C 6

Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens

1 Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens (vgl. § 58 ZDG) rechtfertigen, ist das BAZ unverzüglich und unmittelbar ohne Einschaltung der Verwaltungsstelle zu unterrichten. Der Präsident des BAZ oder ein von ihm für die Ausübung der Disziplinarbefugnis bestellter Beamter (Disziplinarvorgesetzter) beauftragt in der Regel den zuständigen Regionalbetreuer oder Zivildienstgruppenleiter mit den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (vgl. § 62 Abs. 1 ZDG); Leiter von Zivildienstschulen führen die Ermittlungen grundsätzlich selbst durch.

1.1 Bei der Mitteilung eines pflichtwidrigen Verhaltens ist darauf zu achten, daß Ort, Zeit und Umstände genau genannt werden; auf das Muster Anlage 1 wird hingewiesen.

1.2 Bei Dienstpflichtverletzungen darf die Dienststelle den Dienstleistenden nicht vom Dienst freistellen oder beurlauben; auch eine Versetzung kommt im Zusammenhang mit einem Pflichtverstoß grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, daß das Verbleiben des Dienstleistenden wegen der Schwere des Verstoßes (z.B. strafbare Handlungen wie Körperverletzung, Beleidigung von Mitarbeitern der Dienststelle) für die Dienststelle unzumutbar wäre.

1.3 Nicht nur eine Disziplinarmaßnahme, sondern bereits ihre Einleitung kann Auswirkungen auf die Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 oder 3 haben. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Zivildienstgesetzes vom 02.01.96 (siehe Abschnitt F 4 II Nrn. 3.1.3 und 3.1.4 Abs. 2 sowie Nr. 3.2.3 Satz 3) muß neben den üblichen Voraussetzungen die Frage geprüft werden, ob sich der Dienstleistende im übrigen bewährt hat. Sollte dies verneint werden, ist die Nichtgewährung des Soldes der Soldgruppe 2 oder 3 mit dem Bundesamt abzustimmen.

2

Bei der Durchführung der Ermittlungen sind nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden und sonstige für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände festzustellen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

Der Dienstleistende und der Vertrauensmann, bei Fehlen eines solchen der Betriebsrat oder Personalrat, sind zu hören (vgl. § 62 b ZDG i.V.m. § 22 Abs. 1 ZDVG). Etwaige Zeugen sind zu vernehmen. Die betroffene Dienststelle ist vor der Anhörung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu informieren.


2.1 Über die Anhörung des Dienstleistenden ist nach § 62 b Abs. 1 Satz 2 ZDG eine Vernehmungsniederschrift aufzunehmen, die von dem Dienstleistenden zu unterschrieben ist (Muster Anlage 2).

2.1.1 Die Anhörung des Dienstleistenden beginnt mit der Feststellung seiner Identität (Vorlage des Personalausweises o. ä.) und der Protokollierung von Ort, Datum und Teilnehmern der Anhörung.

2.1.2 Dem Dienstleistenden ist der Disziplinarvorwurf hinsichtlich

  • seines Tuns oder Unterlassens
  • des Ortes
  • der Zeit und
  • der Vorschrift oder Weisung, gegen die verstoßen wurde,

entgegenzuhalten.

Er ist aufzufordern, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.


2.1.3 Es folgt die Belehrung des Dienstleistenden über sein Recht auf Aussageverweigerung sowie über seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage, soweit er zur Aussage bereit ist. Der Dienstleistende kann sich vorbehalten, innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel eine Woche) schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen oder sich vorher mit einem Rechtsanwalt zu beraten. Dieser Antrag ist mit der aufgegebenen Frist ins Protokoll zu nehmen. Ist der Dienstleistende zur Aussage bereit, ist dies zu protokollieren. Im Anschluß folgt die Protokollierung seiner Stellungnahme.

Verweigert er die Aussage, ist dies gleichfalls zu protokollieren.

2.1.4 Das Protokoll ist am Ende vom Ermittlungsführer, Protokollführer und dem Dienstleistenden zu unterschreiben. Verweigert der Dienstleistende die Unterschrift, ist dies am Ende des Protokolls zu vermerken und von dem Vernehmenden und Protokollführer unterschriftlich zu bestätigen.

