Dienstunterricht
| 1 | Um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zivildienstes zu gewährleisten, ist es unerläßlich, den Zivildienstleistenden im regelmäßigen Dienstunterricht über die ihm zustehenden Rechte und die ihm auferlegten Pflichten zu belehren; dies insbesondere dann, wenn der Zivildienstleistende nicht unmittelbar nach Dienstantritt zu einem Einführungslehrgang abgeordnet wird. Zur Teilnahme an diesem Dienstunterricht ist der Zivildienstleistende verpflichtet (§ 32 Abs. 2 ZDG). |
| 2 | Im Dienstunterricht sind die Zivildienstleistenden vor allem mit den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und allen in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Regelungen vertraut zu machen. Zum Dienstunterricht gehört ferner die Unterweisung über Aufgaben und Dienstablauf in der Dienststelle (Dienstbesprechung). Ferner können auch Fragen von allgemeinem dienstlichen Interesse besprochen und berechtigte Vorschläge und Anregungen zur Gestaltung des Dienstbetriebes erörtert werden. Die während der Arbeitszeit unter Beachtung der erforderlichen Anleitungszeit durchzuführende Vermittlung von Fachkenntnissen und die fachliche Betreuung der Zivildienstleistenden, wie sie üblicherweise auch den Arbeitnehmern der Beschäftigungsstellen zuteil werden, ist kein Dienstunterricht im Sinne von § 32 Abs. 2 ZDG. |
| 3 | Der Dienstunterricht, der in der Regel außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, soll mindestens einmal im Monat erteilt werden; er sollte jeweils 2 Stunden nicht überschreiten. Wird der Dienstunterricht durch Zusammenschlüsse von mehreren Beschäftigungsstellen zentral in seminarähnlichen Veranstaltungen durchgeführt, so darf er wöchentlich bis zur Dauer von 2 Stunden auch innerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Veranstaltungen im 2-Wochen-Abstand dürfen bis zu 4 Stunden, Veranstaltungen im 4- Wochen- Abstand bis zu 8 Stunden in Anspruch nehmen. |