D 2

Einsatz von Zivildienstleistenden

1 Allgemeines

1.1 Einplanung und Einsatz

1.1.1 Gesundheitliche Eignung

Die Dienststelle(ZDS) muss den Dienstpflichtigen bei der Einplanung befragen, ob gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die sich im dienstlichen Einsatz auswirken.

Hat der Dienstpflichtige bei der Musterung oder in einer späteren Untersuchung (Nachuntersuchung) den Verwendungsgrad T 2 bekommen, kann er grundsätzlich auf alle anerkannten Zivildienstplätze (ZDP) einberufen werden.

Bei Dienstpflichtigen mit mindestens einem der beiden Verwendungsausschlüsse "schwere körperliche Arbeit" oder "schweres Heben und Tragen" kann ein Einsatz im Rahmen der Tätigkeitsgruppe "04" erfolgen, soweit die unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


1.1.2

Tätigkeiten der Zivildienstleistenden

Im Rahmen der Einberufung von Zivildienstleistenden (ZDL) wird für jeden ZDL eine individuell für ihn und seine Dienstzeit vorgesehene Tätigkeitsbeschreibung erstellt. Sie gibt verbindlich vor, mit welchen Tätigkeiten er während seiner Dienstzeit betraut werden soll. Diese Tätigkeitsbeschreibung soll den durch die Tätigkeitsgruppe des einzelnen ZDP vorgegebenen Tätigkeitsschwerpunkt widerspiegeln (vgl. hierzu auch Abschnitt C 1 Nr. 1.2.4), kann aber grundsätzlich auch Tätigkeitsanteile anderer Tätigkeitsgruppen beinhalten.

Änderungen bei Art und Umfang der Tätigkeiten eines einzelnen ZDL bedürfen einer Änderung der für ihn abgegebenen Tätigkeitsbeschreibung und sind insbesondere bei Änderung des Dienstortes oder bei Durchführung von Auslandseinsätzen zuvor mit dem Bundesamt abzustimmen. Stimmen die neuen Tätigkeiten des ZDL nicht mit dem überwiegenden Tätigkeitsfeld des ZDP (seiner Tätigkeitsgruppe) überein und soll die Tätigkeitsgruppe des ZDP nicht verändert werden, ist der ZDL auf einen entsprechenden ZDP umzusetzen bzw. zu einer anderen ZDS zu versetzen.


1.2 Einsatz als Kraftfahrer

1.2.1 Fahrzeugvollversicherung

ZDS, die ZDL als Kraftfahrer einsetzen, haben für Kraftfahrzeuge, die von ZDL in Ausübung ihres Dienstes geführt werden sollen, eine Fahrzeugvollversicherung nach § 12 Abs. 1 Abschnitt II der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung ohne Selbstbeteiligung abzuschließen. Wird eine solche Versicherung nicht abgeschlossen, trägt die ZDS sämtliche Kosten, die ansonsten von der Fahrzeugvollversicherung erstattet würden.

Dies gilt entsprechend für die Beförderung behinderter Menschen in deren Kfz. Die ZDS haben sicherzustellen, dass die zu betreuende Person, die ihr Kfz von einem ZDL führen lassen will, eine entsprechende Fahrzeugvollversicherung abschließt. Andernfalls muss die zu betreuende Person gegenüber der ZDS im Voraus schriftlich auf die Geltendmachung solcher Kosten verzichten, die von einer Fahrzeugvollversicherung nach § 12 Abs. 1 Abschnitt II der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung gedeckt wären.

Der Einsatz von ZDL mit Fahrzeugen von behinderten Menschen, für die eine Fahrzeugvollversicherung nicht abgeschlossen wurde oder eine Verzichtserklärung des Betreuten der ZDS nicht vorliegt, ist unzulässig.

Im Schadensfall ist das Versicherungsunternehmen aufgrund der abgeschlossenen Fahrzeugversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Bund kommt für von ZDL verursachte Schäden nicht auf.


1.2.2

Musterungsgergebnis und Fahrerlaubnis

Bundeswehrspezifische Einschränkungen wie z.B. "M 5" und / oder "Sonderanforderung Auge" sind für den Zivildienst unmaßgeblich. Dienstpflichtige können entsprechend der vorhandenen Fahrerlaubnis und den ggf. erteilten Auflagen der Straßenverkehrsbehörde als Kraftfahrer im Zivildienst eingesetzt werden. Bei einem solchen Einsatz von ZDL ist nicht nur darauf zu achten, dass der Fahrer im Besitz der für das zu benutzende Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis ist, sondern auch dass er die erforderliche Reife besitzt und ein Kfz sicher führen kann.

