Private Reisen der Dienstleistenden
I. Familienheimfahrten
Inhaltsübersicht
| 1 | Allgemeines und Begriffsbestimmungen |
| 2 | Dienstausweis als Fahrkarte für Familienheimfahrten |
| 3 | Geltungsbereich |
| 4 | Fahrten mit der Deutschen Bahn AG |
| 5 | Reisebeihilfe für Familienheimfahrten im Inland |
| 5.1 | Reisebeihilfe bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels |
| 5.2 | Reisebeihilfe bei Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels |
| 5.3 | Höhe der Reisebeihilfe |
| 5.4 | Anzahl der Reisebeihilfen |
| 6 | Familienheimfahrten in das Ausland |
| 7 | Erstattung der Reisebeihilfe |
| 1 | Allgemeines und Begriffsbestimmungen |
| 1.1 | Allgemeines
Dienstleistende können nach § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 31 des Soldatengesetzes in ihrer dienstfreien Zeit kostenlose Familienheimfahrten durchführen. Der Anspruch auf kostenlose Familienheimfahrten entfällt für die Dauer des Verlustes der Geld- und Sachbezüge (vgl. Abschnitt F 3 Nr. 1.3). Für Familienheimfahrten sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Fahrten mit dem Pkw sind nur im Ausnahmefall zulässig. |
| 1.2 | Begriffsbestimmungen |
| 1.2.1 | Unterkunft ist die angeordnete Dienstunterkunft oder genehmigte private Unterkunft nach Abschnitt F 7. |
| 1.2.2 | Familienheimfahrten sind wenn
Der Dienstleistende kann nur einen Wohnort als Ziel der Familienheimreise wählen. |
| 1.2.3 | Keine Familienheimfahrten sind |
| 1.2.3.1 | die täglichen Pendelfahrten zwischen der Unterkunft und der Dienst- bzw. Einsatzstelle; die hierfür entstehenden notwendigen Fahrtkosten erstattet die Dienststelle nach Abschnitt F 7 Nr. 2.1.4.1 und 2.2.1. |
| 1.2.3.2 | Dienstreisen nach Bundesreisekostengesetz (vgl. Abschnitt F 11 Nr. 4). |
| 1.2.3.3 | Dienstfahrten im Auftrag oder Interesse der Dienststelle (vgl. Abschnitt D 2 Nr. 2.3 und F 11 Nr. 3). |
| 1.2.3.4 | Urlaubs- und sonstige Privatreisen des Dienstleistenden (vgl. Abschnitt F 12 II).
Für die unter Nr. 1.2.3 genannten Fahrten darf der Dienstausweis nicht als kostenloser Fahrausweis benutzt werden. |
| 2 | Dienstausweis als Fahrkarte für Familienheimfahrten
Der Dienstausweis gilt in Verbindung mit dem Personalausweis oder dem Reisepass des Dienstleistenden als kostenlose Fahrkarte für Familienheimfahrten, wenn er im Feld B die Namen der Bahnhöfe enthält und mit Datum und Unterschrift der Dienststelle versehen ist. Der Dienstausweis ist nicht übertragbar. Die missbräuchliche Benutzung oder Weitergabe des Dienstausweises an Dritte wird disziplinar- und ggf. strafrechtlich verfolgt. Dies gilt auch, wenn der Dienstausweis wegen unterlassener, fehlerhafter oder unvollständiger Eintragungen als Fahrkarte ungültig war. Das Bundesamt ersetzt in diesen Fällen keine Kosten. |
| 2.1 | Eintragungen im Dienstausweis Die Dienststelle bzw. der Lehrgangsveranstalter hat die Bahnhofsnamen (Namen der Schienentarifpunkte entsprechend dem Kursbuch der Deutschen Bahn AG) des Ortes der Dienst- oder Privatunterkunft und des vom Dienstleistenden gewählten Zielortes bzw. die Namen der jeweils nächstgelegenen Bahnhöfe einzutragen und diese Angaben mit Datum und Unterschrift zu versehen. Der einmal gewählte Zielort der Familienheimfahrt darf ohne triftigen Grund (z.B. Umzug) nicht gewechselt werden. Kann der Dienstausweis nur auf einer Teilstrecke der Familienheimfahrt