E 5

Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge

Übersicht

1 Allgemeines

2 Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Kann - Bestimmungen

2.2 Ausnahmen

2.2.1 Ist - Bestimmungen

2.2.1.1 Öffentliche Wahlen, Abstimmungen

2.2.1.2 Amtliche Termine, Ehrenämte

2.2.1.3 Mitglieder einer Kommunalvertretung oder eines Ausschusses

2.2.1.4 Sonderurlaub aus Anlass der Entlassung

2.2.2 Soll - Bestimmungen


2.2.2.1 Sitzungen und Tagungen von Gewerkschaften bzw. Berufsverbänden

2.2.2.2 Rüstzeiten, Exerzitien, Werkwochen

2.2.2.3 Ausbildungsveranstaltungen

2.2.3 Dienstbefreiung

3 Höhe des Anspruchs

4 Antragstellung

5 Zuständigkeit und Bearbeitung

6 Widerruf von Sonderurlaub

1 Allgemeines

Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst kann Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge gewährt werden.


2 Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Kann - Bestimmungen

Dem Dienstleistenden kann Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:


2.1.1 Für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;

2.1.2

Für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstaltung nicht von staatlicher Stelle durchgeführt, muss die Förderungswürdigkeit von der zuständigen obersten Bundesbehörde anerkannt worden sein.


Anmerkung 1:

Urlaub für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen kann nur gewährt werden, wenn die Veranstaltung das Ziel verfolgt, dem Dienstleistenden in seiner Eigenschaft als Staatsbürger die staatspolitischen Gegebenheiten seiner Umwelt und die Werte einer freiheitlichen demokratischen Staatsordnung verständlich zu machen, damit sein Verantwortungsbewusstsein und seine Fähigkeit, diesem Verständnis nach zu handeln, gestärkt werden. Urlaub darf daher nur Dienstleistenden gewährt werden, die als Zuhörer/Lernende teilnehmen. Dienstleistende in der Funktion als Seminarleiter, Vortragende o.ä. und Dienstleistende, die sich auf solche Funktionen vorbereiten, werden von der Urlaubsregelung nicht begünstigt.


Anmerkung 2:

<Staatliche Stellen> sind der Bund, die Länder sowie die bundesunmittelbaren oder landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Über die Förderungswürdigkeit der von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Veranstaltungen entscheidet auf Antrag des Trägers der Veranstaltung im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren die Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn, Berliner Freiheit Nr. 20-24, soweit sich der Bundesminister des Inneren die Entscheidung nicht vorbehält.

Hat das Bundesministerium des Inneren/die Bundeszentrale für Politische Bildung eine Veranstaltung als förderungswürdig anerkannt, ist diese Frage auch für die Verwaltungsstelle/das Bundesamt verbindlich entschieden. Eine gegenteilige Auffassung der Verwaltungsstelle/des Bundesamtes kann nicht die Ablehnung eines Urlaubsantrages rechtfertigen. Das von der zuständigen Stelle ausgefertigte Anerkennungsschreiben oder eine beglaubigte Abschrift und die an den Dienstleistenden gerichtete Einladung zur Teilnahme an der Veranstaltung sind dem Urlaubsantrag beizufügen.

Der Beifügung des Anerkennungsschreibens oder der Abschrift bedarf es nicht, wenn im Einladungsschreiben des Veranstalters die ausfertigende Stelle sowie Aktenzeichen und Datum des Anerkennungsschreibens angegeben sind.


2.1.3

Für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuches - BGBl.1998 I S. 3546) durchgeführt werden.

Anmerkung:


  • Als Träger der freien Jugendhilfe kommen in Frage:
  • anerkannte Selbsthilfegruppen, Elterninitiativen, Jugendclubs usw.
  • freie Vereinigungen der Jugendwohlfahrt
  • Jugendverbände und sonstige Jugendgemeinschaften
  • Juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendwohlfahrt zu fördern
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege auf Bundesebene
  • die Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.

