E 1

Urlaub, Allgemeines

1 Nach § 35 Abs. 1 ZDG finden auf Dienstleistende u.a. in Fragen des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten. Diese ergeben sich aus:

  • der Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV)
  • den Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung.

2 Urlaub ist die Erlaubnis, mindestens einen vollen Tag dem Dienst fernzubleiben.

Vom Urlaub sind zu unterscheiden:


  • Ausgang (s. Abschnitt E 10),
  • Dienstbefreiung
    d.h. die Erlaubnis, für Stunden dem Dienst fernzubleiben, um aus persönlichem Anlass dringende Angelegenheiten zu erledigen (s. Abschnitt E 5),
  • Freizeitgewährung (Freizeitausgleich)
    d.h. der Ausgleich für geleistete Überstunden bzw. - in Ausnahmefällen - für Bereitschaft (s. Abschnitt D 3)

3 Urlaub darf nur gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe der Urlaubserteilung nicht entgegenstehen.

4 Mit dem Ausscheiden aus dem Zivildienst verliert der Dienstleistende alle Urlaubsansprüche aus dem Zivildienstverhältnis, gleichgültig, ob das Zivildienstverhältnis regulär oder vorzeitig endet. Eine Geldentschädigung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub ist unzulässig. Das Zivildienstverhältnis kann nicht um die Zeit des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs verlängert werden.

5 Der Dienstleistende hat erst drei Monate nach Dienstantritt Anspruch auf Erholungsurlaub.

6 Für die Teilnahme an Demonstrationen und für eine unzulässige politische Betätigung darf dem Dienstleistenden weder Dienstbefreiung noch Sonderurlaub gewährt werden.

7 Während des Erholungsurlaubs werden die Geld- und Sachbezüge weitergewährt.

8 Sofern in den Abschnitten E 2 - E 6 und E 8 - E 10 keine Verfahrensvorschriften angegeben sind, gelten die des Abschnitts E 7.