Beschäftigungsstellen für den Zivildienst
| 1 | Beschäftigungsstelle Zivildienstpflichtige dürfen nur in solchen Einrichtungen eingesetzt werden, die als Beschäftigungsstellen des Zivildienstes (Dienststelle oder Zivildienststelle - ZDS) anerkannt worden sind (§ 3 in Verbindung mit § 4 ZDG. Durch die Anerkennung werden die Rechtsbeziehungen zwischen den anerkannten Beschäftigungsstellen, deren rechtsverantwortlichem Träger (Verein, gGmbH, Kommune, Kirchengemeinde etc.) und dem Bund festgelegt. Der durch die Anerkennung Beliehene (private Träger) oder Beauftragte (öffentlich-rechtliche Träger) übernimmt mit der Durchführung des Zivildienstes hoheitliche Aufgaben des Bundes und unterliegt insoweit voll dessen Aufsichts- und Weisungsrecht. Insbesondere die weitgehende Übernahme der Fürsorgeverpflichtung des Bundes gegenüber den Dienstleistenden (Zivildienstleistenden - ZDL) stellt an die Beschäftigungsstelle hohe Anforderungen in Bezug auf die Leitung, Beaufsichtigung und Beschäftigung Zivildienstleistender (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG). |
| 1.1 | Anerkennungsbescheid, Auflagen und Nebenbestimmungen Im Rahmen der Anerkennung einer ZDS wird stets mindestens ein Zivildienstplatz (ZDP) anerkannt. Der Anerkennungsbescheid legt verbindlich die Zahl der ZDP fest. Daneben legt er auch den im Anerkennungsverfahren für den jeweiligen ZDP vereinbarten Einsatzschwerpunkt der ZDL fest. Erläuterungen zu den Einsatzfeldern sowie anderen im Bescheid genannten Daten und ihren Verschlüsselungen finden Sie in den Anlagen zu diesem Abschnitt (Anlage 1: Übersicht der Tätigkeitsgruppen / Tätigkeitsfelder / Schlüsselzeichen für Zivildienstplatzmerkmale; Anlage 2: Hinweise zu Auflagen und Nebenbestimmungen). Der Anerkennungsbescheid kann auch Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten. Für die nachfolgend genannten Einsatzbereiche bestehen zudem verbindliche Regelungen in gesonderten Merkblättern:
Ein Verstoß gegen die Festlegungen des Anerkennungsbescheides und der damit verbundenen Auflagen und Nebenbestimmungen kann nach § 4 Abs. 2 ZDG zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung einzelner ZDP oder der gesamten ZDS führen sowie Schadensersatzansprüche des Bundes begründen. |
| 1.2 | Meldepflichtige Veränderungen in der Organisation / in den Aufgaben einer ZDS Die Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes erfolgt in der Regel auf Dauer. Alle anerkennungsrelevanten Änderungen müssen unter Angabe des jeweiligen Geschäftszeichens dem Bundesamt - Referat I 1 -, schriftlich mitgeteilt werden. Hierzu gehören: |
| 1.2.1 | Organisationsstruktur, Aufgabenstellung, personelle Ausstattung
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| 1.2.2 | Kommunikationsdaten
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| 1.2.3 | Änderungen des betreuten Klientels zu Gunsten von
Aus Fürsorgegründen gegenüber dort eingesetzten ZDL kann eine solche Änderung die Erteilung sachgemäßer Auflagen / Regelungen erforderlich machen. Es ist daher notwendig, derartige Änderungen unverzüglich dem Bundesamt -Referat I 1- anzuzeigen. |
