Dienstzeitbescheinigung, Dienstzeugnis, Beurteilungen
| 1 | Dienstzeitbescheinigung
Der Dienstleistende erhält nach Beendigung des Zivildienstes eine Dienstzeitbescheinigung (§ 46 Abs. 1 ZDG) in zweifacher Ausfertigung. Die Dienstzeitbescheinigung wird ihm zusammen mit den Entlassungspapieren ausgehändigt; sie ist sorgfältig aufzubewahren. Die Zweitausfertigung (grün) ist zur Vorlage beim früheren Arbeitgeber bestimmt und diesem unverzüglich vorzulegen. |
| 2 | Bescheinigung zur Vorlage bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
Benötigt der Dienstleistende bei der Bewerbung um einen Studienplatz den Nachweis, dass er seine Dienstpflicht voll abgeleistet hat, muss ihm seine Dienststelle eine entsprechende Bescheinigung nach dem vom Bundesamt herausgegebenen Muster (s. Anlage 1) ausstellen. Wortlaut und Form der Bescheinigung dürfen in keinem Fall von dem Muster abweichen. Die Bescheinigung ist mit einem Dienstsiegel oder Stempel der Dienststelle zu versehen. Anmerkung: Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren durch die Zentrale für die Vergabe von Studienplätzen für Zivildienstleistende Bewerber, deren Dienstleistungspflicht nach dem 30. April bzw. 31. Oktober eines Jahres endet, sind in der Vergabeordnung geregelt. Zum Zweck der vorrangigen Behandlung bei Ranggleichheit haben Dienstleistende ihrem Zulassungsantrag als Nachweis folgende Unterlagen beizufügen |
| 3 | Dienstzeugnis |
| 3.1 | Nach § 46 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes -ZDG- ist einem Zivildienstpflichtigen nach Beendigung des Zivildienstes ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer seines Dienstes, über seine Führung und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt, sofern er es beantragt und er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat. Unter denselben Voraussetzungen ist einem Zivildienstpflichtigen nach § 46 Abs. 3 ZDG eine angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis auszustellen. |
| 3.2 | Verfahrenshinweise
Die Dienststelle muss den Zivildienstpflichtigen zu angemessener Zeit vor Beendigung des Zivildienstes befragen, ob er ein Dienstzeugnis wünscht. Hat der Zivildienstpflichtige bereits in einer anderen Dienststelle Zivildienst geleistet, muss von der aktuellen Dienststelle dort ein Beurteilungsbeitrag angefordert werden. Soll das Dienstzeugnis ungünstige oder nachteilige Aussagen enthalten, muss der Zivildienstpflichtige nach § 36 Abs. 4 Satz 1 ZDG angehört werden (siehe hierzu auch Abschnitt A 6 Nr. 6). Das Dienstzeugnis muss die Dienststelle auf ihrem Kopfbogen für die gesamte Dauer des Zivildienstes erstellen. Aus dem Text muss klar hervorgehen, dass die Dienststelle im Auftrag des Bundesamtes handelt. Das Bundesamt und die zuständige Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe erhalten eine Durchschrift des Dienstzeugnisses. Der Antrag, die Beurteilungsbeiträge und die Verfügung des Dienstzeugnisses werden zur Dienststellenakte genommen. Sofern ein Zivildienstpflichtiger Einwände gegen sein Dienstzeugnis hat, muss der Vorgang an die zuständige Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe zur Schlichtung abgegeben werden. Ist diese erfolgreich, stellt die Dienststelle ein neues Dienstzeugnis aus. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss die Dienststelle den Zivildienstpflichtigen auf die Möglichkeit der Anfechtungs-/Leistungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht hinweisen. Zunächst gilt jedoch für eine Übergangszeit bis 31.3.2005, dass nach erfolgloser Schlichtung vor Anrufung des Verwaltungsgerichts das Bundesamt eingeschaltet werden muss. Diese Verfahrensregelungen gelten bei Beantragung eines vorläufigen Dienstzeugnisses nach § 46 Abs. 3 ZDG entsprechend. |
| 3.3 | Anlage 2 enthält Hinweise zur Erstellung des Dienstzeugnisses. Anlage 3 ist ein verbindliches Muster zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses für die Dienststellen. |
| 4 | Vorläufiges Dienstzeugnis |
| 4.1 | Ein vorläufiges Dienstzeugnis wird dem Dienstleistenden angemessene Zeit vor Beendigung des Zivildienstes erteilt, sofern er es beantragt und er mindestens drei Monate tatsächlich Dienst verrichtet hat (§ 46 Abs. 3 ZDG). |
| 4.2 | Bei der Ausstellung eines vorläufigen Dienstzeugnisses ist wie bei der Ausstellung eines endgültigen Dienstzeugnisses zu verfahren. |