Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Disziplin
(Erzieherische Maßnahmen)
| 1 | Disziplinarvorgesetzte sind der Präsident des Bundesamtes, die von ihm hierfür bestellten Beamten und Leiter der Zivildienstschulen (§ 61 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 ZDG). |
| 2 | Leiter von Dienststellen haben keine Disziplinarbefugnis, aber die Möglichkeit, bei geringfügigen schuldhaften Verstößen gegen die Disziplin bzw. gegen das Ansehen des Zivildienstes oder die Ordnung im Zivildienst erzieherische Maßnahmen zu treffen. Erzieherische Maßnahmen sind |
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Bei maßvoller Anwendung sind sie wirksamer als bei willkürlich gehandhabter Großzügigkeit oder gar Schärfe. Missbrauch stumpft ab und macht gleichgültig gegen erzieherische Maßnahmen. Erzieherische Maßnahmen sind keine Disziplinarmaßnahmen. |
| 3 | Eine missbilligende Äußerung kann bei einem geringfügigen Verstoß ausgesprochen werden. |
| 3.1 | Ein solcher Verstoß liegt z. B. vor bei |
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| 3.2 | Missbilligende Äußerungen sind in folgender Staffelung zulässig: |
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Anmerkung: Der Begriff >> Verweis << darf nicht gebraucht werden, da seine Verwendung dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist (§ 60 Abs. 1 ZDG). |
| 4 | Die Entziehung von Vergünstigungen kann bei einem gröberen Verstoß bzw. einem erstmalig wiederholten Verstoß geringfügiger Art erfolgen. |
| 4.1 | Ein solcher Verstoß kann z.B. angenommen werden bei |
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| 4.2 | Die Entziehung von Vergünstigungen kommt nur beim Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft in Betracht und kann bestehen in |
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| 5 | Mehrfache Verstöße, die zahlenmäßig über den vorgenannten Rahmen hinausgehen, sind als disziplinare Verstöße dem Bundesamt unmittelbar mitzuteilen (Muster Abschnitt C 6 Anlage 1). |
| 6 | Die vorgenannten erzieherischen Maßnahmen können verbunden werden mit der Anordnung, durch zusätzlichen Dienst die Mängel zu beseitigen, die Ursache der erzieherischen Maßnahme waren. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf Abschnitt D 4 verwiesen; vgl. auch § 32 Abs. 2 und 3 ZDG. |
| 7 | Vor der Anordnung einer erzieherischen Maßnahme ist dem Dienstleistenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem vorgeworfenen Fehlverhalten zu äußern. Über die Maßnahme ist eine Niederschrift nach Muster Anlage 1 zu fertigen. |
| 7.1 | Die Niederschrift ist zur Personalhilfsakte zu nehmen. Auf Wunsch kann dem Dienstleistenden eine Mehrfertigung der Teile C und D des Musters Anlage 1 ausgehändigt werden; ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. |
| 7.2 | Einen Rechtsbehelf gegen eine erzieherische Maßnahme gibt es nicht; das Beschwerderecht nach § 41 ZDG bleibt jedoch unberührt. |
| 8 | Wird lediglich eine erzieherische Maßnahme verhängt, ist eine besondere Mitteilung an das BAZ entbehrlich; dies gilt nicht, wenn das Fehlverhalten wegen seiner Schwere bzw. der Umstände auch eine disziplinare Ahndung rechtfertigen könnte. Wird das Dienstvergehen disziplinar geahndet, darf wegen desselben Sachverhalts daneben keine erzieherische Maßnahme angeordnet werden. Ist dennoch eine erzieherische Maßnahme angeordnet worden, ist sie aufzuheben, soweit sie noch nicht vollzogen wurde. Wird später ein Verstoß wegen des Verdachts eines Disziplinarvergehens entsprechend Abschnitt C 6 dem Bundesamt mitgeteilt, sind die Unterlagen über bereits verhängte erzieherische Maßnahmen beizufügen, auch wenn diese damit nicht in einem Zusammenhang stehen. |