Eigenmächtige Abwesenheit
(§§ 52, 53 ZDG)
| 1 | Nimmt ein Dienstleistender seinen Dienst nicht gemäß dem Dienstleistungsbescheid auf, ist dies dem BAZ unverzüglich über die Verwaltungsstelle schriftlich mitzuteilen (vgl. Abschnitt A 2 II Nr. 2.4). |
| 2 | Entfernt sich ein Dienstleistender ohne Erlaubnis vom Dienst oder verweigert er den Dienst länger als einen Tag, ist dem BAZ sofort fernmündlich Mitteilung zu machen (vgl. Abschnitt A 2 II Nr. 9.1). Die Wiederaufnahme des Dienstes ist gleichfalls sofort anzuzeigen. |
| Zur Einstellung der Zahlung der Bezüge in den unter Nummern 1 und 2 genannten Fällen vgl. Abschnitt F 3 Nr. 3. |