D 4

Dienstzeit außerhalb der Arbeitszeit

(§ 32 Abs. 2 und 3 ZDG)

Außerhalb der geltenden Arbeitszeit hat der Zivildienstleistende am Dienstunterricht bzw. an Dienstbesprechungen teilzunehmen (vgl. Abschnitt D 5) und die Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der evtl. dienstlichen Unterbringung ergeben oder sonst zur Durchführung des Zivildienstes erforderlich sind (§ 32 Abs. 2 ZDG). So haben die Zivildienstleistenden., die in einer dienstlichen Unterkunft wohnen, diese bei Dienstbeginn aufgeräumt und besenrein zu verlassen.

Zusätzlicher Dienst außerhalb der Dienstzeit kann bis zu 2 Stunden täglich angeordnet werden. Er umfaßt sowohl Reinigungs-, Pflege- und Wartungsdienst als auch im Ausbildungsdienst zusätzliche Ausarbeitungen des erarbeiteten Stoffes. Sie dienen der Festigung eines mangelhaft erfaßten Ausbildungsstoffes. Wird in einer dienstlichen Unterkunft Unordnung festgestellt, kann die Anordnung zur Reinigung außerhalb der Arbeitszeit erfolgen.

Wird das vorgegebene Ziel in den zulässigen zwei Stunden nicht erreicht, ist die Fortführung erst am nächsten Tag zulässig, dann allerdings auch an den arbeitsfreien Tagen (z.B. am dienstfreien Sonnabend).

Solche erzieherischen Maßnahmen (s. Abschnitt C 5) sind auch gegen eine Gesamtheit von Zivildienstleistenden zulässig, wenn die Erziehung zur ordentlichen Ausübung des Dienstes nur durch das Zusammenwirken aller erreicht werden kann.

Zusätzlicher Dienst ist unmißverständlich nach Teilnehmern, Art und Umfang anzuordnen. Ebenso muss die Dienstaufsicht bestimmt werden.

Er findet seine Grenze in der Wahrung der persönlichen Ehre und der Menschenwürde, in der Gesundheit des Zivildienstleistenden und in den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen.

Maßnahmen, die den Zweck verfolgen, den in einer Gruppe verborgenen Störenfried zu treffen, zu ermitteln oder die Gruppe zu zwingen, diesen zu nennen, sind unzulässig.