Grundpflichten, Dienstliches Verhalten (§§ 26 ff. ZDG)
| 1 | Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten (§ 26 ZDG). |
| 2 | Er ist verpflichtet, seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. Er hat sich in die Gemeinschaft, in der er seinen Zivildienst ableistet, einzufügen und durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden und das Zusammenleben innerhalb der Dienststelle nicht zu gefährden (§ 27 ZDG). |
| 3 | Der Dienstleistende soll innerhalb der Betriebsgemeinschaft keine >>Außenseiterrolle<< spielen. Es muss aber auch von Seiten der Dienststelle darüber gewacht werden, dass der Zivildienst nicht durch nicht zulässige Zugeständnisse in ein >>privates Arbeitsverhältnis<< umgewandelt wird. |
| 4 | Dienstleistende stehen in einem besonderen öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis. Sie können deshalb für sich keine Rechte geltend machen, die sich aus dem Arbeitsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht oder dem Personalvertretungsrecht für Arbeitnehmer ergeben. |
| 5 | Dienstleistende können sich - ebenso wie alle anderen Staatsbürger - einer Gewerkschaft anschließen und als Gewerkschaftsmitglieder für den Beitritt zu ihrer Gewerkschaft werben. Bei einer Werbung im Dienst haben sie jedoch die Schranken zu beachten, die sich aus ihren insbesondere in § 27 Abs. 1 ZDG geregelten Pflichten ergeben. Ob und wann bei einer solchen Werbung diese Schranken überschritten werden und die Werbung deshalb unzulässig ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles entscheiden. So wird eine gelegentliche, im Gespräch mit Mitbeschäftigten geäußerte Aufforderung zur Mitarbeit in einer Gewerkschaft im allgemeinen nicht zu beanstanden sein. Dagegen ist eine Werbung durch eindringliches, hartnäckiges Zureden, durch Demonstrationen, Streiks, Flugblatt- und Plakataktionen oder ähnliches oder durch Halten von Ansprachen unzulässig. |
| 6 | Über Angelegenheiten, die dem Dienstleistenden während seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, hat er - auch nach seinem Ausscheiden - Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Dinge, die offenkundig sind oder der Geheimhaltung nicht bedürfen. Der Dienstleistende ist auf diese Bestimmungen (§ 28 ZDG) besonders aufmerksam zu machen. § 28 ZDG geht insoweit der allgemeinen Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG vor. |
| 7 | Es ist dem Dienstleistenden nicht erlaubt, sich im Dienst zu Gunsten oder zu Ungunsten einer politischen Richtung zu betätigen (§ 29 Abs. 1 ZDG).
Beispiele für politische Betätigung: |
Nicht verboten ist die Äußerung der eigenen Meinung im Gespräch. Während der Freizeit innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen kann der Zivildienstleistende seine Meinung wie während des Dienstes frei äußern. |
Dabei darf jedoch das Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht gestört und die gegenseitige Achtung nicht gefährdet werden (§ 29 Abs. 2 ZDG). Der Dienstleistende muss sich bei politischen Meinungsäußerungen so verhalten, dass der Betriebsfrieden der Dienststelle nicht ernstlich beeinträchtigt wird und die Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern und der Leitung der Dienststelle zumutbar bleibt. Als Beispiel für die Störung des Zusammenlebens in der Gemeinschaft nennt das Gesetz das Auftreten als Werber für eine politische Gruppe durch Halten von Ansprechen, Verteilung von Schriften oder Arbeiten als Vertreter einer politischen Organisation. Ferner gehören dazu das Anschlagen von Plakaten, das Sammeln von Unterschriften für Resolutionen und ähnliches. Bei einer politischen Betätigung während der Freizeit außerhalb der dienstlichen Unterkunft und Anlagen findet § 29 ZDG keine Anwendung. Der Zivildienstpflichtige kann sich grundsätzlich politisch betätigen. Das Recht zur freien politischen Meinungsäußerung findet jedoch seine Schranken in den Vorschriften der §§ 26 und 27 Abs. 2 ZDG. Für die Teilnahme an Demonstrationen und für eine unzulässige politische Betätigung darf dem Dienstleistenden weder Dienstbefreiung noch Sonderurlaub gewährt werden. Eine Dienstverweigerung u. a. zur Teilnahme an Demonstrationen, ist ausnahmslos rechtswidrig. Dies ergibt sich sowohl aus