Zur Teilnahme an Veranstaltungen von anderen als den oben genannten Trägern kann im gleichen Umfang Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden


2.1.4

Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Dienstleistende angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Dienstleistende als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt, nicht jedoch für Veranstaltungen von Unterorganisationen der Parteien;


2.1.5 Für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Bundes- oder Landesebene handelt und der Dienstleistende als Mitglied eines Vorstandes der Organisation teilnimmt;

2.1.6 Für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften, wenn der Dienstleistende dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, wenn der Dienstleistende auf Anordnung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgemeinschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgemeinschaft teilnimmt;

2.1.7 Für die aktive Teilnahme an Sportveranstaltungen wie


  • an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,
  • wenn der Dienstleistende von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer genannt worden ist,

  • an Europapokal-Wettbewerben sowie den Endkämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,
  • wenn der Dienstleistende von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist,


  • an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;


Anmerkung:

Zu den aktiven Teilnehmern gehören auch Mannschaftsleiter, Sportwarte, Trainer und Ärzte.

Die Teilnahme an nationalen und internationalen Sportwettkämpfen erfasst nicht solche Tätigkeiten, die nicht unmittelbar dem sportlichen Einsatz der Wettkämpfer dienen, sondern der organisatorischen Vorbereitung oder dem organisatorischen Ablauf der Sportveranstaltung zuzurechnen sind (z.B. Funktionen in den Organisationskomitees, Freizeitbetreuer, Eskorten usw.). Diese Tätigkeiten zählen nicht zur "aktiven Teilnahme" im vorgenannten Sinne.
Beachte! Besonderes Verfahren der Antragstellung - siehe E 5 Nr. 4.2.


2.1.8 Für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Dienstleistende dem Gremium angehört.


2.1.9 Für die freiwillige Teilnahme am Kriegsgräbereinsatz kann den Dienstleistenden die Hälfte des erforderlichen Urlaubs - bis zu zehn Arbeitstagen - als Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Für die andere Hälfte des erforderlichen Urlaubs ist Erholungsurlaub zu nehmen.

2.1.10 Sonderurlaub zur Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages siehe A 8 Nr. 2.


2.1.11 Wichtige persönliche Gründe

Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub unter Fortzahlung der Geld- und Sachbezüge im erforderlichen Umfang (im Einzelfall bis zu drei Arbeitstagen) gewährt werden. Bei nachstehenden Anlässen ist der Umfang der Urlaubsgewährung begrenzt, und zwar bei


  • Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass
    (Sonderurlaub für andere Umzüge wird nicht mehr gewährt)

1 Arbeitstag

  • Niederkunft der Ehefrau

1 Arbeitstag

  • schwerer Erkrankung eines im Haushalt des Dienstleistenden
    lebenden Angehörigen, soweit eine andere Person zur Pflege
    und Betreuung nicht zur Verfügung steht und der Arzt die Notwendigkeit
    der Anwesenheit des Dienstleistenden zur Pflege bescheinigt.

1 Arbeitstag

  • schwerer Erkrankung eines Kindes des Dienstleistenden,
    das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    im Urlaubsjahr soweit die vorgenannten Bedingungen
    (siehe letzte Strichaufzählung) vorliegen;

bis 4 Arbeitstage/
Urlaubsjahr

  • schwerer Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes
    des Dienstleistenden, das das achte Lebensjahr noch nicht
    vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
    Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, soweit eine andere
    Person zur Pflege oder Betreuung
    nicht sofort zur Verfügung steht.

bis 4 Arbeitstage

  • Tod des Ehegatten, eines Kindes des Dienstleistenden
    oder eines Elternteils

2 Arbeitstage/
Urlaubsjahr


Der Sonderurlaub dritte bis fünfte. Strichaufzählung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Für Anlässe, die in der Bedeutsamkeit den obigen Fällen nachrangig sind, gibt es grundsätzlich keinen Sonderurlaub.

Nur bei einem unvorhersehbaren Ereignis, z.B. Tod, schwere Erkrankung eines Angehörigen, kann Sonderurlaub aus persönlichem Anlass auch während des Erholungsurlaubes gewährt werden; ansonsten ist der Erholungurlaub dafür zu verwenden.


2.1.12 Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines im Haushalt des Dienstleistenden lebenden erkrankten Kindes kann Sonderurlaub gewährt werden, wenn

  • dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist,
  • eine andere im Haushalt des Dienstleistenden lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann,
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Als Kinder gelten auch Stiefkinder, die der Dienstleistende überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder.