als kostenlose Fahrkarte benutzt werden, sind die Bahnhofsnamen dieser Teilstrecke einzutragen. Bahnhof im Sinne dieser Vorschrift ist jede Haltestelle der Eisenbahn oder eines Busses im "Schienenersatzverkehr". Besteht keine Notwendigkeit, den Dienstausweis als Fahrkarte für Familienheimfahrten zu benutzen, muss die Dienststelle das Feld B des Dienstausweises mit der Eintragung "ENTFÄLLT" zum Schutz vor Missbrauch entwerten (siehe auch Nr. 2.3.2). Fahrkarten für Privat- und Dienstreisen mit 25 % Ermäßigung können dennoch gekauft werden (vgl. Abschnitt F 12 II). |
| Muster: Eintragung von Bahnhofsnamen | Muster: Entwertung für Familienheimfahrten |
| Dieser Ausweis ist zugleich Fahrkarte für Familienheimfahrten in der 2. Wagenklasse in allen auf der Rückseite dieses Ausweises genannten Zügen zwischen den in B genannten Bahnhöfen. Fahrpreise sind gestundet. | Dieser Ausweis ist zugleich Fahrkarte für Familienheimfahrten in der 2. Wagenklasse in allen auf der Rückseite dieses Ausweises genannten Zügen zwischen den in B genannten Bahnhöfen. Fahrpreise sind gestundet. |
| A Dienststelle (Name und Anschrift) | A Dienststelle (Name und Anschrift) |
| B von (Name des Bahnhofs) Köln-Süd |
B von (Name des Bahnhofs) ENTFÄLLT |
| nach (Name des Bahnhofs) Hamburg Hbf. |
nach (Name des Bahnhofs) ENTFÄLLT |
| Datum Unterschrift Dienststelle | Datum Unterschrift Dienststelle |
| 2.2 | Eintragsänderungen im Dienstausweis Jede neue Eintragung einer Fahrstrecke (z.B. nach einer Versetzung, Lehrgangsabordnung) macht die vorangegangene Eintragung ungültig. Eine nicht mehr gültige Eintragung muss die Dienststelle bzw. der Lehrgangsveranstalter durchstreichen. |
| 2.3 | Entlassung |
| 2.3.1 | Die Dienststelle muss den Dienstausweis vor Antritt der Entlassungsreise (vgl. Abschnitt E 5 Nr. 2.2.1.4) und für Zeiten ohne Anspruch auf Geld- und Sachbezüge einziehen. |
| 2.3.2 | Liegt die Entlassungsreise z.B. wegen der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub vor dem regulären Entlassungstermin, kann der Dienstausweis als Berechtigungsausweis für den Kauf von ermäßigten Fahrkarten bis zum Dienstende belassen werden. In diesem Fall muss die Dienststelle vor Urlaubsbeginn das Feld B entwerten und außerdem sicherstellen, dass der Dienstausweis spätestens bis zum festgesetzten Dienstende zurückgeschickt wird. |
| 3 | Geltungsbereich
Der Geltungsbereich für kostenlose Familienheimfahrten ist im Dienstausweis angegeben. |
| 3.1 | Deutsche Bahn AG und Nichtbundeseigene Eisenbahnen Der Dienstausweis gilt in Verbindung mit dem Personalausweis oder dem Reisepass als Fahrkarte auf |
|
| 3.2 | Verkehrsverbünde Die Familienheimfahrt umfasst stets die gesamte Strecke zwischen Dienst- und Wohnort einschließlich notwendigem Umsteigen. Der Dienstausweis gilt immer dann, wenn die Hin- und Rückfahrt mit einem Nahverkehrszug in ihrer gesamten Streckenlänge die Grenzen eines Verkehrsverbundes überschreitet. Der Dienstausweis gilt nicht für die Busse und Bahnen der kommunalen Verkehrsbetriebe und wenn Dienst- und Wohnort innerhalb desselben Verkehrsverbundes liegen. Ausnahme: In Fernverkehrszügen wie ICE und IC/EC-Zügen gilt der Dienstausweis ohne Einschränkung auch innerhalb der Verbünde. In Zweifelsfällen wird dringend empfohlen, sich vor Fahrtantritt über die jeweils geltenden Bestimmungen zu informieren. |
