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Nebentätigkeit

1 Grundsätze

1.1 Genehmigungspflicht

Der Dienstleistende darf eine entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit nur mit vorheriger Genehmigung der Verwaltungsstelle ausüben (§ 33 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft (§ 33 Abs. 1 Satz 2 ZDG). Eine Nebentätigkeit des Dienstleistenden in seiner Beschäftigungsstelle ist nicht zulässig.

Bei der Ausübung einer Nebentätigkeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.94 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der für die Nebentätigkeit zuständige Arbeitgeber ist von der genehmigenden Stelle auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes hinzuweisen.

Anmerkung:

Nebentätigkeit im Sinne der Regelung sind nur solche Tätigkeiten, die ihrer Art nach typischerweise auf Erwerb gerichtet sind, auch wenn sie im Einzelfall unentgeltlich ausgeübt werden. In Betracht kommen sowohl unselbstständige (z.B. auf Arbeits-, Dienst-, Werkvertrag u.ä. beruhende) als auch selbstständige Tätigkeiten (Betreiben eines Gewerbes).

Keine Nebentätigkeiten im Sinne des § 33 ZDG sind typische Freizeitbeschäftigungen wie:


  • unentgeltliche Mitarbeit der Mitglieder und Vorstände von Vereinen, politischen Parteien, Kirchengemeinden;

  • private Weiterbildung durch gelegentlichen Besuch von Kursen und Lehrveranstaltungen der Volkshochschulen u.ä.;

  • Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten (z.B. ehrenamtliche Tätigkeit in Wahlausschüssen, als ehrenamtliche Richter u.ä.).


1.2 Anzeigepflicht

Einer Anzeige, aber keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen oder eigene Nutznießung unterliegenden Vermögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ZDG). Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 ZDG).


2 Einnahmen

Einnahmen aus einer Nebentätigkeit hat der Dienstleistende der Unterhaltssicherungsbehörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) anzuzeigen, wenn er oder seine Angehörigen Leistungen nach dem USG beziehen.


3 Versicherungspflicht

Für die soziale Sicherheit der Dienstleistenden gelten grundsätzlich die einzelnen Sozialversicherungsgesetze (vgl. Abschnitt F 14). Der Bund trägt für die Dauer des Zivildienstes die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe der zu den Sozialversicherungsgesetzen erlassenen Beitragsverordnungen.

Während der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit neben der Zivildienstleistung können unter bestimmten Voraussetzungen für die einzelnen Versicherungs- und Beitragspflichten besondere Regelungen gelten. Es empfiehlt sich, dass der betroffene Dienstleistende seine persönlichen sozialversicherungsrechtlichen Belange mit dem für die Nebentätigkeit zuständigen Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn ab klärt.


4 Sonderfälle

4.1 Studium

Unzulässig ist die Weiterführung oder Aufnahme eines Studiums. Es ist stets davon auszugehen, dass ein Studium die Dienstleistung gefährdet bzw. den dienstlichen Belangen zuwiderläuft.

Die Aufnahme eines Fernstudiums (Vollstudium) an einer Fernuniversität kann gleichfalls nicht genehmigt werden; die Genehmigung eines Teilzeitstudiums kann ggf. erteilt werden.


4.2 Erholungsurlaub

Die Genehmigung einer Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubes (auch Resturlaub) ist grundsätzlich nicht zulässig, da der Urlaub aus fürsorgerischen Gründen nur der Erholung dienen soll.

Einzige Ausnahme: Der Erholungsurlaub wird ganz oder teilweise für die Behebung oder Milderung von besonderen persönlichen Härten eingesetzt, bei deren Vorliegen sonst Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt würde.


4.3 Sonderurlaub

Soweit am Ende der Dienstzeit wegen Aufnahme eines Studiums Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge beantragt wird, bleiben die Grundsätze über die Gewährung des Sonderurlaubs nach § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 12 der Soldatenurlaubsverordnung unberührt.