Der Urlaub beträgt unter Einbeziehung des Sonderurlaubs nach Nr. 2.1.11 für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage, für mehrere Kinder insgesamt höchstens 25 Arbeitstage in jedem Urlaubsjahr; für alleinerziehende Dienstleistende beträgt der Urlaub für jedes Kind längstens 20 Arbeitstage, für mehrere Kinder insgesamt höchstens 50 Arbeitstage in jedem Urlaubsjahr.


2.1.13 Sonderurlaub kann auch gewährt werden,

  • zur Vorbereitung der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Zivilberufes oder der Übernahme in den öffentlichen Dienst, (z.B. persönliche Vorstellung beim möglichen künftigen Arbeitgeber, Teilnahme an Eignungstests und Ausleseverfahren). Der Urlaub darf für jede einzelne Berufsvorbereitungsmaßnahme fünf Arbeitstage nicht überschreiten.
  • für die Teilnahme an internationalen Berufswettbewerben und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf Bundesebene, sofern die Veranstaltung von den für diese Berufe zuständigen Spitzenorganisationen (z.B. Deutscher Industrie- und Handelstag, Deutscher Handwerkskammertag) getragen wird. Hierzu zählt auch die Teilnahme an einer Ehrung der Teilnehmer und Sieger durch den Bundeskanzler, den Bundespräsidenten oder einen Ministerpräsidenten. Der Sonderurlaub soll zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; in besonders begründeten Fällen kann Sonderurlaub bis zu fünfzehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden.
  • Für die Teilnahme an ganztägigen fachberuflichen oder allgemeinberuflichen Bildungsmaßnahmen, die im Rahmen der Berufsförderung bezuschusst werden (vgl. Leitfaden Abschnitt A 4). Der Urlaub kann bis zu fünf Arbeitstage während der Dienstzeit betragen.

2.1.14 Für vorbildliche Pflichterfüllung und hervorragende Einzelleistungen, die erheblich über das normale Maß der Erfüllung des Zivildienstes und der Einzelleistungen hinausgehen, können im Regelfall ein bis zwei Arbeitstage, in Ausnahmefällen bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub gewährt werden. Die Entscheidung trifft die Verwaltungsstelle.

Sonderurlaub ist auf Tatbestände zu beschränken, bei denen auch sonstige Beschäftigte der Dienststelle oder, wenn solche nicht vorhanden sind, für Beschäftigte vergleichbarer Einrichtungen eine besondere Auszeichnung üblich ist. Eine Kopie der Entscheidung ist dem Bundesamt zuzuleiten.


2.1.15

Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen

Zur aktiven Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen kann grundsätzlich kein Sonderurlaub gewährt werden.

Ausnahmefälle kommen nur in Betracht, wenn die Mitwirkung an einer herausragenden, über den regionalen Bereich hinaus bekannten kulturellen Veranstaltung in Frage steht, wenn


  • der Dienstleistende z. B. innerhalb eines Ensembles als Solist oder Darsteller eine bedeutende Stelle einnimmt und
  • dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Es sind höchstens kurzfristige Beurlaubungen mit Bezügen bis zu drei Arbeitstagen zulässig.

Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge nach § 12 SUV kann erteilt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für den Dienstleistenden eine besondere Härte bedeuten würde; dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Eine besondere Härte kann z. B. gegeben sein, wenn die Nichtteilnahme an der Veranstaltung für den Dienstleistenden die Gefahr einer späteren erheblichen beruflichen Benachteiligung mit sich bringen würde.


2.1.16

Wettbewerbe

Für die Teilnahme an von der Bundesregierung geförderten Wettbewerben für Jugendliche auf künstlerischem, musischem und wissenschaftlichem Gebiet (z. B. Jugend forscht, Jugend musiziert, Bundeswettbewerb Fremdsprachen, Internationale Schülerolympiaden für Chemie, Physik und Mathematik) von der Landesebene, für den Wettbewerb "Jugend forscht" von der Regionalebene aufwärts kann Sonderurlaub im notwendigen Umfange gewährt werden. Der Urlaub darf nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.


