B 9

Eigenmächtige Abwesenheit
(§§ 52, 53 ZDG)

1 Nimmt ein Dienstleistender seinen Dienst nicht gemäß dem Dienstleistungsbescheid auf, ist dies dem BAZ unverzüglich über die Verwaltungsstelle schriftlich mitzuteilen (vgl. Abschnitt A 2 II Nr. 2.4).

2 Entfernt sich ein Dienstleistender ohne Erlaubnis vom Dienst oder verweigert er den Dienst länger als einen Tag, ist dem BAZ sofort fernmündlich Mitteilung zu machen (vgl. Abschnitt A 2 II Nr. 9.1). Die Wiederaufnahme des Dienstes ist gleichfalls sofort anzuzeigen.

Zur Einstellung der Zahlung der Bezüge in den unter Nummern 1 und 2 genannten Fällen vgl. Abschnitt F 3 Nr. 3.