C 7

Strafverfahren, Strafanzeige

1 Werden strafbare Handlungen von Zivildienstleistenden bekannt, sind diese dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen; dazu kann ein Schreiben nach Muster Abschnitt C 6, Anlage 1 verwendet werden. Im Bundesamt wird die Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde geprüft (vgl. unter Nr. 2); das Anzeigerecht bzw. die Anzeigepflicht der Dienststelle bleibt unberührt.

Im übrigen wird vom Bundesamt grundsätzlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet.


2 Besteht der Verdacht, daß ein Dienstvergehen eine Straftat ist, gibt der Disziplinarvorgesetzte im Bundesamt die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) ab, wenn dies

  • zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (z.B. Nichtbefolgen einer dienstlichen Anordnung durch Auflehnung mit Wort oder Tat § 54 Abs. 1 Nr. 1 ZDG - oder Wiederholung - § 54 Abs. 1 Nr. 2 ZDG -); tätlicher Angriff auf einen Vorgesetzten; Arbeitsverweigerung oder das Ansehen des Zivildienstes (z.B. Mißhandlung Betreuter, Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gelder) oder
  • wegen der Art der Tat (z.B. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwere Körperverletzung) der Schwere des Unrechts (z.B. Dienstflucht) oder der Schwere der Schuld (z.B. mit Überlegung ausgeführte schwere Straftat im Gegensatz zu Kurzschlußhandlung) erforderlich ist.

Das Abgaberecht und die Abgabepflicht ergeben sich aus §§ 58 a Abs. 2, 62 a ZDG.