Dienststelle, Dienstaufnahme und -beendigung,
Einsatzort, Dienstaufsicht
| 1 | Dienstaufnahme, Dienstbeendigung, Entfernung, Einsatzort |
| 1.1 | Grundsätze
Die Zivildienstleistenden (ZDL) müssen ihren Dienst täglich auch dann in ihrer Zivildienststelle (ZDS) aufnehmen und beenden, wenn sie auf Grund der besonderen Eigenart ihres Dienstes (Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung, Mobiler Sozialer Hilfsdienst, offene Altenhilfe, Umweltschutz u.ä.) stundenweise oder ganztägig außerhalb der Dienststelle eingesetzt werden. Die Entfernung zwischen Dienststelle und Einsatzort darf nicht mehr als 50 km betragen. Sollte es die b esondere Eigenart des Dienstes erfordern, den ZDL weiter als 50 km von der ZDS entfernt einzusetzen, z.B. im Krankentransport, im Behindertenfahrdienst oder im Umweltschutz, ist dies gesondert beim Bundesamt - Referat I 1 - zu beantragen. |
| 1.2 | Dienstaufnahme, Dienstbeendigung in Ausnahmefällen
Sofern die tägliche Dienstaufnahme und -beendigung in der ZDS auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zweckmäßig ist, kann der jeweilige ZDL ausnahmsweise seinen Dienst auch unmittelbar am Einsatzort aufnehmen und beenden. In diesen Fällen muss aber vorgesehen sein, dass sich der ZDL mindestens einmal täglich persönlich in der ZDS meldet. |
| 2 | Sonderregelungen für die Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) und die Individuelle Schwerbehindertenbetreuung bei Kindern (ISB-K)
Bei Einsätzen in der ISB bzw. ISB-K kann auch die persönliche Meldung in der ZDS (siehe Nr. 1.2) wegen der Besonderheit des Einsatzes unzweckmäßig sein. Hier gilt die Nr. 5 der Merkblätter "Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)" bzw. "Individuelle Schwerbehindertenbetreuung bei Kindern (ISB-K)". Danach soll sich die ZDS (oder auf deren Wunsch die zuständige Verwaltungsstelle oder Zivildienstgruppe) vor und während des Einsatzes von ZDL ein Bild von den erforderlichen Tätigkeiten und vom häuslichen Umfeld der betreuten Person machen. Die ZDS soll den Zivildienstleistenden deshalb unmittelbar nach Abschluss des Einweisungsdienstes, danach alle zwei Monate und zum Ende seiner konkreten Tätigkeit vor Ort aufsuchen. |