2.2 Ausnahmen

2.2.1 Ist-Bestimmungen

2.2.1.1

Öffentliche Wahlen, Abstimmungen

Zur Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen ist der erforderliche Sonderurlaub zu erteilen, wenn eine Stimmabgabe am Dienstleistungsort und auch die Briefwahl nicht möglich ist.


2.2.1.2

Amtliche Termine, Ehrenämter

Zur Wahrnehmung


  • amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Dienstleistenden veranlasst sind, und
  • zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der Dienstleistende hierzu gesetzlich gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, er hat sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben,

ist dem Dienstleistenden Sonderurlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst zu gewähren, sofern zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Kann ein Dienstleistender aus diesen Gründen einen Gerichts- oder polizeilichen Termin nicht wahrnehmen, so hat seine Dienststelle dies dem Gericht oder der Polizeidienststelle rechtzeitig mitzuteilen.

Anmerkung:

Die Gewährung von Freizeitausgleich für die Wahrnehmung von Terminen oder die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit - z.B. der Einsatz als ehrenamtlicher Wahlhelfer an dienstfreien Sonntagen - ist nicht zulässig.

Sonderurlaub nach der Nummer 2.2.1.2 darf nur für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder des öffentlichen Ehrenamtes selbst erteilt werden, nicht jedoch für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die lediglich für die Ausübung förderlich sind.

Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, so kann der zur Ausübung erforderliche Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.


2.2.1.3

Mitglied einer Kommunalvertretung oder eines Ausschusses

Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrichtungen in Gemeindebezirken ist dem Dienstleistenden der erforderliche Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

Anmerkung:

Zur Ausübung der Tätigkeit in einer kommunalen Vertretungskörperschaft wird regelmäßig die Dienstbefreiung ausreichen. Wird Sonderurlaub erteilt, findet eine Abwägung zwischen kommunalpolitischen und dienstlichen Belangen nicht statt, es ist lediglich zu prüfen, ob der beantragte Sonderurlaub seinem Umfang nach für die Wahrnehmung der kommunalpolitischen Tätigkeit erforderlich ist.


2.2.1.4 Sonderurlaub aus Anlass der Entlassung

Der Entlassungstag ist grundsätzlich der Heimreisetag. Fällt der Entlassungstag jedoch auf einen Samstag, Sonntag, Montag oder einen Wochenfeiertag, ist Heimreisetag der vorhergehende Werktag; der Samstag gilt hierbei nicht als Werktag.

Die Dienststelle hat dafür Sorge zu tragen, dass der Dienstleistende bis 21 Uhr am Heimatort eintreffen kann. Es ist zulässig, den Dienstleistenden am Heimreisetag zur Dienstleistung heranzuziehen.

Diese Regelung gilt sowohl für Unterkunfts- als auch für Heimschläfer.

Bei vorzeitigen Entlassungen ist grundsätzlich der im Bescheid genannte Entlassungstag der Tag der Entlassungsreise.


2.2.2 Soll-Bestimmungen

2.2.2.1 Sitzungen und Tagungen von Gewerkschaften bzw. Berufsverbänden

Dem Dienstleistenden soll Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme


  • an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Dienstleistende angehört, und
  • an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn der Dienstleistende als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt.

Urlaub soll bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden. In besonderen Fällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden; Urlaub nach Nr. 3 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet (zusammen höchstens 15 Arbeitstage).

Anmerkung:

Sonderurlaub für gewerkschaftliche oder Berufsverbandszwecke darf nur zur Teilnahme an Sitzungen oder Tagungen, nicht aber zum Besuch von Lehrgängen oder Schulungskursen gewährt werden.

Tagungen sind Zusammenkünfte, auf denen bestimmte Fragen besprochen und beraten, Erfahrungen ausgetauscht, unterschiedliche Meinungen aufeinander abgestimmt oder bestimmte Ergebnisse erarbeitet werden sollen.

Keine Tagungen sind Veranstaltungen, die nur der Unterrichtung dienen, auf denen also neuer Wissensstoff vermittelt wird oder bereits vorhandene Kenntnisse vertieft oder ergänzt werden. Das schließt eine Diskussion über den vorgetragenen Stoff nicht aus.

Tagungen und andere Veranstaltungen können sich gelegentlich in den mit ihnen verfolgten Zwecken überschneiden. Bestimmend ist dann der Charakter der Zusammenkunft als überwiegend beratend oder überwiegend belehrend.

