F 13

Reisebeihilfen an Familienangehörige

Nach § 35 Abs. 1 ZDG finden auf den Zivildienstpflichtigen in Fragen der Fürsorge die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, gelten.


1 Reisebeihilfen an Familienangehörige zum Besuch schwer erkrankter Dienstleistender

1.1

Allgemeines

Familienangehörigen von Dienstleistenden, die Anspruch auf Geld- und Sachbezüge haben, werden Reisebeihilfen für den Besuch schwer erkrankter Dienstleistender gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.


1.2

Personenkreis

Familienangehörige im Sinne von Nr. 1.1 sind


  • die Ehefrau / der eingetragene Lebenspartner
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Verwandten bis zum 4. Grade, Verschwägerte bis zum 2. Grade oder frühere Pflegeeltern des Dienstleistenden, sofern diese vor der Einberufung mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und er diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung - nicht nur vorübergehend - Unterkunft oder Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren musste.

1.3

Voraussetzungen

Reisebeihilfen an die in Nr. 1.2 genannten Familienangehörigen werden gewährt


1.3.1

bei schwerer Erkrankung des Dienstleistenden in je einem Monat für zwei Reisen mit höchstens je zwei Übernachtungen für einen Familienangehörigen; die Erkrankung hat der behandelnde Arzt zu bescheinigen. Wird in einem Monat nur eine Reise durchgeführt, dürfen für höchstens zwei Familienangehörige höchstens je zwei Übernachtungen berücksichtigt werden.


1.3.2

Reisebeihilfen dürfen darüber hinaus an weitere Familienangehörige gewährt werden, wenn die Reisen aus zwingenden Gründen durchgeführt werden müssen, eine Bescheinigung des Chefarztes des Krankenhauses vorliegt und das Bundesamt - Referat I 4A - zugestimmt hat.


1.3.3

Erhalten Familienangehörige Reisebeihilfen nach den Nrn. 1.3.1 und 1.3.2 werden für diesen Zeitraum daneben Reisebeihilfen nach Nr. 2 nicht gewährt.


1.4 Umfang

1.4.1

Es werden die Kosten für die Hin- und Rückreise erstattet, und zwar vom Wohnort oder einem anderen inländischen Aufenthaltsort nach

  • dem Dienstort des Dienstleistenden oder
  • dem Ort, an dem das Krankenhaus seinen Sitz hat.

1.4.2

Erstattungsfähig sind die nachgewiesenen Fahrkosten der 2. Wagenklasse der Deutschen Bahn AG (ausgenommen der gesondert zu zahlenden Zuschläge). Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen. Nebenkosten wie Gepäckaufgabe, Reise- und Gepäckversicherungen usw. werden nicht erstattet. Die Sätze 1 - 3 gelten bei Benutzung anderer öffentlicher Beförderungsmittel mit Ausnahme einer Flugzeugbenutzung sinngemäß.


1.4.3

Bei Besuchsreisen der Familienangehörigen von einem ausländischen Aufenthaltsort werden die Auslagen nur ab deutscher Grenze zu einem der in Nr. 1.4.1 genannten Orte gezahlt.


1.4.4

Im Falle einer notwendigen Besuchsreise werden als Beitrag zu den Übernachtungskosten und für Mehraufwändungen gegenüber der häuslichen Verpflegung

  • für Reisen mit einer Übernachtung am Besuchsort ein Pauschalsatz von 12,78 €
  • für mehrtägige Übernachtungen ein Gesamt-Pauschalbetrag von 25,56 €
gewährt.


1.5 Verfahren

1.5.1

Im Falle der schweren Erkrankung ist die Benachrichtigung der Familienangehörigen vom Chefarzt des Krankenhauses auszusprechen. Diese Benachrichtigung gilt gleichzeitig als Reisegenehmigung.


1.5.2

Werden Familienangehörige nicht vom Chefarzt des Krankenhauses verständigt, muss die Reise im Allgemeinen vor dem Antritt vom Bundesamt -Referat I 4A - schriftlich genehmigt werden. In dringenden Fällen darf die Genehmigung mündlich erteilt werden. Eine mündlich ausgesprochene Genehmigung ist aktenkundig zu machen. Die Genehmigung wird vom Bundesamt auf Grund eines (formlosen) Antrages ausgesprochen, der von dem Dienstleistenden - auf dem Dienstweg - oder seinen Familienangehörigen, bei Minderjährigen von dem Erziehungsberechtigten, zu stellen ist.

Aus Fürsorgegründen sind die Dienstleistenden und bei schwerer Erkrankung auch deren Angehörige auf diese Ausführungen (Abschnitt F 13) hinzuweisen.


1.6

Dem Erstattungsantrag an das BAZ sind Unterlagen, die beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Reisebeihilfe erfüllt sind - wie ärztliche Bescheinigungen, Fahrkarten u.ä. - sowie die Genehmigung zur Durchführung einer Reise beizufügen.