2.2 Nach der Anhörung des Zivildienstleistenden, Vernehmung des bzw. der Zeugen und ggf. weiterer Beweiserhebung ist - soweit vorhanden -

  • der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden bzw. bei Fehlen hilfsweise
  • der Betriebs- oder Personalrat bzw.
  • die Mitarbeitervertretung

nach § 62 b Abs. 2 ZDG zu hören.


2.2.1 Bei einer bereits erfolgten Versetzung des betroffenen Zivildienstleistenden ist grundsätzlich nur der Vertrauensmann bzw. einer der hilfsweise Vorgenannten der früheren ZDS anzuhören; wenn der Betroffene sich bereits mehr als zwei Monate bei der jetzigen ZDS befindet, sollte auch deren Vertrauensmann angehört werden

2.2.2 Eine Verpflichtung für diesen Personenkreis, eine Stellungnahme abzugeben, besteht nicht. Die Stellungnahme bzw. deren Verweigerung ist zu protokollieren und vom Anhörenden/Protokollführer und Stellungnehmenden zu unterschreiben. Die Stellungnahme kann auch schriftlich erfolgen.

2.3 Der Zivildienstleistende ist nach Abschluß der Beweisaufnahme zu dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen abschließend zu hören (§ 62 b Abs. 1 ZDG).

Ihm sind - soweit in Betracht kommend - die


  • Zeugenaussage(n)
  • das Ergebnis der Augenscheinnahme
  • die Urkunden, Schriftstücke u.ä.
  • das Sachverständigengutachten

vorzuhalten.


2.3.1 Der Vorhalt der Anhörung nach § 62 b Abs. 2 ZDG (Vertrauensmann u.a.) ist entbehrlich, es sei denn, es werden weitere Tatsachen zu Dienstvergehen des Beschuldigten vorgebracht, die nicht Gegenstand der disziplinären Vernehmung sind.

2.3.2 Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Anhörungstermin, bei der Zeugenvernehmung oder beim Schlußgehör ist nicht zulässig.

3 Nach Abschluß der Beweiserhebung werden alle Unterlagen an das BAZ gesandt. Dort wird geprüft, ob ein Sachverhalt vorliegt, der den Erlaß einer Disziplinarverfügung erfordert.

3.1 Wird ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, so stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit (§ 63 Abs. 1 ZDG).

3.2 Stellt der Disziplinarvorgesetzte das Verfahren nicht ein, so verhängt er eine Disziplinarmaßnahme (§ 64 Abs. 1 ZDG).

3.2.1 Disziplinarmaßnahmen sind gemäß § 59 Abs. 1 ZDG

  1. Verweis
  2. Ausgangsbeschränkung
  3. Geldbuße
  4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe
  5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.

3.2.2 Die Disziplinarmaßnahme wird durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Disziplinarverfügung verhängt, die dem Zivildienstleistenden zuzustellen oder zu eröffnen ist. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen; dem Zivildienstleistenden ist die Disziplinarverfügung auszuhändigen. Über die Möglichkeit der Anfechtung der Disziplinarverfügung, über die Stelle, der gegenüber die Anfechtung zu erfolgen hat, sowie über Form und Frist der Anfechtung enthält die Disziplinarverfügung eine Belehrung.

4 Mit der Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme wird in der Regel der Leiter der Dienststelle oder dessen Vertreter beauftragt, es sei denn, dass diese Personen an der Tat beteiligt waren oder verletzt worden sind. Die im Einzelfall hierzu gegebenen Weisungen sind genau zu beachten. Über die im Zusammenhang mit der Vollstreckung auftretenden Schwierigkeiten ist dem BAZ sofort zu berichten. Ein Einspruch gegen die Disziplinarverfügung hindert die Vollstreckung nicht.

4.1 Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. Hinsichtlich Ausgangsbeschränkung, Geldbuße, der Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe oder Rückstufung in eine niedrigere Soldstufe wird auf § 68 Abs. 3 bis 7 ZDG sowie auf die Weisungen im Einzelfall verwiesen.