Versetzung
| 1 | Voraussetzungen Eine Versetzung liegt dann vor, wenn ein Dienstleistender nach Dienstantritt einer anderen Dienststelle zur weiteren Dienstleistung zugewiesen wird. Der Dienstleistende kann nur durch das Bundesamt für den Zivildienst versetzt werden. Eine Versetzung ist aus dienstlichen und persönlichen Gründen möglich. |
| 1.1 | Versetzung aus dienstlichen Gründen Dienstliche Gründe sind u.a. |
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| 1.2 | Versetzung aus zwingenden persönlichen Gründen des Dienstleistenden Solche Gründe liegen u.a. vor, wenn |
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| 2 | Verfahren Bei der Versetzung eines Dienstleistenden ist wie folgt zu verfahren: Der Versetzungsantrag ist der zuständigen Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe vorzulegen. Die Versetzungsgründe sind durch entsprechende beigefügte Unterlagen zu belegen. Bei Versetzungsanträgen aus dienstlichen Gründen ist dem Dienstleistenden eine Kopie des Antrages und der Begründung auszuhändigen. Dabei ist dieser auf seine Rechte und Möglichkeiten hinzuweisen, die sich aus § 36 ZDG (Anhörungspflicht bei ungünstigen Behauptungen) und § 41 ZDG (Beschwerderecht) ergeben. Dies bestätigt der Dienstleistende. Grundsätzlich kann die Versetzung nur durchgeführt werden, wenn diese Bestätigung des Dienstleistenden dem Versetzungsantrag beigefügt ist. Bis zur Versetzung durch das Bundesamt für den Zivildienst hat der Dienstleistende bei der Dienststelle zu bleiben und seinen Dienst zu verrichten. Die bisherige Dienststelle hat zum Zeitpunkt der Versetzung der neuen Dienststelle die Dienststellenakte und eine Vergleichsmitteilung zu übersenden. Im Dienstausweis ist die Versetzung durch die neue Dienststelle einzutragen und der Abgangsbahnhof ggf. zu ändern. |
| 3 | Umsetzung Umsetzungen, die innerhalb des im Anerkennungsbescheid für die Dienststelle genannten Beschäftigungsbereichs vorgenommen werden, sind keine Versetzungen. Eine Umsetzung bedarf keiner schriftlichen Verfügung. Die Dienststelle benachrichtigt die Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe über die Umsetzung. Das Bundesamt für den Zivildienst wird hierüber von der Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe durch einen Signierbeleg unterrichtet. |