Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
| 1 | Einem Dienstleistenden kann im unmittelbaren Anschluss an einen Einsatz, der mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden war (z.B. Katastropheneinsatz), für je sieben Tage Einsatz ein Tag Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. |
| 2 | Die Entscheidung trifft das Bundesamt auf Vorschlag der Dienststelle oder auf Antrag des Dienstleistenden. |
| 3 | Individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB)/Einsatz im Hospizbereich Der Einsatz in der ISB rechtfertigt Zusatzurlaub nach Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen: |
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