Für die Prüfung der Frage, welche Veranstaltungen für gewerkschaftliche oder Berufsverbandszwecke entsprechend der vorher gegebenen Begriffserläuterung als Tagung anzusehen sind, bieten die Satzung und die gegebenenfalls dazu herausgegebenen Richtlinien der Gewerkschaften oder Berufsverbände Anhaltspunkte. So sind als Tagungen in erster Linie die Sitzungen und das Zusammentreten der Organe, Beiräte und Fachausschüsse anzuerkennen.

Dazu gehören z.B. Gewerkschafts-, Verbands- und Bezirkstage sowie Vorstands- und Ausschusssitzungen. Bei diesen Zusammenkünften werden u.a. die satzungsgemäß vorgeschriebenen Organe gebildet, die aktuellen Probleme und Aufgaben im einzelnen erörtert, Stellungnahmen und Vorschläge ausgearbeitet und die gewerkschaftlichen Ziele und Maßnahmen festgelegt. Ob eine Veranstaltung als Tagung angesehen werden kann, ist nach der jeweiligen Tagesordnung oder Themenfolge zu entscheiden.

Als Delegierte sind Dienstleistende anzusehen, die durch Wahl oder Berufung an Sitzungen oder Tagungen der Gewerkschaften oder eines Berufsverbandes auf überörtlicher Ebene teilnehmen. So gelten z.B. als Delegierte Dienstleistende, die als ständige Mitglieder an Sitzungen von Ausschüssen teilnehmen, die nach der Satzung einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes auf Bundes- oder Bezirksebene gebildet sind.


2.2.2.2 Rüstzeiten, Exerzitien, Werkwochen

Für die Teilnahme an Rüstzeiten und Exerzitien/Werkwochen der Kirchen sollen Dienstleistende Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen erhalten (siehe A 8).


2.2.2.3 Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung und Einsatz bei Organisationen

Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung (z.B. Ausbildungslehrgänge an Landesfeuerwehrfachschulen) sowie im Falle des Einsatzes bei einer dieser Organisationen soll Urlaub unter Belassung derGeld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Das gleiche gilt


  • bei Heranziehung zum Feuerlöschdienst, Wasserwehr- oder Deichdienst und bei Teilnahme an von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen sowie
  • bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

Organisationen der zivilen Verteidigung sind:

Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Bundesverband für den Selbstschutz, Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter-Unfall-Hilfe, Malteser-Hilfsdienst, DLRG.

Die Dauer des Urlaubs für Ausbildungsveranstaltungen richtet sich nach Nr. 3 und Nr. 5.3.


2.2.3 Dienstbefreiung anstelle von Sonderurlaub

2.2.3.1 Kommunale Vertretungskörperschaft

Zur Vorbereitung der Wahl zu einer kommunalen Vertretungskörperschaft ist dem Dienstleistenden Dienstbefreiung zu erteilen, wenn der Dienst des Dienstleistenden über die Regeldienstzeit eines Beamten hinausgeht oder zu so ungünstigen Zeiten liegt, dass er an einer sachgerechten Wahlvorbereitung praktisch gehindert wird.

Anmerkung:

Leistet der Dienstleistende außerhalb der Gemeinde, in der er kandidiert, Zivildienst, und reicht Dienstbefreiung wegen der großen Entfernung zwischen Dienstort und dieser Gemeinde nicht aus, kann auf besonders begründeten Antrag unter Angabe des für die Wahlvorbereitung konkret erforderlichen Zeitbedarfs Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge nach § 12 SUV gewährt werden. Dienstbefreiung oder Sonderurlaub dürfen erst nach der öffentlichen Bekanntgabe der Kandidatur, frühestens jedoch zwei Monate vor dem Wahltag, erteilt werden.

Hat ein Dienstleistender seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, wird er bis zur Wahl entlassen. Hat er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des Mandates, außer auf seinen Antrag nur während der Parlamentsferien einberufen werden (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 11 Abs. 3 ZDG).


2.2.3.2 Blutspenden

Den Dienstleistenden ist auf Antrag von den Dienststellen Dienstbefreiung für die Blutspende selbst und für die Dauer einer erforderlichen Erholungspause im Anschluss an die Blutspende zu gewähren.