| 3.3 | Die Beförderungs- und Tarifbestimmungen der genutzten Verkehrsbetriebe und die Anordnungen des Kontrollpersonals müssen in jedem Fall beachtet werden. Unkenntnis der Bestimmungen schützt beim unberechtigten Fahren mit Dienstausweis nicht vor Rechtsverfahren. |
| 4 | Fahrten mit der Deutschen Bahn AG und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen |
| 4.1 | Wagenklasse, Zuggattung
Kostenlose Familienheimfahrten mit dem Dienstausweis können in der 2. Klasse aller Züge durchgeführt werden, außer in Sonderzügen und in DBAutoZügen. Im ICE-Sprinter und DB-Nachtzug auf DB-Strecken wird der Dienstausweis nur in Verbindung mit einem entsprechenden Aufpreis anerkannt, der von dem Dienstleistenden zu zahlen ist. Die Nutzung des Thalys auf der DB-Strecke ist gegen Zahlung der Thalys-Reservierungsgebühr zulässig.
|
| 4.2 | Wegstrecke Der Dienstausweis berechtigt zur Fahrt auf dem direkten (verkehrsüblichen bzw. schnellsten) Weg zwischen den jeweils eingetragenen Bahnhöfen. Fahrten über abweichende Wege sind nur zugelassen, wenn sie in Richtung auf das Reiseziel ausgeführt werden und der Zielort aufgrund besserer Zugverbindungen wesentlich früher erreicht werden kann. Für Fahrten auf darüber hinausgehenden Strecken sind auf eigene Kosten Umwegkarten zu kaufen. |
| 4.3 | Zuschläge Zuschläge, z.B. für eine Reservierung oder das Befördern von Gepäck sowie Fahrrädern müssen ohne Anspruch auf Rückerstattung vom Dienstleistenden bezahlt werden. |
| 4.4 | Entschädigungen Entschädigungen wegen Verspätung oder Zugausfall gemäß "Kundencharta Fernverkehr der Deutschen Bahn AG" werden bei Familienheimfahrten unter Nutzung des Dienstausweises nicht gezahlt. |
| 5 | Reisebeihilfe für Familienheimfahrten im Inland
Kann der Dienstausweis nicht als Fahrkarte benutzt werden, kommt die Zahlung von Reisebeihilfe in Betracht (zum Antragsverfahren vgl. Nr. 7). |
| 5.1 | Reisebeihilfe bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (öffentliche Verkehrsmittel) |
| 5.1.1 | Voraussetzungen Der Dienstleistende erhält bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels auf dem Land- oder Wasserweg eine Reisebeihilfe für eine Familienheimfahrt in Höhe der notwendigen und nachgewiesenen Fahrkosten, wenn |
| 5.1.1.1 | die einfache Straßenentfernung auf der Strecke/Teilstrecke zwischen Dienstunterkunft und Wohnung mindestens 3 km beträgt und |
| 5.1.1.2 | die Eisenbahn oder der Bus im "Schienenersatzverkehr" dort nie, nicht zeitgerecht, nur auf einer Teilstrecke oder nur auf einem unzumutbaren Umweg verkehrt (zumutbar ist ein Umweg, wenn er unabhängig von der Länge und der Fahrzeit im öffentlichen Verkehr üblich ist oder die direkte Straßenentfernung um nicht mehr als ein Drittel überschreitet) oder |
| 5.1.1.3 | ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel mit dem Dienstausweis nicht kostenlos genutzt werden kann (z.B. die Nahverkehrszüge auf Strecken innerhalb von Verkehrsverbünden). |
| 5.1.1.4 | Kann der größte Teil der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, Teilstrecken nachweislich jedoch nicht (Nachweis z.B. durch Fahrplanauszüge), so gilt das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel. Die Kosten der Taxibenutzung werden bei Vorlage der Quittung erstattet. Eine Reisebeihilfe für Pkw-Benutzung wird in keinem Fall gewährt. |
