E 3

Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit

1 Einem Dienstleistenden kann im unmittelbaren Anschluss an einen Einsatz, der mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden war (z.B. Katastropheneinsatz), für je sieben Tage Einsatz ein Tag Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden.

2 Die Entscheidung trifft das Bundesamt auf Vorschlag der Dienststelle oder auf Antrag des Dienstleistenden.

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Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)/Einsatz im Hospizbereich

Der Einsatz in der ISB rechtfertigt Zusatzurlaub nach Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:


  • Jeder Dienstleistende, der zum Einsatz in der ISB, der ISB-K oder im Hospizbereich einberufen oder versetzt wurde, hat nach je zwei Monaten tatsächlicher Dienstleistung Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

  • Erworbener Zusatzurlaub soll bei der Dienststelle genommen werden, in der die Dienstleistung erfolgt. Er soll nach etwa der Hälfte der in der ISB verbrachten Dienstzeit in dem bis dahin angefallenen Umfang und nicht erst insgesamt am Ende der Dienstzeit angetreten werden.

  • Für die Gewährung des Zusatzurlaubes gelten die Regelungen im Abschnitt E 7 entsprechend.