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Ist ein Dienstleistender nach einer Gesundheitsstörung wieder dienstfähig geworden, so kann ihm auf Antrag zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge (Genesungsurlaub) gewährt werden. Die Entscheidung, ob und wie lange Genesungsurlaub gewährt werden kann und in welchem Umfang eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub erfolgt, trifft das Bundesamt. Dem Antrag sind ärztliche Unterlagen beizufügen (§ 35 Abs. 1 ZDG i.V.m § 7 der Soldatenurlaubsverordnung - SUV - ). |