Während der Dienstzeit ist das Fahrverhalten des Fahrers zu überwachen und insbesondere bei jugendlichen, unerfahrenen oder erst kurze Zeit eingesetzten ZDL ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.


1.2.3

Personenbeförderung

Beim Einsatz von ZDL als Kraftfahrer im Bereich der Personenbeförderung sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung, des Personenbeförderungsgesetzes, der Freistellungs-Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz und der landesrechtlichen Regelungen zu beachten.

Bei ZDL, die als Kraftfahrer in der Personenbeförderung eingesetzt werden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG - eine Genehmigung erforderlich ist.

Die Entscheidung über die verkehrsrechtliche Zuordnung einer Beförderung trifft die nach Landesrecht zuständige Genehmigungsbehörde.

Auskunft hierzu erteilt die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Ist die vorgesehene Fahrt z.B. ein genehmigungspflichtiger Personentransport nach § 49 PBefG, benötigt der Fahrer dieses Personentransportes eine "zusätzliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung" (sog. Personenbeförderungsschein) nach § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Für deren Ausstellung gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen, so dass auch hier die Dienststelle im Einzelfall bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach den aktuellen Bedingungen nachfragen muss.


1.2.4 Begleitperson bei Schwerbehinderten- und Kindertransporten

ZDL werden vielfach als Fahrzeugführer bei Schwerbehinderten- oder Kindertransporten eingesetzt. Führt ein ZDL den Transport ohne Begleitperson durch, ist das Unfallrisiko wegen der gleichzeitigen Aufsichtspflicht über die zu befördernden Kinder sowie der Versorgung der Schwerbehinderten erhöht.

Die Entscheidung, ob Begleitpersonen beim Transport von schwerbehinderten Menschen oder Kindern notwendig sind, hat der Träger in eigener Verantwortung zu treffen.

Anhaltspunkte für diese Entscheidungen können die von den zuständigen Landesbehörden für die Beförderung von Schülern auf dem Schulweg erlassenen Bestimmungen sein. So hat das Land Nordrhein-Westfalen zum Beispiel für die Beförderung von geistig behinderten und körperbehinderten Schülern bei einem Transport von mehr als fünf Schülern den Einsatz einer Begleitperson vorgeschrieben.


1.2.5 Notfallrettungsdienst und Krankentransport

Beim Einsatz von ZDL im Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) sind die landesrechtlichen Regelungen zwingend zu beachten.

Unabhängig davon gilt folgendes:

ZDL, die im Rettungsdienst eingesetzt werden, bedürfen zuvor einer theoretischen und praktischen Mindestausbildung zum Rettungshelfer.

Das Mitfahren eines ZDL in Rettungsdienstfahrzeugen ohne vorherige fachspezifische Einführung ist - auch vorübergehend - nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn der ZDL als zusätzlicher Mann zu Ausbildungszwecken mitfährt.

Der Einsatz von ZDL zu sogenannten nicht qualifizierten Krankenfahrten für die ärztlicherseits eine Fahrt ohne Betreuungsbedarf in einem PKW, Mietwagen oder Taxi angeordnet wurde, ist unzulässig.


1.2.6 Behindertentransport

Die Beförderung von behinderten Personen, die nicht durch Spezialfahrzeuge durchgeführt werden muss und für die keine mit Begleitpersonen besetzten Omnibusse eingesetzt werden müssen, stellt nur dann einen Zweckbetrieb in Gestalt einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege nach § 66 der Abgabenordnung dar, wenn die betreffenden Personen im Hinblick auf die Beförderung hilfsbedürftig sind.

Dies ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen.

ZDL dürfen beim Transport von behinderten Personen nur eingesetzt werden, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.


1.3

Auslandseinsatz

Der Einsatz von ZDL außerhalb Deutschlands ist grundsätzlich nicht zulässig.

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann jedoch ein Auslandseinsatz vom Bundesamt genehmigt werden. Die Genehmigungen können als Einzel- oder als Pauschalgenehmigungen erteilt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass alle unter Nr. 1.3.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.


1.3.1

Einzelgenehmigungen

Einzelgenehmigungen sind zwingend erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Nr. 1.3.2 nicht vorliegen oder die Einzelfallgenehmigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei einem Einsatz im Rahmen einer ISB-Tätigkeit.