| 5.1.2 | Umfang der Reisebeihilfe Reisebeihilfe wird bewilligt für die Fahrten |
|
| 5.2 | Reisebeihilfe bei Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels oder für das anderweitige Zurücklegen von Strecken |
| 5.2.1 | Voraussetzungen Strecken oder Teilstrecken unter 3 km Länge sind als mögliche Fußwege ohne Anspruch auf Kostenerstattung zumutbar. Für das notwendige Zurücklegen von Strecken oder Teilstrecken von mindestens 3 km Weglänge mit einem nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (z.B. Pkw) oder für das anderweitige Zurücklegen dieser Strecken (z.B. zu Fuß) erhält der Dienstleistende eine Reisebeihilfe, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
| 5.2.1.1 |
Eine Reisebeihilfe für die Fahrt oder den Fußweg zwischen Unterkunft und Wohnung im Sinne von Nr. 1.2.2 wird gewährt, wenn
und oder |
| 5.2.1.2 | Bei Entfernungen von über 200 km besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung einer Reisebeihilfe für die Pkw-Nutzung. Ausnahmen sind zulässig, wenn
oder Die Taxinutzung auf einer im Verhältnis zur Gesamtstrecke kurzen Teilstrecke zwischen Unterkunftsort und Bahnhof oder Haltestelle wird zugemutet, wenn dadurch öffentliche Verkehrsmittel erreicht werden können, welche die Ankunft am Wohnort noch am selben Tag ermöglichen. Entsprechendes gilt für eine Teilstrecke zwischen Bahnhof oder Haltestelle und Wohnung, die nachweislich nicht (mehr) mit öffentlichen Verkehrsmitteln bedient wird. |
| 5.2.1.3 | Bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ist die Rückreise in die Unterkunft bei Dienstbeginn am Morgen grundsätzlich bereits ab Nachmittag des Vortages zumutbar. |
| 5.2.2 | Umfang der Reisebeihilfe Die Familienheimfahrt ist mit ihrer Hin- und Rückfahrt als Ganzes anzusehen. Eine Reisebeihilfe wird daher für die Hin- und Rückfahrt einer Familienheimfahrt gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nach Nr. 5.2.1.1 bis 5.2.1.4 nur auf einer Strecke oder Streckenteilen der Hin- oder Rückfahrt vorliegen. |
| 5.3 | Höhe der Reisebeihilfe |
| 5.3.1 | Fahrkosten Als Reisebeihilfe werden bewilligt: |
Ein Auslagenersatz in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) ist ausgeschlossen (siehe Abschnitt F 7 Nr. 2.2.1). Das heißt: eine Kilometerpauschale oder Benzinkostenerstattung wird nicht gezahlt. |
| 5.3.2 | Flugzeugbenutzung bei Dienst-/Wohnort auf deutschen Inseln |
| 5.3.2.1 | Liegt der Dienst- oder Wohnort auf einer Nord- oder Ostseeinsel, wird bei Flugzeugbenutzung eine Reisebeihilfe bis zur Höhe der Flugkosten in der niedrigsten Preisstufe bis zum/vom nächsten verkehrsgünstigen Festlandflugplatz bewilligt, |
bzw. |
| 5.3.2.2 | Wird ein Flugzeug benutzt, obwohl zeitgerechte Schiffsverbindungen bestehen, können diese Flugkosten bis zum Gegenwert von 5 nicht beanspruchten Familienheimfahrten auf dem Wasserwege als Reisebeihilfe erstattet werden. |
Rechenbeispiel: Die Kosten auf dem Wasserweg betragen 20,-- €, die Flugkosten 100,-- €. In jedem Kalendermonat kann e i n Flug bei voller Kostenerstattung durchgeführt werden. |
| 5.4 | Anzahl der Reisebeihilfen Für jeden vollen Kalendermonat der Zivildienstzeit werden Reisebeihilfen für bis zu 5 Familienheimfahrten bewilligt. In einem verkürzten Monat (z.B. bei Dienstantritt am 04. d.M.) entspricht die Anzahl der Reisebeihilfen der Anzahl der verbleibenden Wochenenden (jeweils freitags beginnend). In einem Kalendermonat nicht beanspruchte Familienheimfahrten können nicht aufgespart und in einen anderen Monat übertragen werden. |
