Arbeitszeit
| 1 | Grundsätze Das Zivildienstgesetz enthält keine eigenen Regelungen zur Arbeitszeit der Zivildienstleistenden. |
| 1.1 | Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ZDG finden auf Dienstleistende die Arbeitszeitbestimmungen Anwendung, die für einen zivilen Beschäftigten am gleichen Arbeitsplazt gelten oder gelten würden. Die Arbeitszeitbestimmungen können sich aus Tarifverträgen, Betriebs-, Dienst- oder sonstigen Vereinbarungen ergeben, die für die hauptamtlich Beschäftigten einer Dienststelle abgeschlossen worden sind. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt den rechtlichen Rahmen für alle Arbeitszeitbestimmungen fest. Es sieht Höchstgrenzen für die werktägliche Arbeitszeit vor und trifft Regelungen zu deren Verlängerung, zu Ruhepausen, zur Ruhezeit und zur Sonn- und Feiertagsarbeit. |
| 1.2 | Soweit Arbeitszeitbestimmungen der vorgenannten Art nicht bestehen, finden nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ZDG die für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung. |
| 1.3 | Die Arbeitszeiten - Beginn, Pausen, Ende - sind dem Dienstleistenden z.B. durch Aushändigung oder Aushang eines Dienstplanes bekannt zu geben. Unterschiedliche Arbeitszeiten in derselben Dienststelle, die auf verschiedenartigen Tätigkeiten oder dem Einsatz in verschiedenen Stationen oder Bereichen der Dienststelle beruhen, sind möglich. |
| 2 | Arbeitszeit Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Sie beginnt und endet an der Dienststelle. Für den Einsatz in Einsatzstellen können andere Regelungen gelten, die sich z.B. aus den Arbeitszeitbestimmungen ergeben. Wegezeiten von der Unterkunft zur Dienststelle sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. |
| 2.1 | Tägliche Arbeitszeit Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. |
| 2.2 | Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ergibt sich aus den unter Nr. 1.1 genannten Arbeitszeitbestimmungen. |
| 2.3 | Verlängerte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Umfasst die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (siehe Nr. 2.5.1) oder Bereitschaftsdienst (siehe Nr. 2.5.2) kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Arbeitszeit auch über 10 Stunden je Werktag verlängert werden, wenn innerhalb eines festgelegten Ausgleichszeitraumes durchschnittlich 8 Stunden je Werktag nicht überschritten werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG). Eine Beschäftigung länger als 48 Stunden durchschnittlich pro Siebentageszeitraum ist nicht zulässig. |
| 2.4 | Begriffsbestimmungen: |
| 2.4.1 | Höchstarbeitszeit Begrenzung der täglichen und/oder wöchentlichen Arbeitszeit z.B. nach den Arbeitszeitbestimmungen (vgl. Nr. 1.1), die den Rahmenvorgaben des ArbZG entsprechen müssen. |
| 2.4.2 | Arbeitstag Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen regelmäßig oder dienstplanmäßig Dienst geleistet wird (auch Sonn-und Feiertage). Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat (z.B. 18 Uhr bis 2 Uhr), gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. |
| 2.4.3 | Ruhepausen Ruhepausen sind im Voraus oder mindestens zu Beginn der Arbeit festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit für bestimmte Zeiten. In dieser Zeit darf der Dienstleistende nicht zur Leistung von Arbeit herangezogen werden. Er braucht sich auch nicht zur Arbeitsleistung bereitzuhalten, sondern muss freie Verfügung darüber haben, wie und wo er die Pause verbringen will, d.h. er ist grundsätzlich berechtigt, seinen konkreten Arbeitsplatz zu verlassen. Für die Gewährung einer Pause ist allerdings nicht erforderlich, dass der Dienstleistende berechtigt ist, den Betrieb oder das Betriebsgelände zu verlassen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten betragen (§ 4 Satz 1 ArbzG). Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Dienstleistende nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. |
| 2.4.4 | Ruhezeit Ruhezeit ist die Freizeit zwischen zwei Arbeitsschichten. Sie beginnt mit dem Ende der täglichen Arbeitszeit (siehe 2.4.2) und endet mit dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit. Die Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss ohne Unterbrechung grundsätzlich mindestens elf Stunden betragen (§ 5 Abs. 1 ArbzG). Kürzungen der Ruhezeit sind in verschiedenen Bereichen (z.B. in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ArbZG). |
| 2.5 | Sonderformen der Arbeit Neben der Vollarbeit gibt es die Dienstformen der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft. |
| 2.5.1 | Arbeitsbereitschaft Arbeitsbereitschaft unterscheidet sich von der Vollarbeit dadurch, dass der Dienstleistende während der Arbeitszeit nicht durchgängig zur Dienstleistung herangezogen wird. Die Arbeitsbereitschaft ist ein waches Bereithalten am Arbeitsplatz mit der Pflicht, die Betriebsvorgänge zu beobachten, um ggf. auch ohne Abruf von sich aus die volle Arbeitstätigkeit aufzunehmen (z.B. sind Wartezeiten von mehr als zehn Minuten zwischen dein einzelnen Einsätzen bei Rettungssanitätern als Arbeitsbereitschaft zu werten). Das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft ermöglicht die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus (siehe Nr. 2.3). |
| 2.5.2 | Bereitschaftsdienst Bereitschaftsdienst liegt vor wenn |
