Beauftragte der anerkannten Beschäftigungsstellen
und deren Stellvertretung
(II 1.2.2 Grundsätze)
| 1 | Der Rechtsträger bestellt zur Entlastung der Leitung der Be-schäftigungsstelle eine(n) Beauftragte(n) für den Zivildienst (Beauftragte(r)) als weitere(n) ständige(n) Vorgesetzte(n) der Dienstleistenden, die/der im Einvernehmen mit der Leitung der Dienststelle den Einsatz der Dienstleistenden regelt und für die Betreuung der Dienstleistenden (§ 30 a, § 35 ZDG) zuständig ist. |
| 2 | Der Beauftragte hat insbesondere folgenden Aufgaben: |
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| 3 | Bei Bedarf können vom Rechtsträger auch Vertreter der/des Beauftragten und weitere - ständige oder zeitweilige - Vorgesetzte sowie für die Durchführung des inneren Dienstes und sonstiger befristeter Aufgaben von Fall zu Fall bewährte Dienstleistende als Vorgesetzte bestellt werden (II 1.2.3 Grundsätze). |
| 4 | Das BAZ ist von jedem Wechsel der Leitung, der Beauftragten und der Vertretung schriftlich durch Angabe des Namens und der Stellung in der Beschäftigungsstelle zu unterrichten; (II 1.2.4. Grundsätze). |
| 5 | Besondere Vorkommnisse, die eine Dienststelle oder Dienstleistende einer Dienststelle betreffen, sind durch die/den Beauftragte(n) der Beschäftigungsstelle unverzüglich, möglichst durch Telefax oder telefonisch vorab, dem Bundesamt für den Zivildienst anzuzeigen. Die/der zuständige Regionalbetreuer(in) ist ebenfalls über das "Besondere Vorkommnis" zu unterrichten. Als "Besondere Vorkommnisse" sind anzusehen: a) Vorkommnisse, die Dienstleistende betreffen: |
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| b) Vorkommnisse, die durch Dienstleistende verursacht oder mitverursacht wurden: |
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| c) Sonstige Vorkommnisse: |
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| Die vorstehende Aufstellung ist nur beispielhaft. Es sind auch andere außergewöhnliche Ereignisse zu melden, die bei der Anlegung eines strengen Maßstabes als "Besondere Vorkommnisse" anzusehen sind. |