Anträge müssen mindestens vier Wochen vor Beginn des Einsatzes dem zuständigen Regionalreferat des Bundesamtes (vgl. Abschnitt A 9 Nr. 3) vorliegen.


1.3.2

Pauschale Genehmigungen

Pauschale Genehmigungen von Auslandseinsätzen können auf Antrag ausgesprochen werden, wenn Einzelfallgenehmigungen nach Nr. 1.3.1 nicht zwingend vorgeschrieben bzw. aufgrund der Tätigkeit oder der grenznahen Lage der ZDS Auslandseinsätze von Dienstleistenden häufig wiederkehrend zu erwarten sind

und

der Auslandsaufenthalt nur bis zu zwei Tagen beträgt

oder

es sich um einen Einsatz im Rahmen des Krankenrückholdienstes handelt.

Anträge auf pauschale Genehmigungen sind rechtzeitig an das Bundesamt - Referat I 1- zu richten.

Bei Aufenthalten bis zu einem Arbeitstag (ohne Übernachtung), gilt die Genehmigung als erteilt, solange die ZDS die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach Nr. 1.3.3 erfüllt.


1.3.3

Voraussetzungen der Genehmigung

Bei der Genehmigung sowohl nach Nr. 1.3.1 als auch nach Nr. 1.3.2 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:


1.3.3.1

Tätigkeitsvoraussetzungen

  • Der ZDL muss mit dem Auslandseinsatz einverstanden sein. Die jederzeit widerrufliche Einverständniserklärung ist zu der Dienststellenakte (Nebenakte nach Abschnitt A 6) zu nehmen.
  • Der Einsatz eines ZDL im Ausland darf - unabhängig von der Anzahl seiner Einsätze und bezogen auf die Gesamtdienstzeitdauer - sechs Wochen nicht übersteigen. Der Einsatz ist zu dokumentieren.
  • Der ZDL darf während des Auslandseinsatzes nur im Rahmen seiner Tätigkeitsgruppe und unter Beachtung seiner Tätigkeitsbeschreibung eingesetzt werden; z.B. muss bei einem Einsatz im Rahmen des Krankenrückholdienstes der betreffende ZDL auf einem ZDP der Tätigkeitsgruppe 08 (Tätigkeiten im Krankentransport und Notfallrettungsdienst) einberufen sein (vgl. Nr. 1.1.2).
  • Die ZDS muss den ZDL - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - von allen gegen ihn gerichteten Ansprüchen wegen durch ihn während seiner dienstlichen Tätigkeit im Ausland verursachter Schäden freistellen.
  • Die ZDS muss dem ZDL Sachschäden ersetzen, die ihm durch seine dienstliche Tätigkeit im Ausland entstanden sind, soweit sie nicht durch sein eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht worden sind.


1.3.3.2

Versicherungsschutz

Die ZDS muss vor dem Auslandseinsatz durch Abschluss folgender Versicherungen auf ihre Kosten einen ausreichenden Versicherungsschutz für den ZDL sicherstellen (siehe auch Abschnitt G 10):


  • Auslandskrankenversicherung
    Kosten im Rahmen der Heilfürsorge können, wie beim Urlaub im Ausland, nur erstattet werden, wie sie bei gleicher Erkrankung im Inland entstanden wären. Eventuell darüber hinaus anfallende Kosten müssen von der Auslandskrankenversicherung abgedeckt werden.
  • Krankenrücktransport-Versicherung
    Soweit nicht bereits in der Auslandskrankenversicherung enthalten, muss eine Versicherung für die Kosten der Bergung und des Rücktransportes des Erkrankten oder Verstorbenen abgeschlossen werden.
    Ersatzweise reicht eine Erklärung aus, dass ein notwendiger Rücktransport entsprechend den Erfordernissen auf andere Art und Weise sichergestellt ist.
  • Haftpflichtversicherung
    Die ZDS hat dafür Sorge zu tragen, dass zur Sicherstellung der Kosten nach Nr. 1.3.3.1, 4. und 5. Punktaufzählung, bei Beginn des Auslandseinsatzes ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können ersatzweise erklären, dass die Kostentragung sichergestellt ist.
  • Vorleistungspflicht
    Die ZDS muss sich unabhängig von der endgültigen Kostenträgerschaft bereit erklären, für entstehende Heilbehandlungskosten jeder Art, für Krankenrücktransportkosten, Bergungskosten sowie eventuelle Schadensersatzleistungen in Vorlage zu treten.