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Bei Bereitschaftdienst liegt lediglich eine Beschränkung des Aufenthaltortes vor, während der Dienstleistende in der Verwendung seiner Zeit frei ist, insbesondere auch schlafen kann. In welchem Umfang der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gewertet und angerechnet wird, richtet sich nach den Regelungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung o.Ä.), die für die hauptamtlich Beschäftigten der Dienststelle gelten. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen mit ihrer vollen Zeitdauer un die Ermittlung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit einbezogen werden (siehe Nr. 2.3). |
| 2.5.3 | Rufbereitschaft Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Dienstleistende frei von jeder dienstlichen Tätigkeit in seiner Wohnung oder an einem anderen von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl aufhalten kann, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können. Als Rufbereitschaft gilt nicht das Wohnen in der Einrichtung. Die Rufbereitschaft zählt (solange kein Einsatz erfolgt) arbeitszeitrechtlich nicht zur Arbeitszeit sondern zur Ruhezeit. Die Anrechnung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit erfolgt entsprechend den Regelungen, die für die hauptamtlichen Mitarbeiter der Dienststelle gelten. |
| 3 | Ausgleich durch Freizeit |
| 3.1 | Überstunden |
| 3.1.1 | Grundsätze Die tatsächliche Arbeitszeit, die über die regelmäßige oder über die verlängerte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, sind Überstunden, die in vollem Umfang durch Freizeit auszugleichen sind. Überstunden dürfen von den Beschäftigungsstellen erst ab dem vierten Dienstmonat angeordnet werden. Das gilt nicht, wenn die in der Beschäftigungsstelle festgelegte regelmäßige oder verlängerte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Dauer eines Monats gerechnet, nicht überschritten wird. Im Übrigen dürfen Überstunden nur in dem Umfang angeordnet werden, in dem sie aus dienstlichen Gründen zwingend notwendig sind. Sie dürfen insbesondere nicht angeordnet werden, damit der Dienstleistende einen Anspruch auf Freizeitausgleich zur Abgeltung von Überstunden erlangt. Bei der Anordnung von Überstunden sind außerdem die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen (tägliche Höchstarbeitszeit) zu beachten. |
| 3.1.2 | Ausgleich Überstunden sind von der Dienststelle zum frühest möglichen Zeitpunkt durch stunden- oder tageweise Gewährung von Freizeit auszugleichen. Sie müssen spätestens zwei Monate nach ihrem Entstehen ausgeglichen sein. Die Dienststelle ist verpflichtet, für einen rechtzeitigen Überstundenausgleich zu sorgen. Nach Ablauf der zwei Monate verfällt der Ausgleichsanspruch. In besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen kann eine Abgeltung zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag genehmigt werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesamt; der Antrag ist zu begründen und unmittelbar dem Bundesamt innerhalb von zwei Monaten nach Entstehen der Überstunden vorzulegen. Angefallene Überstunden sind vor einer Versetzung ausnahmslos in der bisherigen Dienststelle auszugleichen. |
| 3.1.3 | Ausgleich bei Erkrankung Erkrankt ein Dienstleistender vor oder während eines Freizeitausgleichs, wird der vor der Erkrankung dienstplanmäßig festgelegte Freizeitausgleich nicht nachgewährt. |
| 3.2 | Freitzeitausgleich, finazielle Zuwendungen |
| 3.2.1 | Zulagen, Zuschläge Besteht aus Tarif- bzw. Arbeitsverträgen Anspruch auf Zulagen und/oder Zuschläge für Überstunden, Mehrarbeitsstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst u.Ä., darf dem Dienstleistenden dafür weder ein finanzieller noch ein Freizeitausgleich gewährt werden. |
| 3.2.2 | Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft Wird für Zeiten von Bereitschaftsdienst (Nr. 2.5.2) und Rufbereitschaft (Nr. 2.5.3), die die regelmäßige oder die verlängerte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit übersteigen (Überstunden), neben Freizeitgewährung Geld oder anstelle der Freizeitgewährung ausschließlich Geld gezahlt, ist dem Dienstleistenden nur Freizeit in folgendem Umfang zu gewähren: |
im gleichen Umfang wie dem hauptamtlich Beschäftigten, im gleichen Umfang Freizeitgewährung, wie die Bereitschaft dem zivilen Beschäftigten als Arbeitszeit angerechnet wird. |
| 4 | Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen |
| 4.1 | Leistet der Dienstleistende im Rahmen der regelmäßigen oder der verlängerten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an einem Sonntag (einschließlich Oster-/Pfingstsonntag) Dienst, so erhält er hierfür keinen Freizeitausgleich. Es muss aber innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag an einem Werktag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG). Grundsätzlich müssen mindestens fünfzehn Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). |
| 4.2 | Fällt der dienstplanmäßig im Rahmen der regelmäßigen oder der verlängerten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu verrichtende Dienst auf einen Wochenfeiertag, ist Freizeitausgleich im gleichen Umfang zu gewähren wie den hauptamtlichen Beschäftigten. |
| 4.3 | Fällt ein Wochenfeiertag auf einen Sonntag (einschließlich Oster-/Pfingstsonntag), gilt die Regelung nach 4.1. |
| 4.4 | Freizeitausgleich für Arbeit an Wochenfeiertagen ist auch zu gewähren, wenn der hauptamtlich Beschäftigte anstelle von Freizeit eine Bezahlung erhält; Zuschläge sind nicht auszugleichen (vgl. 3.4). |
| 4.5 | Landesbezogene gesetzliche Feiertage gelten nur in dem Land, in dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. |
| 5 | Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage
Dienstleistende erhalten Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage im gleichen Umfang wie die zivilen Beschäftigten in der Dienststelle. |