Entlassungsgeld
| 1 | Gesetzliche Grundlagen
Der Dienstleistende erhält nach § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 9 des Wehrsoldgesetzes bei der Entlassung Entlassungsgeld für jeden vollen Dienstmonat, wenn er mindestens 30 Tage Dienst geleistet hat. Das Entlassungsgeld wird nur gezahlt, wenn der Zivildienst durch Entlassung endet (§§ 43 und 44 ZDG). Bei Ausschluss aus dem Zivildienst (§§ 9 und 45 ZDG) und Tod während des Zivildienstverhältnisses wird kein Entlassungsgeld gezahlt. |
| 2 | Grundsätze |
| 2.1 | Dauer des Zivildienstes Grundlage für die Berechnung der zu berücksichtigenden Zeit ist die im Einberufungsbescheid festgesetzte Dienstzeit; sie endet spätestens mit Beendigung des Zivildienstes (§§ 43, 44 Abs. 2 ZDG).
Beispiele für einen Monatszeitraum: 01.01. bis 31.01. 01.02. bis 28.02. 16.02. bis 15.03. Nach § 9 Abs. 2 WSG werden bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes bei sämtlichen zuvor definierten Monaten pauschal 30 Tage zu Grunde gelegt. Dies gilt nicht für die Mindestdienstzeit von 30 Tagen, die für den Anspruch auf Entlassungsgeld zwingend vorliegen muss. Beispiele zur Mindestdienstzeit: 01.02. - 28.02. (28 Tage) keine Mindestdienstzeit von 30 Tagen ! 01.02. - 01.03. (29 Tage) keine Mindestdienstzeit von 30 Tagen ! 01.02. - 02.03. (30 Tage) Mindestdienstzeit ja; Entlassungsgeldanspruch für 1 Monat und 2 Tage. Hat ein Dienstleistender mindestens 30 Tage Zivildienst geleistet, und wird er vor Ablauf der vollständigen Dienstzeit entlassen, wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, das gemessen am neunmonatigen Zivildienst tageweise berechnet wird. Bei der Bemessung des anteiligen Entlassungsgeldes sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. Wird der Zivildienst nicht ununterbrochen geleistet, ist der insgesamt geleistete Zivildienst Grundlage der Berechnung des Entlassungsgeldes; das bei der früheren Entlassung gezahlte Entlassungsgeld wird abgezogen. |
| 2.2 | Vordienstzeiten |
| 2.2.1 | Umwandlung Bei Umwandlung eines Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 ZDG wird das Entlassungsgeld für die gesamte Dauer der Dienstzeit (Bundeswehr/Zivildienst) festgesetzt. |
| 2.2.2 | Vordienstzeiten bei Entlassung aus der Bundeswehr An Soldaten, die vor oder nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wurden und erst später den Zivildienst beginnen, ist das Entlassungsgeld für die Bundeswehrzeit von der Bundeswehr zu zahlen. |
| 2.3 | Abzusetzende Zeiten Abzusetzende Zeiten werden nach Monaten und vollen Tagen berechnet und von der Dauer des Zivildienstverhältnisses abgezogen. Mehrere nach Tagen bestimmte Zeiträume werden zusammen gezogen; ein Zeitraum von 30 Tagen gilt als ein Monat. Fehlzeiten nach Abschnitt F 3 Nr. 1.3, die nicht nachgedient wurden, sowie die Zeit eines bei der Bundeswehr verbüßten Disziplinararrestes werden bei der Berechnung des Entlassungsgeldes nicht berücksichtigt. Bei Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der einen Monat (zur Monatsdefinition im Einzelnen siehe Nr. 2.1) nicht übersteigt, erfolgt keine Absetzung; bei mehr als einem Monat wird der gesamte Zeitraum abgesetzt. |
| 3 | Höhe des Entlassungsgeldes
Die Höhe des Entlassungsgeldes wird nach den zum Zeitpunkt der Entlassung maßgebenden Sätzen vom Bundesamt schriftlich bestimmt (Entlassungsgeldfestsetzung). Die Dienststelle erhält rechtzeitig vor der Entlassung des Dienstleistenden eine entsprechende schriftliche Verfügung.
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*Zur Vermeidung von Ungenauigkeiten ist bei einzelnen Tagen, die keinen vollen Monat ausmachen, erst das Ergebnis aus der Addition / Multiplikation nach den üblichen Rundungsregeln auf- bzw. abzurunden. |
| 4 | Zahlungszeitpunkt |
| 4.1 | Das Entlassungsgeld ist von den Dienststellen am bzw. zum festgesetzten Entlassungstag zu zahlen. Für die Zahlungsweise gelten die Ausführungen in Abschnitt F 3 Nr. 2. Wird im Ausnahmefall das Entlassungsgeld nicht bar gezahlt, ist das Entlassungsgeld durch die Dienststelle so rechtzeitig auf ein von dem Dienstleistenden zu bestimmendes Konto zu überweisen, dass es zum Entlassungstag beim Kreditinstitut zur Verfügung steht. Eine Zahlung vor dem Fälligkeitstag ist nicht zulässig (siehe 4.2). |
| 4.2 | Pfändbarkeit
Das Entlassungsgeld ist als einmalige Leistung in voller Höhe pfändbar. Der Dienstleistende kann das Entlassungsgeld bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts ganz oder teilweise für unpfändbar erklären lassen (§ 850 i ZPO), da es zur Überbrückung der Zeit zischen der letzten Soldzahlung und der ersten Lohn- bzw. Gehaltszahlung dient. |
| 4.3 | Erstattung
Die Erstattung des von der Dienststelle verauslagten Betrages erfolgt von Amts wegen im Rahmen der vierteljährlichen Abrechnung zu 70 vom Hundert (vgl. Abschnitt F 2 I Nr. 1.2). |
| 4.4 | Ausgleich bei Versetzung Bei Versetzung eines Dienstleistenden ist diejenige Dienststelle für die Zahlung des Entlassungsgeldes zuständig, bei der sich ein Dienstleistender am Entlassungstag befindet. Die letzte Dienststelle, die zur Zahlung des Entlassungsgeldes verpflichtet ist, erhält von der anderen (abgebenden) Dienststelle einen Ausgleich für die Zeit, die der Dienstleistende bei der nichtzahlenden Dienststelle eingesetzt war. Der Ausgleich beträgt |
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