2 Benutzung privateigener Fahrzeuge oder sonstiger Geräte

2.1

Werden einem ZDL Aufgaben zugewiesen, die nur mit Hilfe eines Fahrzeuges erledigt werden können, ist das Fahrzeug von der ZDS zur Verfügung zu stellen. Privateigene Fahrzeuge der ZDL (z.B. Fahrrad, Motorrad, Auto) dürfen grundsätzlich nicht für dienstlich angeordnete Fahrten in Anspruch genommen werden.

Eine Ausnahme ist nur möglich,wenn

  • aufgrund besonderer und nicht vorhersehbarer Umstände ein Fahrzeug der ZDS kurzfristig ausfällt oder
  • im Rahmen des Einsatzes des ZDL nur gelegentlich Fahrten mit einem Fahrzeug anfallen und in der ZDS wegen der geringfügigen Auslastung ein Fahrzeug nicht vorhanden ist.

Dabei müssen folgende Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein:

  • Der ZDL erklärt schriftlich und jederzeit widerruflich sein Einverständnis für die Benutzung seines Fahrzeugs.

  • Die ZDS verpflichtet sich schriftlich gegenüber dem ZDL, die während einer dienstlich angeordneten Fahrt entstandenen Schäden an dem privateigenen Fahrzeug des ZDL zu erstatten. Bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug hat die ZDS den Rückstufungsschaden zuzüglich des Betrags der Selbstbeteiligung voll zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die entstandenen Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des ZDL zurückzuführen sind.

  • Der ZDL erhält für dienstlich angeordnete Fahrten von der ZDS für jeden zurückgelegten Kilometer eine Wegstreckenentschädigung entsprechend den für das hauptamtliche Personal geltenden Erstattungsregelungen (vgl. F 11 Nr. 3). Sofern solche Erstattungsregelungen nicht vorhanden sind, ist eine Wegstreckenentschädigung entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (vgl. F 11 Nr. 7) zu zahlen.

Die Einverständniserklärung des ZDL und die schriftliche Verpflichtung der ZDS sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen.

Sind die Voraussetzungen nach Nr. 2.1 nicht gegeben, so ist die Benutzung des privateigenen Fahrzeugs für dienstlich angeordnete Fahrten nicht zulässig.


2.2

Andere dienstlich benötigte Geräte bzw. Arbeitsmittel sind dem ZDL von der ZDS zur Verfügung zu stellen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 ZDG). Dies gilt z.B. auch für Mobiltelefone.


3

Einsatz im Pflegebereich

Die möglichen Einsatzfelder in der Pflege sind so vielfältig, dass eine abschließende Aufzählung kaum möglich ist (vgl. Abschnitt C 1 Anlage 1).

Für einige Pflege- oder Pflegehilfstätigkeiten, insbesondere in der ambulanten Krankenpflege, gibt es berufsspezifische Vorschriften für die Mindestqualifikation des dort eingesetzten Personals. Diese Vorgaben haben Vorrang, da sie für alle Mitarbeiter der ZDS und damit auch für den Einsatz von ZDL gelten.

Die Teilnahme der ZDL an speziellen Einführungslehrgängen ersetzt nicht eventuell geforderte berufliche Qualifikationen.

Die ZDS muss prüfen, ob und welche Tätigkeiten den ZDL (unter Beachtung obiger Ausführungen) im Einzelfall übertragen werden können. Im Allgemeinen gilt, dass ZDL aufgrund ihrer altersbedingten relativ geringen Lebenserfahrung und beruflichen Qualifikation nur zu unterstützenden Hilfstätigkeiten herangezogen werden dürfen, die ohne spezielle Ausbildung wahrgenommen werden können. Die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Pflege und Betreuung für einen längeren Zeitraum soll Zivildienstleistenden in der Regel nur nach deren vorheriger Zustimmung übertragen werden.


4

Verwaltungstätigkeit

Auf einen ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 (kaufmännische, Verwaltungs- oder vergleichbare Tätigkeiten) können Dienstpflichtige nur dann einberufen, versetzt oder umgesetzt werden, wenn sie wegen bestehender Verwendungsausschlüsse andere Tätigkeiten im Zivildienst nicht oder nicht mehr ausüben können.


4.1

Dem Vorschlag auf Einberufung eines Dienstpflichtigen auf einen ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, in der dem Dienstpflichtigen mindestens eine der beiden Verwendungsausschlüsse "schwere körperliche Arbeit" oder "schweres Heben und Tragen" attestiert wird. Eventuell anfallende Kosten für diese Bescheinigung können vom Bundesamt nicht übernommen werden.


