D 8

Sport

1 Dienstsport

Eine sportliche Betätigung während der Dienstzeit (Dienstsport) ist Zivildienst. Die Teilnahme am Dienstsport ist Dienst.

Dienstsport kann durchgeführt werden, wenn die Beschäftigungsstelle zustimmt, für die betreffende Sportart einwandfreie Geräte vorhanden sind, die in Betracht kommenden Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden können und mit der erforderlichen Leitung und Aufsicht eine Person beauftragt wird, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und fachlichen Kenntnisse in der betreffenden Sportart dafür geeignet ist. Die Durchführung von Dienstsport kann vom BAZ bezuschußt werden.

Einzelheiten sind den Zuwendungsrichtlinien Dienstsport und Freizeit im Abschnitt D 7 Anlage 1 zu entnehmen.

Eine gesundheitliche Schädigung, die durch den Dienstsport oder durch einen während seiner Ausübung erlittenen Unfall herbeigeführt worden ist, ist eine Zivildienstbeschädigung (§ 47 ZDG), die nach Abschnitt G 12 aufzunehmen und zu melden ist.


2 Außerdienstlicher Sport

Aus dienstlichen Gründen (z. B. Förderung des Gemeinschaftslebens durch Sportwettkämpfe zwischen Dienstleistenden und anderen Mitarbeitern der Beschäftigungsstelle; Förderung des gegenseitigen Kennenlernens der Dienstleistenden durch Sportwettkämpfe zwischen Dienstleistenden verschiedener Beschäftigungsstellen) kann eine außerhalb der Dienstzeit liegende freiwillige sportliche Betätigung (außerdienstlicher Sport) vom Leiter der Beschäftigungsstelle genehmigt werden.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn für die betreffende Sportart einwandfreie Geräte vorhanden sind, die Einhaltung der in Betracht kommenden Sicherheitsbestimmungen gewährleistet ist (Kosten für Sportbrillen werden jedoch vom BAZ nicht übernommen) und mit der erforderlichen Leitung und Aufsicht eine Person beauftragt wird, die aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer fachlichen Kenntnisse in der betreffenden Sportart dafür geeignet ist.

Eine gesundheitliche Schädigung, die durch den außerdienstlichen Sport oder durch einen dabei erlittenen Unfall eingetreten ist, ist eine Zivildienstbeschädigung (§ 47 ZDG), die nach Abschnitt G 12 aufzunehmen und zu melden ist.


3 Andere sportliche Betätigungen

Der Sport aus eigenem Entschluß oder in Sportvereinen während der Freizeit (andere sportliche Betätigung) unterliegt keinen Beschränkungen.

Eine durch die andere sportliche Betätigung oder dabei durch einen Unfall herbeigeführte gesundheitliche Schädigung ist keine Zivildienstbeschädigung. Dies gilt auch dann, wenn die andere sportliche Betätigung dienstlich gefördert war (z. B. durch Bereitstellung von Sportgeräten der Beschäftigungsstelle).