3 Höhe des Sonderurlaubsanspruchs

Sofern sich aus den Nrn. 2 und 5 nichts anderes ergibt, gelten folgende Regelungen:

Der Sonderurlaub nach Nrn. 2.1.1 - 2.1.8, 2.1.10 und 2.2.2.3 soll im Einzelfall drei Arbeitstage (Regelfall), in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten.

In Ausnahmefällen kann Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden; Urlaub nach Nr. 2.2.2.1 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet (zusammen höchstens 15 Arbeitstage)

Nur für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann vom Bundesamt längerer Urlaub erteilt werden.

Anmerkung:

Ein besonders begründeter Fall liegt nicht schon deshalb vor, weil die Veranstaltung länger als drei Arbeitstage dauert oder als förderungswürdig anerkannt ist.


4 Antragstellung

4.1 Sonderurlaubsanträge sind so rechtzeitig auf dem Dienstweg einzureichen, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung vor Beginn des beantragten Sonderurlaubs möglich ist.

4.2

Urlaubsanträge für sportliche Zwecke sind möglichst zwei Monate vor der Veranstaltung von den Dienstleistenden dem Bundesamt auf dem Dienstweg einzureichen. Unabhängig hiervon richten die Sportfachverbände Anträge für die Teilnahme an Veranstaltungen über den Deutschen Sportbund an das Bundesamt.

Der Deutsche Sportbund nimmt zur Bedeutung der Veranstaltung und der Notwendigkeit der Nominierung des Dienstleistenden Stellung. Nach Eingang der Stellungnahme des Deutschen Sportbundes entscheidet das Bundesamt über den Urlaubsantrag.


5 Zuständigkeit und Bearbeitung

5.1

Die Entscheidung über die Anträge trifft die Verwaltungsstelle.

Ausnahmen:

  • Urlaubsanträge für sportliche Zwecke (Nr. 2.1.7) behält sich das BAZ vor.
  • Zu den Kirchentagen siehe Abschnitt A 8.
  • Für Dienstbefreiung (Nr. 2.2.3) ist die Dienststelle zuständig.

Liegen Gründe für eine Ablehnung des beantragten Sonderurlaubs vor, übersendet die Verwaltungsstelle den Antrag mit einer Stellungnahme dem Bundesamt zur endgültigen Entscheidung. Dies gilt auch in den Fällen der Nr. 3 Abs. 3.

Die Beauftragten für den Zivildienst bei den Dienststellen können in dringenden, unvorhergesehenen Fällen, insbesondere bei Todesfällen und schweren Erkrankungen, nach Abgabe des Urlaubsantrages dem Dienstleistenden zunächst Erholungsurlaub gewähren. Steht dem Dienstleistenden kein Erholungsurlaub mehr zu, kann Dienstbefreiung im erforderlichen Umfang gewährt werden. Die Verwaltungsstelle ist unverzüglich zu unterrichten. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der gewährte Erholungsurlaub gutzuschreiben. Stellt sich nachträglich heraus, dass kein Anlass für die Gewährung von Sonderurlaub vorgelegen hat, wird die Zeit der Abwesenheit auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Antragsteller ist hierauf hinzuweisen.


5.2 Bei der Gewährung von mehr als fünf Arbeitstagen Sonderurlaub zur Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen ist die Zustimmung des Bundesamtes - in dringenden Fällen telefonisch vorab - einzuholen.

5.3 Bei der Entscheidung über Anträge auf Sonderurlaub für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr ist von Besonderheiten des Einzelfalles abgesehen grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich um <besonders begründete Fälle> im Sinne von § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 9 der Soldatenurlaubsverordnung und § 8 der Sonderurlaubsverordnung für Beamte handelt. Die dafür vorgesehene Höchstgrenze von 10 Arbeitstagen im Urlaubsjahr kann voll ausgeschöpft werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (S. Nr. 3).

6 Widerruf von Sonderurlaub

Die Bewilligung von Sonderurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.

Die Bewilligung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Dienstleistende zu vertreten hat, den Widerruf erfordern. Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Sonderurlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts ersetzt, es sei denn, dass der Widerruf nach Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.