Vorgesetzte
| Der Zivildienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. |
| 1 | Vorgesetzte kraft Gesetzes (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZDG) sind: |
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| 2 | Weitere, mit Aufgaben der Leitung und der Aufsicht über die Zivildienstleistende betraute Vorgesetzte sind vor allem: |
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| 3 | Aufgaben der Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer Die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer sind die Außenvertretung des Bundesamtes für den Zivildienst und üben vor Ort die Funktion einer Ansprechpartnerin bzw. eines Ansprechpartners für die Zivildienstleistenden und die Beschäftigungsstellen aus. Darüber hinaus sind sie nach 30 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes Vorgesetzte der Zivildienstleistenden. Sie sind auch Disziplinarvorgesetzte gegenüber den Zivildienstleistenden. Die Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuer sind insbesondere zuständig für: |
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| 4 | Bekanntgabe der Vorgesetzten/Dienstaufsicht Die Namen der Vorgesetzten sind den Zivildienstleistenden bekannt zu geben (§ 30 Abs. 1 Satz 2 ZDG). Die Vorgesetzten haben für die ihnen unterstellten Zivildienstleistenden zu sorgen. Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen dürfen nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und Dienstvorschriften erteilt werden (§ 30a ZDG). |