| 6 | Familienheimfahrten in das Ausland |
| 6.1 | Reisebeihilfen für Familienheimfahrten in das Ausland werden bewilligt |
| 6.1.1 | zur eigenen, vor Beginn des Zivildienstes im Ausland begründeten Wohnung oder |
| 6.1.2 | zur im Ausland gelegenen Wohnung der Eltern oder eines Elternteils, wenn der nicht verheiratete Dienstleistende unmittelbar vor Dienstantritt zumindest mit einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat und sich kein Elternteil im Inland aufhält. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt auch als beibehalten, wenn sich der Dienstleistende vor dem Zivildienst an einem anderen Ort als dem Wohnort der Eltern oder des Elternteils aufgehalten hat, solange er elterliche Unterhaltszahlungen bezog oder sonst wirtschaftlich abhängig war und den ausländischen Wohnort als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen betrachtet. |
| 6.1.3 | Der eigene Wohnsitz und ggf. der Wohnsitz der Eltern im Ausland muss mit geeigneten Bestäigungen (z.B. Meldebescheinigungen, Ausweiskopien, Miet- oder Arbeitsverträge) nachgewiesen werden. Bestand keine Haushaltsgemeinschaft, muss die wirtschaftliche Abhängigkeit schriftlich erläutert werden. |
| 6.2 | Bis zum inländischen Grenzort oder Flughafen ist der Dienstausweis als kostenlose Fahrkarte zu benutzen (zur erforderlichen Eintragung durch die Dienststelle siehe Nr. 2.1). |
| 6.3 | Als Reisebeihilfe werden bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels die Kosten bis zur Höhe der preisgünstigsten Fahrkarte einschließlich der notwendigen Zuschläge für eine Reise auf der verkehrsüblichen Land- oder Wasserstrecke erstattet. Die Benutzung des Land- oder Wasserweges ist bei einer Gesamtreisedauer (Fahrt- und Wartezeiten) auf der einfachen Strecke von weniger als 10 Stunden ausnahmslos zumutbar. Reisebeihilfe kann monatlich für höchstens 5 Familienheimfahrten auf dem Land- oder Wasserweg gewährt werden. |
| 6.4 | Bei Flugzeugbenutzung und einer Gesamtreisedauer von weniger als 10 Stunden werden höchstens die fiktiven Kosten von fünf nicht beanspruchten Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg erstattet (vgl. Berechnungsbeispiel bei Nr. 5.3.3.2). |
| 6.5 | Bei Flugzeugbenutzung und einer Gesamtreisedauer von mindestens 10 Stunden wird Reisebeihilfe in Höhe der Kosten des preisgünstigsten Flugscheins einschließlich der notwendigen Zu- und Abgangskosten zum/vom Flughafen sowie der erforderlichen Zuschläge gewährt. |
| 6.5.1 | Eine Flugreise an den ausländischen Wohnort kann grundsätzlich erst angetreten werden, nachdem jeweils mindestens 3 Monate des Zivildienstes tatsächlich abgeleistet sind (Durchführung der 1. Familienheimfahrt frühestens im 4. Dienstmonat usw.). |
| 6.5.1.1 | Die Entlassungsreise in das Ausland kann mit Bewilligung einer Reisebeihilfe in Höhe der Kosten einer Flugzeugnutzung durchgeführt werden, wenn für den letzten 3-Monats-Zeitraum des Zivildienstes keine Reisebeihilfe für einen Auslandsflug beantragt wurde. |
| 6.5.1.2 | In Ausnahmefällen (z.B. bei nachgewiesener schwerer Erkrankung eines Familienangehörigen) kann die Familienheimfahrt bereits während des den Anspruch begründenden 3-Monats-Zeitraumes durchgeführt werden. |
