Verfahrensvorschriften
| 1 | Zuständigkeit
Für den Erholungsurlaub ist die Dienststelle zuständig, in der Dienst geleistet wird. |
| 2 | Antragstellung |
| 2.1 | Urlaub ist bei der Dienststelle so rechtzeitig (mindestens eine Woche vorher) schriftlich (Muster der Anlage 1) zu beantragen, dass eine ordnungsgemäße Erledigung der dienstlichen Obliegenheiten anderweitig sichergestellt werden kann. |
| 2.2 | Ist für die Genehmigung des Urlaubs das BAZ bzw. die Verwaltungsstelle zuständig, ist der Antrag mindestens vier Wochen vorher zu stellen, so dass die Genehmigung unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit vor Urlaubsantritt bei der Dienststelle vorliegt. Der Antrag ist auf dem Dienstweg mit den begründenden Unterlagen und einer Stellungnahme der Dienststelle vorzulegen. |
| 2.3 | Urlaubsschein
Der Dienstleistende erhält für diesen Urlaub von der Dienststelle einen Urlaubsschein (Anlage 1). Der Urlaub ist erst mit Aushändigung dieses Scheins genehmigt. Der Dienstleistende hat den Urlaubsschein während des Urlaubs bei sich zu führen und ihn nach Rückkehr bei der Dienststelle abzugeben. |
| 2.4 | Urlaubskartei
Die Dienststelle hat für jeden Dienstleistenden eine Urlaubskartei (Anlage 2) zu führen. |
| 2.5 | Anschrift
Der Dienstleistende hat dafür zu sorgen, dass ihm während seiner Abwesenheit dienstliche Mitteilungen jederzeit zugeleitet werden können; hierzu hat er die Anschrift anzugeben, unter der er zu erreichen ist. |
| 3 | Wartezeit
Vor Ablauf von drei Monaten nach Dienstantritt kann Erholungsurlaub nur gewährt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. |
| 4 | Urlaubsabschnitte / Urlaubszeitraum / Abordnung |
| 4.1 | Auf Wunsch ist der Erholungsurlaub geteilt zu gewähren soweit der Urlaubszweck nicht gefährdet wird; d.h. wenigstens ein Urlaubsteil sollte aus mindestens zehn zusammenhängenden Arbeitstagen bestehen. |
| 4.2 |
Dienstleistende haben ihren Erholungsurlaub grundsätzlich in der betriebsfreien Zeit ihrer Dienststelle zu nehmen. Übersteigt die Zeit der Betriebsferien den dem Dienstleistenden zu gewährenden Erholungsurlaub, so ist sicherzustellen, dass der Dienstleistende während dieser Zeit in der Dienststelle Dienst leisten kann. Ist dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht durchführbar, muss der Dienstleistende mit Zustimmung des BAZ von seiner Dienststelle zur weiteren Ableistung des Zivildienstes zu einer anderen Dienststelle, die als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes anerkannt ist, abgeordnet werden. Eine Abordnung ist nicht erforderlich, wenn der Dienstleistende bei derselben Dienststelle lediglich einer anderen Tätigkeit zugewiesen wird, auch wenn diese an einem anderen Ort zu verrichten ist; es ist allerdings unzulässig, dass dafür z.B. neue Einsatzstellen vorübergehend geschaffen werden. Dem Dienstleistenden ist die Abordnungsverfügung (s. Anlage 3) vor Beginn der Abordnung auszuhändigen. Je eine Durchschrift der Verfügung ist der neuen Beschäftigungsstelle, der Verwaltungsstelle und dem BAZ rechtzeitig vor Beginn der Abordnung des Dienstleistenden zu übersenden. Die Dienstaufsicht obliegt für die Dauer der Abordnung der neuen Dienststelle. |
| 5 | Versagung
Muss der Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen versagt werden, so ist dies dem Dienstleistenden schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig soll ein Zeitraum im laufenden Urlaubsjahr vorgeschlagen werden, in dem der Dienstleistende seinen Erholungsurlaub nehmen kann. Soweit keine zwingenden persönlichen oder familiären Gründe entgegenstehen, soll er seinen Erholungsurlaub in diesem Zeitraum nehmen. Kommt eine Einigung zwischen Dienststelle und Dienstleistenden nicht zustande, so wird der Erholungszeitraum von der Dienststelle nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. |
| 6 | Erkrankung
Wird ein Dienstleistender während seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies durch entsprechende Nachweise unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Der Dienstleistende soll seinen Urlaub nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit fortsetzen; entsprechende Anträge sind grundsätzlich zu genehmigen. Für das Verhalten des Dienstleistenden im Erkrankungsfall während eines Urlaubs ist der Abschnitt G 9 zu beachten. Vor Beginn des ersten Urlaubs hat der Dienstleistende das "Merkblatt für Dienstleistende über das Verhalten bei Erkrankungen während eines Urlaubs" bei seiner Dienststelle in Empfang zu nehmen. Den Empfang des Merkblattes hat der Dienstleistende schriftlich zu bestätigen. Bei Antritt eines Urlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge ist dem Dienstleistenden neben dem Urlaubsschein ein Krankenschein, ein Zahnbehandlungsschein (die beide für die Urlaubszeit zu befristen und mit dem Vermerk zu versehen sind: >>Für den Arzt am Urlaubsort<<), Klebemarken und ein Dienstunfähigkeitsvordruck auszuhändigen. |
| 7 | Unterbrechung
Erholungsurlaub kann durch Sonderurlaub aus persönlichem Anlass unterbrochen werden. Wünscht der Dienstleistende aus wichtigem Grunde, seinen Erholungsurlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Dienstfähigkeit des Dienstleistenden dadurch nicht gefährdet wird. |
| 8 | Widerruf
Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn es der Dienst zwingend erfordert. Mehraufwendungen, die dem Dienstleistenden durch den Widerruf entstehen, hat die Dienststelle nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ihren Lasten zu ersetzen. |