt bei der Verwaltungsstelle. Erst nach Eingang der Dienstantrittsanzeige und Übernahme der Angaben in den Datenbestand des BAZ können u.a. folgende Abrechnungen durchgeführt werden: |
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