Ende des Zivildienstes
| 1 | Der Zivildienst endet durch Entlassung oder Ausschluss (§ 42 ZDG). Die Entlassung (§ 43 ZDG) wird vom Bundesamt verfügt, der Ausschluss vom Zivildienst (§ 45 ZDG) vom Bundesamt festgestellt. |
| 2 | Das Bundesamt sendet der Dienststelle über die Verwaltungsstelle rechtzeitig folgende Unterlagen: |
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| Die für den Dienstleistenden vorgesehenen Unterlagen sind diesem auszuhändigen. |
| 3 | Die Dienststelle hat alle in Zusammenhang mit der Entlassung stehenden Maßnahmen (z.B. Gewährung von Resturlaub) sogleich nach Bekanntgabe des Entlassungstermins zu treffen. Die Zahlungshinweise auf der Rückseite der Entlassungsgeldfestsetzung sind zu beachten (vgl. Abschnitt F 10).
Zur Dienststellenakte sollen |
genommen werden. Die Dienststellenakte ist spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses an die zuständige Verwaltungsstelle zu übersenden (vgl. Abschnitt A 6 Nr. 7). |
| Die Dienststelle hat sicherzustellen, dass der Dienstleistende innerhalb von 14 Tagen vor dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt (bei Urlaub 14 Tage vor Antritt des Erholungs- und/oder Sonderurlaubs) vom zuständigen Arzt untersucht wird (wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, oder wenn er es beantragt). |
| 4 | Befindet sich ein Dienstleistender an dem vorgesehenen Entlassungstag auf Grund einer Einweisung durch einen Arzt in stationärer Krankenbehandlung, endet der Zivildienst gemäß § 44 Abs. 3 ZDG, |
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| In diesen Fällen ist das Bundesamt sofort zu unterrichten. Dem Dienstleistenden sind bis zur Beendigung des Zivildienstes die Geld- und Sachbezüge weiterzuzahlen. |
| 5 | Bei gewährtem Sonderurlaub nach Abschnitt E 6 für die Aufnahme des Studiums ist die Bescheinigung über den gewährten Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge, ausgestellt durch die Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe bzw. das Bundesamt, mit der Bescheinigung nach Abschnitt B 5 Anlage 1 (ausgestellt durch die Zivildienststelle) der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vorzulegen. |