Dienstliche Anordnungen
| 1 | Dienstliche Anordnungen (§ 30 Abs. 1 ZDG) müssen sich auf das Dienstverhältnis beziehen und von einem Vorgesetzten (vgl. Abschnitt C 2) erteilt werden. Der Dienstleistende hat die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Die Anordnungen sollen in der Regel schriftlich erteilt werden, sofern sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus der Situation heraus nicht anderes ergibt. |
| 2 | Erhebt der Dienstleistende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung und wird die Anordnung aufrecht erhalten, so hat er sie zu befolgen, es sei denn, daß sie nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder daß durch das Befolgen eine Straftat/Ordnungswidrigkeit begangen würde (§ 30 Abs. 2 ZDG). |
| 3 | Befolgt der Dienstleistende eine dienstliche Anordnung, ist er von der eigenen Verantwortung befreit, sofern nicht die Ausführung der Anordnung strafbar ist und die Strafbarkeit entweder von ihm erkannt wird oder nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist (§ 30 Abs. 3 ZDG). |
| 4 | Verweigert der Dienstleistende die Befolgung der dienstlichen Anordnung, so ist diese zu wiederholen; gleichzeitig ist der Zivildienstleistende auf die strafrechtlichen Folgen der Nichbefolgung hinzuweisen (§ 54 ZDG). |