2 Reisebeihilfen für Familienangehörige von Dienstleistenden, die in ein auswärtiges Krankenhaus eingewiesen wurden

2.1

Voraussetzung für die Gewährung der Reisebeihilfe an den Dienstleistenden ist die stationäre Unterbringung des Dienstleistenden in einem Krankenhaus, das mehr als 25 km vom Wohnort der berechtigten Angehörigen gemäß Nr. 1.2 entfernt liegt

  • weil er in ein Krankenhaus am Dienstleistungsort oder in das dem Dienstleistungsort am nächsten gelegene geeignete Krankenhaus eingewiesen wurde oder
  • weil er in das seinem Wohnort am nächsten gelegene geeignete Krankenhaus eingewiesen wurde und dort ein geeignetes Krankenhaus fehlt.


2.2 Wird ein Dienstleistender in ein gemäß Nr. 2.1 auswärtiges mehr als 25 km entferntes Krankenhaus eingewiesen, kann ihm aus Fürsorgegründen für eine Besuchsfahrt der Ehefrau, der Eltern oder Kinder für die erste Woche und danach für jede zweite weitere Woche des Aufenthaltes in einem Krankenhaus auf Antrag eine Beihilfe gewährt werden. Das Gleiche gilt für Dienstleistende, die während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes außerhalb des Dienstortes in ein entsprechend vom Wohnort der berechtigten Angehörigen entferntes Krankenhaus eingewiesen werden.

2.2.1

Als Beihilfe werden gewährt

  • die nachgewiesenen Fahrtauslagen der 2. Wagenklasse (ausgenommen die gesondert zu zahlenden Zuschläge) und anderer öffentlicher Verkehrsmittel mit Ausnahme der Flugzeugbenutzung,
  • im Falle der notwendigen Übernachtung als Beitrag zu den Übernachtungskosten und für Mehraufwändungen gegenüber der häuslichen Verpflegung
    • für Reisen mit einer Übernachtung am Besuchsort ein Pauschalsatz von von 12,78 €,
    • mehrtägige Übernachtungen ein Gesamtpauschalbetrag von von 25,56 €.

Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen. Auslagen für Zu- und Abgang, Gepäckaufgabe, Reise- und Gepäckversicherung, Nebenkosten am Besuchsort usw. sind nicht erstattungsfähig.

Führen die Angehörigen des Dienstleistenden die Besuchsfahrten in einem eigenen oder gemieteten Kraftfahrzeug oder in einem Taxi durch, erhalten sie eine Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten, die ihnen beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrt mit einem anderen Kfz durchgeführt wird, um dem Angehörigen den Besuch des Dienstleistenden zu ermöglichen. Wird der eine Besuchsfahrt durchführende Angehörige im Kfz einer anderen Person mitgenommen, kann ihm die an den Kraftfahrzeughalter gezahlte Vergütung erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der beim dienstlichen Benutzen des eigenen Kfz vorgesehenen Mitnahmeentschädigung.


2.3 Ist es den Angehörigen aus persönlichen Gründen nicht möglich, in den in Nr. 2.2 festgelegten Zeitabständen den erkrankten Dienstleistenden zu besuchen, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bei Besuchsfahrten in größeren als den in Nr. 2.2 festgelegten Zeitabständen an Stelle jeder nicht in Anspruch genommenen Reisebeihilfe auf Antrag eine Beihilfe von 12,78 € zu den Kosten einer zusätzlichen Übernachtung und den sonstigen Mehraufwändungen gewährt werden.

2.3.1 Reisebeihilfen für Besuchsfahrten in kürzeren als den unter Nr. 2.2 festgelegten Zeitabständen können gewährt werden, wenn der Besuch vom Chefarzt des Krankenhauses im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung für dringend notwendig gehalten wird.

2.3.2 Die Reisebeihilfe darf jeweils nur für einen Angehörigen gewährt werden. Sie kann auch mehreren Angehörigen gewährt werden, wenn der erkrankte Dienstleistende entsprechend viele der ihm nach Nr. 2.2 zustehenden Reisebeihilfen nicht in Anspruch genommen hat.

2.4 Ist der Dienstleistende durch die Schwere der Erkrankung an einer Antragstellung gehindert, gilt die Unterschrift des Angehörigen als Antrag im Sinne von Nr. 2.2, wenn der behandelnde Arzt den Besuch bestätigt.

2.5 Die unter Nrn. 2 ff. aufgeführten Bestimmungen gelten nur für Besuchsfahrten der Angehörigen des erkrankten Dienstleistenden. Für Reisen, die der Dienstleistende seinerseits zum Besuch seiner Angehörigen unternimmt, kann nach dieser Vorschrift eine Beihilfe nicht bewilligt werden.

2.6 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Reisebeihilfe besteht nicht.

3

Reisebeihilfen für Familienangehörige von Dienstleistenden, die während einer Dienstreise lebensgefährlich erkranken

Für eine Besuchsreise einer oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Zivildienstleistenden während einer Dienstreise (z.B. während des Einführungslehrganges) werden Fahrtauslagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 oder § 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.