Strafverfahren, Strafanzeige
| 1 | Werden strafbare Handlungen von Zivildienstleistenden bekannt, sind diese dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen; dazu kann ein Schreiben nach Muster Abschnitt C 6, Anlage 1 verwendet werden. Im Bundesamt wird die Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde geprüft (vgl. unter Nr. 2); das Anzeigerecht bzw. die Anzeigepflicht der Dienststelle bleibt unberührt.
Im übrigen wird vom Bundesamt grundsätzlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet. |
| 2 | Besteht der Verdacht, daß ein Dienstvergehen eine Straftat ist, gibt der Disziplinarvorgesetzte im Bundesamt die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) ab, wenn dies |
Das Abgaberecht und die Abgabepflicht ergeben sich aus §§ 58 a Abs. 2, 62 a ZDG. |