| 6.5.2 | Werden regelmäßig alle 3 Monate Familienheimfahrten nach Nr. 6.5 in das Ausland mit dem Flugzeug durchgeführt, können außerdem Familienheimfahrten zwischen Unterkunft und inländischem Wohnort (vgl. Nr. 1.2.2) durchgeführt werden. |
| 6.5.3 | Die Pkw-Benutzung ist bei Familienheimfahrten ins Ausland grundsätzlich ausgeschlossen. |
| 7 | Erstattung der Reisebeihilfe (Antrags- und Auszahlungsverfahren) |
| 7.1 | Antrag |
| 7.1.1 | Das Bundesamt bewilligt Reisebeihilfen auf Antrag. Das Formular ist bei Bedarf selbst zu erzeugen (Muster). Das Formular ist zudem im Internet unter www.zivildienst.de als Download erhältlich. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten (bei Auslandsflügen nach Nr. 6.5 innerhalb von 6 Monaten) nach Durchführung der Familienheimfahrt auf dem Dienstweg zu stellen. Wegen der Ausschlussfrist ist es unbedingt erforderlich, dass die Beschäftigungsstelle das Eingangsdatum auf der Rückseite des Formulars einträgt oder einen Eingangsstempel abdruckt. |
| 7.1.2 | Die Ausschlussfrist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Familienheimfahrt, für die eine Reisebeihilfe beantragt wird, durchgeführt wurde. Beispiel: Wird Reisebeihilfe für Familienheimfahrten in den Monaten Januar, Februar und März beantragt, so muss der Antrag spätestens am 30. April bei der Dienststelle eingegangen sein, damit die Antragstellung für die Fahrten im Januar nicht verfristet ist. Bei Auslandsflügen verlängert sich die Frist um 3 Monate. |
| 7.1.3 | Zeiträume, in denen der Dienstleistende wegen schwerer Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen, bleiben von der Ausschlussfrist unberührt, wenn die Dienststelle eine Bestätigung abgibt. |
| 7.1.4 | Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist eine Bewilligung von Reisebeihilfen ausgeschlossen. |
| 7.1.5 | Die Originale der benutzten Fahrkarten oder Flugscheine sind mit dem Antrag fest zu verbinden. Bei verloren gegangenen Belegen geht der fehlende Nachweis zu Lasten des Antragstellers; eine dienstliche Erklärung als zahlungsbegründender Abrechnungsnachweis wird nicht anerkannt. |
| 7.1.6 | Wurden Familienheimfahrten mit dem Pkw durchgeführt, ist anhand von Fahrplänen oder Bestätigungen der Dienststelle bzw. der Verkehrsbetriebe nachzuweisen, dass öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nicht zeitgerecht nutzbar waren. |
| 7.2 | Auszahlung |
| 7.2.1 | Der Antragsteller erhält über die Dienststelle einen Bewilligungsbescheid. Die damit gewährte Reisebeihilfe ist unverzüglich von der Dienststelle an den Antragsteller auszuzahlen. Das Bundesamt überweist die bewilligte Reisebeihilfe im Rahmen der jeweils nächsten Quartalsabrechnung (vgl. Abschnitt F 2). |
| 7.2.2 | Bei Familienheimfahrten in das Ausland, die voraussichtlich mit hohen Kostenbelastungen verbunden sein werden, kann auf Wunsch ein Abschlag auf die zu erwartende Reisebeihilfe gezahlt werden. |
| 7.3 | Verlust des Dienstausweises |
| 7.3.1 | Bei Verlust des Dienstausweises hat der Dienstleistende keinen Erstattungsanspruch auf Fahrkosten für Familienheimfahrten, die ihm bis zum Erhalt des Ersatzausweises entstanden sind. Der Ersatzausweis kann mit dem Musterbrief nach Anlage 3 dieses Abschnitts angefordert werden. |
| 7.3.2 | Eine Ersatzbescheinigung der Dienststelle anstelle des Dienstausweises wird von den Verkehrsbetrieben nicht anerkannt.
