Anträge und Beschwerden
| 1 | Jeder Dienstleistende kann Anträge stellen oder Beschwerden vorbringen. Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. |
| 2 | Über Anträge, die die Dienstleistung in der Dienststelle betreffen, entscheidet die Dienststelle (z.B. auf Urlaubsgewährung, E 1). Anträge, über die von der Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe oder vom Bundesamt entschieden wird, sind immer über die Dienststelle zu leiten (Dienstweg). Die Dienststelle hat, soweit dies vorgeschrieben ist, vor der Weiterleitung eine Stellungnahme beizufügen. |
| 3 | Beschwerden |
| 3.1 | Beschwerden sollen in der Dienststelle behandelt und ihren Gründen nachgegangen werden. Dabei sind die Grundsätze der Fürsorge für den Dienstleistenden und der Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit besonders zu berücksichtigen. |
| 3.2 | Kommt eine einvernehmliche Lösung des Beschwerdegrundes nicht zustande, ist die Regionalbetreuerin / der Regionalbetreuer einzuschalten. |
| 3.3 | Besteht der Beschwerdeführer auf Weiterleitung seiner Beschwerde, ist sie mit einer Stellungnahme der Dienststelle der Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe zuzuleiten. |
| 3.4 | Dienstleistende haben das Recht, sich mit einer Beschwerde auch direkt an das Bundesamt für den Zivildienst oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) zu wenden, § 41 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes. |