Werbung / Suche nach Zivildienstleistenden
Um eine möglichst zufriedenstellende Zusammenarbeit zwischen Zivildienstleistenden, Zivildienststellen und zu betreuendem Klientel zu erreichen, ist es sinnvoll, dass die anerkannten Kriegsdienstverweigerer bereits bei ihrer Suche nach einer Zivildienststelle gezielte Informationen über ihre zukünftigen Aufgaben als Zivildienstleistende erhalten. Dies ermöglicht eine bewusste Entscheidung für ihre späteren Einsatzbereiche. Den Zivildienststellen bietet sich dabei die Gelegenheit, sich die für die vorgesehene Aufgabenstellung geeigneten Zivildienstleistenden nach Möglichkeit selbst auszuwählen. Hierzu können und sollten Zivildienststellen die Möglichkeiten ihrer Öffentlichkeitsarbeit oder gezielter Werbung nutzen. Wichtig ist, dass die vorgesehenen und vom Bundesamt anerkannten Einsatzbereiche weitgehend benannt werden und eine Vermischung zwischen der Suche nach Zivildienstleistenden und einer Stellenausschreibung für hauptamtliche Kräfte vermieden wird (Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität des Zivildienstes). Auch auf den gewünschten Einberufungstermin soll hingewiesen werden. Beispiel: Die Sozialstation ... sucht zum 01.04. oder später einen Zivildienstleistenden zur stundenweisen Betreuung Behinderter oder hilfsbedürftiger Senioren im Stadtgebiet. Ferner werden ständig Zivildienstleistende als Fahrer für die Aufgabengebiete "Essen auf Rädern" und "Behindertenfahrdienst" gesucht. Im Bedarfsfall kann eine dienstliche Unterkunft gestellt werden. Interessenten melden sich bitte bei Frau Mustermann, Tel.: ... Das Werbemedium (Zeitungsannoncen, Faltblätter, Internet etc.) ist freigestellt. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ist es erforderlich, bei Art und Weise sowie Umfang der Werbung den Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Unzulässig ist die Aufforderung zur Kriegsdienstverweigerung. Durch eine solche Werbung könnte der falsche Eindruck entstehen, es bestünde eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Wehr- und Zivildienst. Ferner sind Aussagen oder Darstellungsformen zu unterlassen, die das Ansehen des Zivildienstes schädigen könnten, sowie das Werben mit besonderen Vergünstigungen, z.B. bei der Unterbringung, Verpflegung, Freizeitgestaltung. |