E 2

Erholungsurlaub

1 Allgemeines

Dienstleistende erhalten für jeden Monat ihrer Dienstzeit Erholungsurlaub (§ 35 Abs. 1 ZDG i.V. mit § 5 der Soldatenurlaubsverordnung -SUV-).

Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach der Anzahl der vollen Monate der zu leistenden Dienstzeit. Als voller Monat gilt im Regelfall die Zeit vom Ersten bis zum Letzten eines Kalendermonats. Bei Einberufungen in der Zeit vom 02. bis 15. eines Monats bzw. vom 16. bis zum letzten Tag des Monats wird die Dienstzeit <<spitz>> gerechnet, wobei ein Monatszeitraum bis zum entsprechenden Vortag des Folgemonats zählt; Ausnahme:

Der 1. fällt auf einen gesetzlichen Feiertag, Sonntag, Samstag oder einen davor liegenden Werktag, dann rechnet der Zivildienst vom 01. des Monats an. Das gleiche gilt für Einberufungen zum 16. eines Monats.


2 Bemessung des Erholungsurlaubs

2.1 bei regelmäßigen Arbeitswochen

Dauer der Dienstzeit
(nach vollen Monaten gerechnet)

Urlaubsanspruch
(Arbeitstage)

 

4 - Tage

Woche

5 - Tage

Woche

6 - Tage

Woche

1

2

2

2

2

3

4

5

3

5

7

8

4

7

9

10

5

9

11

13

6

10

13

16

7

12

15

18

8

14

17

21

9

15

20

24

10

17

22

27

11

19

24

29

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen regelmäßig Dienst geleistet wird (auch Sonn- und Feiertage).

Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat (z.B. 18.00 - 03.00 Uhr), gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.


2.2 bei unregelmäßigen Arbeitswochen

Setzt sich die Dienstzeit aus Arbeitswochen unterschiedlicher Dauer (z.B. Wechsel zwischen 5- und 6- Tagewoche) zusammen, kann der Urlaubsanspruch wie folgt errechnet werden:


2.2.1

Arbeitswoche mal 0,7 = Urlaubsanspruch in Kalendertagen; das sind bei einer Gesamtdienstzeit von 11 Monaten 33 Kalendertage einschließlich aller Samstage, Sonntage, Feiertage und arbeitsfreier Tage oder in Wochen insgesamt ca. 4,7 Wochen, gleichgültig, ob es sich um eine 5-Tage-Woche oder eine davon abweichende Tagewoche handelt:


Dauer der Dienstzeit
(nach vollen Monaten gerechnet)

Urlaubsanspruch in Kalendertagen
(gerundet)

   

1

3

2

6

3

9

4

12

5

15

6

18

7

21

8

24

9

27

10

30

11

33

2.2.1.1 Verlängerung

Ist die regelmäßige Arbeitszeit dienstplanmäßig oder regelmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich die Zahl der Urlaubstage für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Nr. 2.1.


2.2.2.2 Verkürzung

Ist die regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich die Zahl der Urlaubstage für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Nr. 2.1.


3 Urlaubsansprüche von ehemaligen Grundwehrdienstleistenden

Bei Dienstleistenden, die erst während des Grundwehrdienstes als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind und während ihrer Dienstzeit bei der Bundeswehr keinen oder nur einen Teil des zustehenden Erholungsurlaubs erhalten haben, gilt folgendes:


3.1

Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis

Ist der Soldat aus dem Wehrdienstverhältnis entlassen worden, erlöschen alle entstandenen Urlaubsansprüche.


3.2

Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses

Ist in den Personalunterlagen der Bundeswehr vermerkt, dass der Dienstpflichtige den Erholungsurlaub bei der Bundeswehr nicht oder nicht ganz in Anspruch genommen hat, obwohl ihm dies nahegelegt worden ist, ist im Zivildienst anteiliger Erholungsurlaub für die Zeit des Grundwehrdienstes nicht nachzugewähren. Fehlt es an einem Vermerk des vorstehend genannten Inhalts in den Personalunterlagen und hatte der Dienstpflichtige noch keinen Erholungsurlaub bei der Bundeswehr erhalten, ist ihm der für die Dauer seines Dienstes bei der Bundeswehr zustehende Erholungsurlaub im Zivildienst nachzugewähren.


4 Fehlzeiten

Bei Fehlzeiten (s. Abschnitt F 3 Nr. 1.3) verringert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub nach Nr. 2.1, d.h. diese Zeiten werden, soweit sie nicht nachgedient wurden, für die Festsetzung des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht als Dienstzeit berücksichtigt.

Wird während des Zivildienstverhältnisses Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt, verringert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub pro Urlaubsjahr um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat Sonderurlaub.


5 Zusatzurlaub

5.1 Nachtdienst in Schichten

5.1.1 Bei der Bemessung des Zusatzurlaubs für Nachtdienst für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Jahr erbrachten Dienstleistungen nach den Nrn. 5.1.2.1 und 5.1.2.2 zu Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Nrn. 5.1.2.1 und 5.1.2.2 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

5.1.2 Voraussetzungen des Nachtdienstes in Schichten

5.1.2.1

Leistet ein Dienstleistender Nachtdienst nach einem Schichtplan

  1. mit kontinuierlichen Wechselschichten oder
  2. zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, wobei die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen müssen, so erhält er

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden Nachtdienst geleistet hat.


5.1.2.2

Leistet ein Dienstleistender Nachtdienst in Schichten, ohne dass die Fälle a) und b) der Nr. 5.1.2.1 gegeben sind, so erhält er

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden Nachtdienst geleistet hat.


5.1.3 Nachtdienst im Sinne der Nrn. 5.1.2.1 und 5.1.2.2 ist der dienstplanmäßige Schichtdienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Nachtdienststunden in Schichten, in denen der Dienstleistende lediglich in der Dienststelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall bestimmte Tätigkeiten auszuüben, bleiben unberücksichtigt.

5.1.4 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Dienstleistende durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

5.1.5 Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.

5.1.6 Arbeit im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden (Nr. 5.1.2.1 b).

Beispiel:

5 Tage 6.00 bis 14.00 Uhr, 3 Tage 10.00 bis 18.00 Uhr, 5 Tage 6.00 bis 14.00 Uhr, 3 Tage 4.00 bis 12.00 Uhr und in entsprechenden Abständen weiter. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Zeitdifferenz nur beim Wechsel von 6.00 bis 14.00 Uhr auf 10.00 bis 18.00 Uhr bzw. umgekehrt die Grenze von drei Stunden überschreitet; nicht dagegen beim Wechsel von 6.00 bis 14.00 auf 4.00 bis 12.00 Uhr und umgekehrt. Der Wechsel ist bei 3 zu 13 Arbeitstagen nicht mehr als <<häufig>> unregelmäßiger Wechsel zu qualifizieren.


5.2

Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)

Zum Zusatzurlaub für den Einsatz in der ISB siehe Abschnitt E 3.