4.2

Eine Mehrfertigung der vorgenannten Bescheinigung ist durch den ZDL der Beauftragten Ärztin / dem Beauftragten Arzt (B-Arzt) bei der Einstellungsuntersuchung vorzulegen.


4.2.1

Werden die bescheinigten Verwendungsausschlüsse vom B-Arzt bestätigt, kann der ZDL auf dem ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 verbleiben.


4.2.2

Kommt der B-Arzt bei seiner Untersuchung zu einem anderen Ergebnis, d.h. stellt er keinen der beiden o.g. Verwendungsausschlüsse fest, ist der ZDL auf einen anderen ZDP außerhalb der Tätigkeitsgruppe 04 umzusetzen bzw. zu versetzen. Soweit eine Versetzung erforderlich wird, ist hierfür die jeweilige Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe zuständig.


4.3

Tritt während der Dienstzeit eines ZDL, der nicht auf einem ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 eingesetzt ist, eine Verwendungseinschränkung ein, die eine weitere Beschäftigung auf diesem ZDP aus ärztlicher Sicht ausschließt, kann eine Umsetzung oder Versetzung auf einen ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 nur und erst dann vorgenommen werden, wenn auch der B-Arzt im Rahmen einer Dienstfähigkeitsuntersuchung einen der in Nr. 4.1 genannten Verwendungsausschlüsse feststellt. Stellt der B-Arzt keinen dieser Verwendungsausschlüsse fest, so kann der ZDL nur auf einen anderen ZDP außerhalb der Tätigkeitsgruppe 04 umgesetzt bzw. versetzt werden.


4.4

Ausnahmsweise dürfen ZDL, deren Verwendungsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist, die aber in psychisch besonders belastenden Pflegetätigkeiten eingesetzt sind, vorübergehend und nur insgesamt bis zu höchstens einem Viertel ihrer Gesamtdienstzeit auf ZDP der Tätigkeitsgruppe 04 eingesetzt werden. Eine entsprechende ausführliche Begründung ist dem Antrag auf Um- oder Versetzung beizufügen.


5

Besondere Bescheinigungen, Qualifikationen, Nachweise

Für viele Tätigkeitsfelder schreiben Gesetze, Richtlinien oder andere Vorschriften des Bundes, der Länder, Kreise oder Gemeinden besondere Bescheinigungen, Qualifikationen, Nachweise o.Ä. für das dort eingesetzte Personal vor. So ist z.B.

  • für bestimmte Formen des Personentransportes der so genannte Personenbeförderungsschein erforderlich (siehe Nr. 1.2.3)

  • im Rettungsdienst die Mindestqualifikation des dort eingesetzten Personals nach den landesrechtlichen Regelungen zu beachten (vgl. Nr. 1.2.5)

  • in Großküchen ein Gesundheitszeugnis für die dort beschäftigten Personen vorgeschrieben

  • in einzelnen Bundesländern vor dem Einsatz in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ein polizeiliches Führungszeugnis für das dortige Personal einzuholen

  • wegen des Infektionsrisikos bei bestimmten Tätigkeiten im Gesundheitswesen Schutzkleidung, ein Röntgenpass bzw. eine oder mehrere Schutzimpfungen vorgeschrieben (vgl. Abschnitt G 3).

Sofern in den entsprechenden Vorschriften nichts anderes aufgeführt ist, gelten diese für alle im jeweiligen Aufgabenfeld beschäftigten Personen und damit auch für Zivildienstleistende. Prüft eine Dienststelle mit Einverständnis eines Zivildienstpflichtigen, ob dieser die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder fordert sie ihn auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dürfen dem Zivildienstpflichtigen hierdurch keine Kosten entstehen. Der Bund übernimmt damit verbundene Kosten nicht, da die Maßnahmen ausschließlich dem Interesse der Dienststelle dienen, Zivildienstleistende für bestimmte Tätigkeiten einzusetzen. Diese Kosten hat daher nach § 6 Abs. 1 ZDG die Dienststelle zu tragen.

Ist ein Zivildienstpflichtiger bzw. Zivildienstleistender mit den vorgeschriebenen Maßnahmen nicht einverstanden, kann er nicht in dem vorgesehenen Tätigkeitsfeld, sondern nur anderweitig, ggf. in einer anderen Zivildienststelle, eingesetzt werden.