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Vorgesetzte

Der Zivildienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.

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Vorgesetzte kraft Gesetzes (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZDG) sind:


  • die Präsidentin des Bundesamtes
  • die Leitung der anerkannten Beschäftigungsstellen und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter
  • die Leitung der Zivildienstgruppen und deren Vertreterinnen bzw. Vertreter.

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Weitere, mit Aufgaben der Leitung und der Aufsicht über die Zivildienstleistende betraute Vorgesetzte sind vor allem:


  • Personen, die mit der Regelung des Einsatzes und der Betreuung der Zivildienstleistenden beauftragt sind ("Beauftragte für den Zivildienst" in anerkannten Beschäftigungsstellen) sowie deren Vertreterinnen bzw. Vertreter
  • Angehörige der inneren Verwaltung einer Beschäftigungsstelle mit Leitungsfunktion gegenüber den ihnen unterstellten Zivildienstleistenden (z.B. die Verwaltungsdirektorin, der Verwaltungsdirektor) oder deren Vertreterinnen bzw. Vertreter
  • Personen, denen die Zivildienstleistenden für die Durchführung ihrer Aufgaben unmittelbar unterstellt sind und denen sie zuarbeiten (z.B. Stationsarzt, Stationsschwester, Oberpfleger, Hausmeister, evtl. auch andere Zivildienstleistende) oder deren Vertreterinnen bzw. Vertreter
  • Regionalbetreuerinnen oder Regionalbetreuer des Bundesamtes
  • Sonstige Bedienstete.

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Aufgaben der Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer

Die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer sind die Außenvertretung des Bundesamtes für den Zivildienst und üben vor Ort die Funktion einer Ansprechpartnerin bzw. eines Ansprechpartners für die Zivildienstleistenden und die Beschäftigungsstellen aus. Darüber hinaus sind sie nach  30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes Vorgesetzte der Zivildienstleistenden. Sie sind auch Disziplinarvorgesetzte gegenüber den Zivildienstleistenden.

Die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer sind insbesondere zuständig für:


  • die Betreuung der Zivildienstleistenden
  • Besprechungen mit den Vertrauensmännern
  • die Zusammenarbeit mit den Beschäftigungsstellen und den Verwaltungsstellen
  • die Mitwirkung bei Disziplinarangelegenheiten und Durchführung von Disziplinarverfahren
  • die Beratung bzw. Überprüfung von Beschäftigungsstellen bei Neuanerkennung und Platzzahlerhöhungen, die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Zivildienstes, insbesondere hinsichtlich der Zahlung der Geld- und Sachbezüge sowie der Durchführung des Einweisungsdienstes.
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Bekanntgabe der Vorgesetzten/Dienstaufsicht

Die Namen der Vorgesetzten sind den Zivildienstleistenden bekannt zu geben (§ 30 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

Die Vorgesetzten haben für die ihnen unterstellten Zivildienstleistenden zu sorgen. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und Dienstvorschriften erteilt werden (§ 30a ZDG).