Ausgang
Freier Ausgang, Nacht- und Wochenendausgang
| 1 | Ausgang ist das Verlassen der dienstlichen Unterkunft während der Freizeit (Freier Ausgang), über den Beginn der Nachtruhe hinaus (Nachtausgang) und über das Wochenende (Wochenendausgang). |
| 2 | Freier Ausgang steht dem Zivildienstleistenden nach Dienstende bis 23.00 Uhr (Beginn der Nachtruhe) zu. Hierzu bedarf es keiner Genehmigung. Eine Einschränkung oder Entziehung des freien Ausgangs ist nur aufgrund ärztlicher Verordnung oder einer Disziplinarmaßnahme nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 ZDG (Ausgangsbeschränkung) zulässig, es sei denn, der Zivildienstleistende ist zum Dienst eingeteilt. |
| 3 | Nachtausgang und Wochenendausgang gewähren die Vorgesetzten nach pflichtgemäßem Ermessen allgemein für alle Zivildienstleistenden der Dienststelle oder für einzelne von ihnen auf Widerruf formlos. Von dieser Möglichkeit kann Gebrauch gemacht werden, soweit und solange die dienstlichen Erfordernisse dies zulassen und keine Störungen im Gemeinschaftsleben (z.B. der Nachtruhe anderer) auftreten. Als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Disziplin kann der Nachtausgang und/oder Wochenendausgang befristet gesperrt werden (s. Abschnitt C 5). Nachtausgang wird während der Dauer der Dienstunfähigkeit nicht gewährt. Während dieser Zeit hat sich der Zivildienstleistende von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr in seiner dienstlichen Unterkunft oder in seiner Wohnung (als Heimschläfer oder bei Reiseunfähigkeit) aufzuhalten. |
| 3.1 | Nachtausgang wird grundsätzlich bis zum Dienstbeginn gewährt. Nach einer Dienstzeit von drei Monaten kann Nachtausgang auf Widerruf für die Dauer von jeweils drei Monaten gewährt werden; in den ersten drei Monaten seiner Dienstzeit erhält der Zivildienstleistende Nachtausgang nur auf begründeten Einzelantrag. Bei der Entscheidung sind neben dienstlichen Erfordernissen das Verhalten und die Leistungen des Zivildienstleistenden zu berücksichtigen. Anmerkung: Die Dienststellen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Zivildienstleistende bei Nachtausgang jederzeit in die dienstliche Unterkunft zurückkehren kann. |
| 3.2 | Wochenendausgang kann von den Vorgesetzten von Samstag bzw. Freitag nach Dienst bis Montag zum Dienstbeginn erteilt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. |
| 4 | Der Ausgang darf nicht räumlich (z.B. auf den Dienstortbereich) begrenzt werden. |
| 5 | Die Einhaltung der Ausgangszeiten ist in geeigneter Weise zu überwachen. |