Es wird dringend von einer Fahrt ohne gültigen Dienstausweis abgeraten, weil der Dienstleistende bei einer Kontrolle damit rechnen muss, dass neben dem vollen Fahrpreis zusätzlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben wird. Außerdem können erhebliche Unannehmlichkeiten folgen (z.B. Verweis aus dem Verkehrsmittel, Strafanzeige). |
| 7.4 | Fehlender Ausweis bei Dienstantritt Kann ein Dienstleistender keine kostenlose Familienheimfahrt durchführen, weil ihm beim Dienstantritt der Dienstausweis nicht ausgehändigt worden ist und die Gründe hierfür weder er noch die Dienststelle zu vertreten haben, werden ihm die verauslagten notwendigen und nachgewiesenen Fahrkosten vom Bundesamt erstattet. Im Antrag hat die Dienststelle den Grund für die verspätete Aushändigung des Dienstausweises anzugeben. |
II. Privatreisen
Inhaltsübersicht
| 1 | Anspruchsgrundlagen und Geltungsbereiche |
| 2 | Fahrkartenkauf |
| 3 | Privatreisen in das Ausland |
| 4 | Kostenerstattung |
| 1 | Anspruchsgrundlagen und Geltungsbereich Dienstleistende können nach § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 31 des Soldatengesetzes im Inland unbeschränkt und zwischen beliebigen Reisezielen verbilligte Privatreisen (einschließlich der täglichen Pendelfahrten) durchführen. Für private Reisen, Dienstreisen und tägliche Pendelfahrten darf der Dienstausweis nicht als kostenlose Fahrkarte genutzt werden, sondern ausschließlich für Familienheimfahrten. |
| 2 | Fahrkartenkauf Der Dienstausweis in Verbindung mit dem Personalausweis oder dem Reisepass berechtigt den Dienstleistenden zum Kauf von Fahrkarten mit 25 % Rabatt für private Reisen. Die Fahrkarte und die Ausweise sind bei Kontrollen vorzuzeigen. Der Dienstausweis ist nicht übertragbar. Zur missbräuchlichen Benutzung siehe Abschnitt F 12 I Nr. 2. Bei Einzug des Dienstausweises vor der Entlassung gilt Abschnitt F 12 I Nr. 2.3.1 und Nr. 2.3.2 entsprechend. Ermäßigte Fahrkarten können als einfache oder als Rückfahrkarten für die 2. Klasse sämtlicher Züge bei den Verkaufsstellen der Deutsche Bahn AG und beim Kontrollpersonal in den Zügen (nicht in S-Bahnen) erworben werden. Der Dienstausweis ist beim Kauf vorzulegen. Der Erwerb von ermäßigten Fahrkarten an Automaten ist nicht zulässig. Für die Zahlung von Zuschlägen gelten die Regelungen des Abschnitts F 12 I Nr. 4.3 |
| 3 | Privatreisen in das Ausland
Bei Privatreisen in das Ausland können ermäßigte Fahrkarten nur bis zum inländischen Grenzbahnhof gekauft werden, weil der Dienstausweis für den ausländischen Streckenabschnitt nicht anerkannt wird. |
| 4 | Kostenerstattung |
| 4.1 | Kann der Dienstleistende die ermäßigte Fahrkarte nicht oder nur teilweise benutzen, ist eine Kostenerstattung durch die Deutsche Bahn AG ausgeschlossen. |
| 4.2 | Aufwendungen für Privatreisen, die bei Nutzung anderer Verkehrsmittel ohne Verwendung der ermäßigten Fahrkarten entstehen (z.B. Reisen mit dem eigenen Kraftfahrzeug), werden ohne Ausnahme nicht erstattet. |
| 4.3 | Bei Verlust des Dienstausweises gelten die Regelungen des Abschnitts F 12 I Nr. 7.3.1 entsprechend. |
| 4.4 | Bei verspäteter Aushändigung des Dienstausweises gelten die Regelungen des Abschnitts F 12 I Nr. 7.4 entsprechend. |