den gesetzlichen Bestimmungen als auch aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinargerichts und der Strafgerichte. Die Dienstpflicht darf nicht nach eigenem Ermessen des Dienstleistenden unterbrochen werden. Dieser hat vielmehr seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen und darf durch sein Verhalten den Arbeitsfrieden nicht gefährden (§ 27 Abs. 1 ZDG). Außerdem hat er dienstliche Anordnungen zu befolgen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Die Dienstverweigerung eines Dienstleistenden ist in jedem Fall ein Dienstvergehen nach § 58 ZDG. Darüber hinaus wird die Dienstverweigerung beim Vorliegen der Voraussetzungen als Straftat nach § 54 Abs. 1 ZDG verfolgt. Weitere Einzelheiten sind dem beigefügten Informationsblatt (Anlage 1) zu entnehmen. Zur Meldung der Dienstverweigerung siehe Anlage 2. |
| 8 | Die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Dienstleistende in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien zulässig. Den Beschäftigungsstellen bleibt es außer bei Geldgeschenken, deren Annahme grundsätzlich untersagt ist, unbenommen, eigene Regelungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken auch mit Wirkung für die bei ihnen beschäftigten Dienstleistenden zu treffen, soweit dadurch die zivildienstrechtlichen Vorschriften einschließlich der nachfolgenden Richtlinien nicht berührt werden. |
Richtlinien
über die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Dienstleistende
vom 11.03.1981
| 8.1 | Dienstleistende dürfen nach § 78 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes i. V. m. § 19 des Soldatengesetzes Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung annehmen. Dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ist ein Dienstvergehen nach § 58 des Zivildienstgesetzes.
Anmerkung: Das Verbot, Belohnungen oder Geschenke ohne Zustimmung anzunehmen, gilt auch für die Begünstigung durch letztwillige Verfügung (Testament oder Vermächtnis). Als Geschenk ist jede freiwillige Zuwendung, die einen Vermögenswert besitzt, (z. B. das kostenfreie Benutzen des Telefons bzw. des privaten Kraftfahrzeugs der/des Betreuten), also den Empfänger bereichert, ohne dass von ihm eine Gegenleistung erwartet wird, anzusehen. |
| 8.2 | Zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung ist das Bundesamt für den Zivildienst, sofern nicht wegen der besonderen Bedeutung der Belohnung oder des Geschenks die Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzuholen ist. |
| 8.3 | Die Zustimmung zur Annahme gilt für übliche und nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende geringfügige Aufmerksamkeiten (z. B. Reklameartikel einfacher Art wie Kalender, Kugelschreiber, Füllhalter, Schreibblock) generell als erteilt. Bestehen Zweifel über den Wert der Belohnung oder des Geschenks, ist zur Annahme die Zustimmung einzuholen. |
| 8.4 | Das Bundesamt kann aus dienstlichen Gründen im Einzelfall oder allgemein die Annahme der nach Ziffer 8.3 generell erteilten Zustimmung unterliegenden Gegenstände von geringerem Wert untersagen. |
| 8.5 | Der Dienstleistende darf der Zustimmung im Einzelfall unterliegende Belohnungen und Geschenke erst annehmen, wenn die Zustimmung vorliegt. Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so darf die Belohnung oder das Geschenk ausnahmsweise vorläufig angenommen werden; die Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Bestehen Zweifel, ob die Annahme im Einzelfall der Zustimmung bedarf oder die Zustimmung generell erteilt ist, so ist die Zustimmung einzuholen. |
| 8.6 | Die Dienstleistenden sind verpflichtet, jeden Versuch, ihre Tätigkeit durch das Angebot von Belohnungen und Geschenken zu beeinflussen, den Vorgesetzten mitzuteilen. |
| 9 | Erfindung im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes Steht eine Erfindung im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes, findet das Arbeitnehmererfindungsgesetz entsprechende Anwendung. Prüfung und Entscheidung einer Freigabe mit allen Konsequenzen überträgt das Bundesamt auf die Zivildienststelle. Ein Zivildienstleistender soll sich deshalb direkt an seine Zivildienststelle wenden. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis bereits beendet ist. |