| 1.2.4 | Tätigkeitsgruppe der ZDP / Tätigkeiten der ZDL Jeder anerkannte ZDP ist einer bestimmten "Tätigkeitsgruppe" zuzuordnen. Die Tätigkeitsgruppe legt den Schwerpunkt (mehr als 50 vom Hundert) der anfallenden Tätigkeiten fest. Sollte sich das Aufgabengebiet (Art und Umfang der Tätigkeiten) überwiegend ändern, ist ein Antrag auf Änderung der Tätigkeitsgruppe des betreffenden ZDP beim Bundesamt -Referat I 1- zu stellen (vgl. hierzu auch Abschnitt D 2 Nr. 1.1.2). Gleiches gilt bei Änderung des Einsatzortes (z.B. in bislang von der Anerkennung als ZDS nicht berücksichtigten Einrichtungen oder Außenstellen). In der Anlage zum Vorschlag auf Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers wird für jeden ZDL eine individuelle Tätigkeitsbeschreibung erstellt. Als Einsatzschwerpunkt ist dabei die beim Bundesamt erfasste Tätigkeitsgruppe des betreffenden ZDP zu Grunde zu legen. Darüber hinaus gilt die durch entsprechende Auswahl im Ankreuzverfahren beschriebene individuelle Ausgestaltung des Aufgabengebietes für den einzelnen ZDL. Zu den einzelnen Tätigkeitsgruppen und deren Tätigkeitsfelder wird auf Anlage 1 dieses Abschnittes verwiesen. Der Einsatz von ZDL zu nicht genehmigten Tätigkeiten ist unzulässig und kann zu Schadensersatzforderungen und / oder zum Widerruf der Anerkennung nach § 4 Abs. 2 ZDG führen. Die Durchführung von Auslandseinsätzen ist rechtzeitig mit dem Bundesamt abzustimmen (siehe Abschnitt D 2 Nr. 1.3). |
| 1.3 | Einsatz von ZDL in Partner-Beschäftigungsstellen ZDL dürfen grundsätzlich nur in der ZDS eingesetzt werden, die im Einberufungsbescheid, Umwandlungsbescheid oder der Versetzungsverfügung genannt ist (§ 19 ZDG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz gilt folgende Regelung: Ein Träger mehrerer ZDS kann beantragen, dass im Anerkennungsbescheid oder als Ergänzung hierzu für die jeweilige ZDS bestimmt wird, bei welcher Partner-Beschäftigungsstelle dieses Trägers die ZDL bei vorübergehender personeller Notlage eingesetzt werden können, ohne dass hierfür eine förmliche Versetzung oder Abordnung erfolgen müsste. Dafür gelten folgende Bestimmungen:
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| 2 | Einsatz bei Geldsammlungen, Kleidersammlungen u.ä. |
| 2.1 | Der Einsatz von ZDL bei Geldsammlungen und beim Verkauf von Lotterielosen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmsweise ist der Einsatz möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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| 2.2 | Für den Einsatz von ZDL bei Kleidersammlungen und in Kleiderkammern gilt: ZDS können nur dann ZDL bei Kleidersammlungen einsetzen, wenn aus dem Sammelgut keinerlei Kleidungsstücke verkauft werden; das gilt auch für den Verkauf an Altwarenhändler. ZDL dürfen nur dann in Kleiderstuben eingesetzt werden, wenn alle Kleidungsstücke kostenlos an Bedürftige abgegeben oder im Einzelverkauf mindestens zwei Drittel der Kleidung an hilfsbedürftige Personen verkauft werden. |
| 3 | Platzzahlerhöhung Auf Antrag kann die Zahl der mit dem Anerkennungsbescheid festgelegten ZDP erhöht werden. Die Anträge sind auf einem dafür vorgesehenen Vordruck über die Verwaltungstelle / Zivildienstgruppe dem Bundesamt zuzuleiten. |
| 4 | Platzsperren, Platzzahlverminderung, Widerruf der Anerkennung Eine ZDS muss einen ZDL jederzeit beschäftigen können. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZDG. Ist dies nicht möglich, stehen der Einrichtung folgende Möglichkeiten offen:
Die Anträge sind über die Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe dem Bundesamt zuzuleiten. Hinweis: Die Sperrung oder Aberkennung von ZDP oder ganzen ZDS ist nur möglich, wenn die betroffenen ZDP nicht mit ZDL belegt sind. Bei Anträgen auf Sperrung, Platzzahlminderung oder Widerruf ist die ZDS so lange zum ordnungsgemäßen Einsatz der ZDL sowie zur Leistung der Geld- und Sachbezüge verpflichtet, bis über den Sperr- oder Widerrufstermin entschieden wurde und eventuell vorher erforderliche Entlassungen oder Versetzungen von ZDL erfolgt sind. |