Reisekostenvergütung für Dienstreisen
| 1 | Grundsatz der Kostenfreiheit für die Zivildienstpflichtigen und Dienstleistenden (ZDL) Die Kosten von Reisen, Fahrten oder Gängen (Dienstreisen) von ZDL während ihres Dienstes werden entweder von der Dienststelle oder dem Bundesamt getragen. Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten bei der Dienststelle unter Vorlage entsprechender Belege schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges. |
| 2 | Fahrpreisermäßigung Aufgrund einer Vereinbarung mit der Deutschen Bahn AG berechtigen die Dienstausweise der ZDL zum Kauf von Fahrkarten mit 25 % Ermäßigung. Dies gilt für dienstliche sowie private Fahrten der ZDL. |
| 3 | Anordnung durch die Dienststelle Die von der Dienststelle angeordneten Dienstreisen werden von ihr nach den Grundsätzen abgegolten, die für vergleichbares Personal in der Dienststelle Gültigkeit haben. |
| 4 | Anordnung durch das Bundesamt, Verwaltungsstelle, Zivildienstgruppe Die Kosten der durch das Bundesamt oder eine Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe schriftlich angeordneten Dienstreisen werden nach dem Reisekostenrecht des Bundes (Bundesreisekostengesetz) von der Dienststelle mit den ZDL abgerechnet. Die Kosten trägt das Bundesamt; die Kostenerstattung an die Dienststellen erfolgt über die Pauschale (F 2 II Nr. 3.3.1). Zu den angeordneten Dienstreisen gehören die
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| 5 | Regelungen des Reisekostenrechts des Bundes |
| 5.1 | Für die Abrechnung der Dienstreisen nach Nr. 4 haben die Dienststellen die nachfolgenden Hinweise (Nummern 6 bis 11 zu beachten und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen. |
| 5.2 | Bei Dienstreisen haben ZDL Anspruch auf
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| 5.3 | Bei Dienstreisen von mehr als 8 Stunden Dauer kann außerdem ein Tagegeld (Nr. 9) infrage kommen. Für notwendige Übernachtungen kann ein Übernachtungsgeld gewährt werden (Nr. 10). |
| 6 | Fahrkostenerstattung |
| 6.2 | Die ZDL haben mögliche Fahrpreisermäßigungen zu nutzen. |
| 7 | Wegstreckenentschädigung |
| 7.1 | Für Strecken, die ZDL mit einem Kraftfahrzeug (oder einem anderen motorbetriebenen Fahrzeug) zurücklegen, ist von der Dienststelle als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je Kilometer, höchstens jedoch 130,00 Euro zu gewähren. |
| 7.2 | Aus Kostengründen kann jedoch vor Antritt der Dienstreise die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestimmt werden, wenn dies wirtschaftlich günstiger ist. Will der Zivildienstleistende trotzdem ein privates Kraftfahrzeug benutzen, kann auch die Dienststelle die Erstattung der Reisekosten auf die Höhe der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln beschränken. Ansonsten erfolgt die Erstattung nach Nr. 7.1. |
| 7.3 | Eine Sachschadenshaftung für Schäden am während der Dienstreise benutzten Kraftfahrzeug wird weder vom Bundesamt noch von der Dienststelle übernommen. |
| 7.4 | ZDL, die im Kraftfahrzeug eines anderen ZDL mitgenommen werden, haben keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Mit der Gewährung der Wegstreckenentschädigung sind auch die Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und persönlichem Gepäck abgegolten. |
| 8 | Nebenkosten Weitere Auslagen sind auf Nachweis als Nebenkosten zu erstatten. Die Auslagen müssen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Erledigung des Dienstgeschäftes stehen und unvermeidbar sein. |
Tagegeld |
Bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden aufgrund einer Dienstreise erhält der ZDL ein Tagegeld für die Mehraufwendungen bei der Verpflegung. Es beträgt für jeden Tag der Abwesenheit
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Da die Dienststelle verpflichtet ist, den ZDL Verpflegung zur Verfügung zu stellen bzw. bei Abwesenheit Verpflegungsgeld auszuzahlen (F 6 Nr. 4), vermindert sich das Tagegeld um 100 v.H. bei voller Auszahlung des Verpflegungsgeldes, bei teilweiser Auszahlung für das Frühstück um 20 v.H., für das Mittag- und für das Abendessen um jeweils 40 v.H. |
Für die Teilnahme am Einführungsdienst bzw. an Gemeischaftsseminaren wird kein Tagegeld gewährt, da die Verpflegung von Amts wegen zur Verfügung gestellt wird. |
Übernachtungsgeld |
Das Übernachtungsgeld wird für notwendige Übernachtungen gewährt. |
Das Übernachtungsgeld beträgt pauschal 20 €. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind. Sie sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 60,00 Euro nicht überschritten wird. Sind in den Zimmerpreisen auch Verpflegungskosten (Frühstück, Halb- oder Vollpension) enthalten, sind die Kürzungssätze unter Nummer 9.2 zu beachten. |
Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
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Besonderheiten bei Dienstreisen nach Nummern 4 a) bis d) |
Für die unter 4 a) bis d) genannten Dienstreisen erhalten die ZDL einen Fahrgutschein für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG. Der Fahrgutschein ist bei der Deutschen Bahn AG gegen eine Fahrkarte einzulösen. Wird der Fahrgutschein nicht benutzt, besteht bei Vorlage des Fahrgutscheins ein Anspruch gegen die Dienststelle auf Kostenerstattung nach den Nrn. 6 bis 8; der Fahrgutschein ist von der Dienststelle zur Dienststellenakte zu nehmen. |
Ist eine von der Deutschen Bahn AG ausgegebene Fahrkarte nicht benutzt worden, ist ebenfalls eine Kostenerstattung nach den Nrn. 6 bis 8 vorzunehmen. Die Fahrkarte ist von der Dienststelle dem Bundesamt - Referat I 5 - zu übersenden, damit eine Abrechnung mit der Deutschen Bahn AG erfolgen kann. |