Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
| 1 | Einem Dienstleistenden kann aus wichtigem Grund Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge nur gewährt werden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Dienstleistende hat die Zeit des Urlaubs nachzudienen, die drei Monate übersteigt. |
| 1.1 | Sonderurlaub kann dem Dienstleistenden für die Behebung oder Milderung von besonderen persönlichen Härten von vorübergehender Dauer (z.B. Erntehilfe im Familienbetrieb) gewährt werden. |
| 1.2 | Dauert die besondere Härte bis zum Ende der festgesetzten Dienstzeit an (z.B. Beginn oder Fortsetzung eines Studiums oder einer Berufsausbildung), so kann anstelle der grundsätzlich in Betracht zu ziehenden vorzeitigen Entlassung ausnahmsweise Sonderurlaub gewährt werden; dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Dienstleistender den Entschluß zum Studium erst während der Zivildienstzeit faßt oder einen Studienplatz erst kurz vor Beginn des Semsters zugeteilt bekommt und die verbleibende Zeit für die Durchführung des Entlassungsverfahrens nicht ausreicht. |
| 1.3 | Die Umdeutung eines Urlaubsantrages in einen Entlassungsantrag und umgekehrt ist nicht zulässig. In den in Frage kommenden Fällen soll der Dienstleistende zur Antragsänderung veranlasst werden. |
| 1.4 | Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn Umstände gegeben sind, die den einzelnen Dienstleistenden über das von allen Dienstleistenden zu tragende Maß hinaus belasten. Ein Zeitverlust bis zum Beginn der Ausbildung, der sechs Monate nicht übersteigt und nicht für das Ausbildungsziel nutzbar ist (z. B. Absolvierung eines Praktikums), ist zumutbar. Ein darüber hinausgehender Zeitverlust kann unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden (siehe Nr. 1.7.), wenn durch andere Maßnahmen (z. B. Verhandlungen mit dem künftigen Ausbildungsbetrieb oder der Ausbildungseinrichtung) die Härte nicht beseitigt werden kann. Übersteigt der nicht nutzbare Zeitverlust neun Monate, liegt in der Regel eine besondere persönliche Härte vor. |
| 1.5 | Hat der Antragsteller die Härtegründe selbst zu vertreten, so darf grundsätzlich kein Sonderurlaub gewährt werden. Das ist z.B. der Fall, wenn der Dienstleistende sich nicht um einen Studienplatz an einem Studienort bewirbt, wo der Ausbildungsbeginn den geringsten Zeitverlust mit sich bringt. |
| 1.6 | Dem Dienstleistenden bleibt es überlassen, seinen Erholungsurlaub ganz oder teilweise für die Behebung oder Milderung von Härten einzusetzen, soweit nicht die unter Nr. 1.7. genannten Fälle vorliegen. |
| 1.7 | Wenn vom festgesetzten Dienstende bis zum nächstmöglichen Beginn einer Ausbildung oder der Aufnahme eines Studiums ein nicht nutzbarer Zeitverlust von mehr als sechs Monaten entsteht, kann aus Billigkeitsgründen
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die verbleibende Restdienstzeit ist z. B. in den Semesterferien, spätestens jedoch nach Abschluß der Ausbildung abzuleisten. Kann eine verbleibende Restzivildienstzeit infolge baldiger Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr abgeleistet werden, kommt eine vorzeitige Entlassung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht. |
| 2 | Anträge eines Dienstleistenden sind auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Dienststelle beizufügen, aus der entnommen werden kann, ob der beantragten Beurlaubung dienstliche Belange entgegenstehen. Dem mit einer Begründung versehenen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub bzw. vorzeitiger Entlassung ist das ausgefüllte Formblatt nach Anlage 1 beizufügen. |
| 2.1 | Sonderurlaubsanträge für einen Zeitraum bis zu 31 Kalendertagen sind der Verwaltungsstelle, für einen Zeitraum über 31 Kalendertage dem BAZ über die Verwaltungsstelle mit einer Stellungnahme zur Entscheidung vorzulegen. Das gleiche gilt für Anträge, die bei Berücksichtigung bereits erteilter Beurlaubungen eine Beurlaubung von mehr als insgesamt 31 Kalendertagen eintreten lassen würden (z.B. bereits 22 Kalendertage Sonderurlaub erhalten, neuer Antrag über 10 Kalendertage). |
| 2.2 | Anträgen auf Sonderurlaub bis zum Ende der festgesetzten Dienstzeit von mehr als 31 Tagen kann grundsätzlich nicht stattgegeben werden, da in diesen Fällen nicht mehr von einer nur kurzfristigen Härte ausgegangen werden kann (vgl. Nr. 1.2). In diesen Fällen soll der Antragsteller veranlasst werden, einen Antrag auf vorzeitige Entlassung zu stellen. |
| 3 | Die Dienststellen sollen den Dienstleistenden darauf hinweisen, daß Anträge nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Versagung des Urlaubs für den Dienstleistenden, nicht aber für eine andere Person (z.B. den Arbeitgeber) eine besondere Härte, d.h. eine solche Härte, die die normalen, zwangsläufig mit dem Zivildienst verbundenen nachteiligen Auswirkungen zeitweise übersteigt, bedeuten würde. |
| 4 | Der Dienstleistende kann den Urlaub jederzeit abbrechen, dies insbesondere dann, wenn er krank ist und Heilfürsorge in Anspruch nehmen will. In diesen Fällen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der restliche Urlaub nur aufgrund eines neuen Antrages gewährt werden. |
| 5 | Im Entlassungsverfahren (vorzeitige Entlassung) kann Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge bis zur Beendigung des Zivildienstes erteilt werden, wenn die Entlassung mit Sicherheit zu erwarten ist und kein Anspruch auf Erholungsurlaub mehr besteht. Im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit kann anstelle von Sonderurlaub die Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort, z.B. dem Familienwohnort erteilt werden, wenn der Dienstleistende wegen seines Gesundheitszustandes im Bereich der Entlassungsdienststelle auch im Innendienst nicht eingesetzt werden kann. Er erhält die Geld- und Sachbezüge bis zum Wirksamwerden der Entlassung. |
| 6 | Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen, wenn der Dienstleistende unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt wird. Die Unterhaltssicherungsbehörde ist deshalb unverzüglich von der Bewilligung eines solchen Urlaubs zu unterrichten. |
| 7 | Während der Dauer des Sonderurlaubs ist der Dienstausweis von der Dienststelle aufzubewahren (vgl. F 12 I Nr. 2.3.1 und F 12 II Nr. 3.3). |
| 8 | Bei gewährtem Sonderurlaub für die Aufnahme des Studiums hat der Dienstleistende die Bescheinigung über den gewährten Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge, ausgestellt durch die Verwaltungsstelle bzw. das Bundesamt, mit der Bescheinigung nach Abschnitt B 5 Anlage 1 der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vorzulegen. |
| 9 | Bei der Gewährung von Sonderurlaub kann sich der Anspruch auf Erholungsurlaub verringern (s. Abschnitt E 2 Nr. 4 Abs. 2). |
| 10 | Sonderurlaub wegen des Beginns oder der Fortsetzung eines Studiums oder Ausbildungsverhältnisses kann nur zum Ende der Dienstzeit gewährt werden. Nimmt ein Dienstleistender noch zustehenden Erholungsurlaub oder Freizeitgewährung zusätzlich zur Behebung oder Milderung von besonderen Härten in Anspruch (bei Freizeitgewährung sind die Ausführungen in Abschnitt D 3 zu beachten), müssen diese zeitlich vor dem Beginn des Sonderurlaubs liegen. |