F 15

Einkommens- und Lohnsteuer

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Grundsatz

Die Geld- und Sachbezüge (Sold, Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, besondere Zuwendung, Fahrkosten, Reisekostenvergütungen, Entlassungsgeld) sowie die Heilfürsorge, die Zivildienstpflichtige auf Grund des § 35 ZDG in Verbindung mit § 1 des Wehrsoldgesetzes erhalten, und Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, sind nach § 3 des Einkommenssteueränderungsgesetzes in Verbindung mit der Einkommenssteuer - Durchführungsverordnung und der Lohnsteuer - Durchführungsverordnung - steuerfrei.

Zur Entscheidung über die mit der Belassung des Existenzminimums verbundenen Steuerfreistellung ist dem Dienstleistenden von der Beschäftigungsstelle auf Verlangen eine Bescheinigung über die erhaltenen Geld- und Sachbezüge auszustellen.


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Einzelfälle


2.1

Fahrkostenerstattung

Bei Zahlungen von Fahrgeld an den Dienstleistenden für die täglichen Fahrten zur Dienststelle (vgl. F 7 Nr. 2.2.1) handelt es sich um Geldbezüge im Sinne des § 35 ZDG. Die Zahlungen sind nach § 3 Nr. 5 des Einkommenssteuergesetzes steuerfrei.


2.2

Reisekosten

Nach dem Jahressteuerergänzungsgesetz 1996 sind ab dem 01.01.96 auch Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die nach dem Bundesreisekostengesetz gezahlt werden, steuerpflichtiges Einkommen, soweit bestimmte Pauschalen nach dem Einkommenssteuergesetz überstiegen werden.

Auch bei den Reisen, die der Dienstleistende im Auftrag und Interesse der Dienststelle wahrnimmt (F 11 Nr. 2.2), handelt es sich um vergleichbare Reisen, da die hoheitliche Weisung zur Erfüllung der Aufgaben im Vordergrund steht. Reisen im Auftrag und Interesse der Dienststelle, die diese Anforderungen nicht erfüllen, fallen nicht an, da die im Jahressteuerergänzungsgesetz geforderte Abwesenheit vom Wohn- oder Dienstort (mindestens 10 Stunden) nicht durch das Arbeitszeitgesetz gedeckt wäre.

Reisekosten für Dienstreisen und Reisen im Interesse der Dienststelle sind ebenfalls Geldbezüge im Sinne des § 35 ZDG und nach § 3 Nr. 5 des Einkommenssteueränderungsgesetzes steuerfrei.


2.3

Existenzminimum

Ab 1993 ist sicherzustellen, daß bei der Einkommensbesteuerung dem Steuerpflichtigen die Erwerbsbezüge belassen werden, die er zur Deckung seines am Sozialhilferecht orientierten Existenzminimums benötigt.

Erwerbsbezüge sind nicht nur steuerpflichtige Einkünfte, sondern auch steuerfreie Einnahmen und Bezüge sowie Einkommensteile, die bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen sind, aber zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs verwendet werden können. Die Erwerbsbezüge, die keine Einkünfte sind, werden wie bisher nicht der Einkommenssteuer unterworfen. Sie werden nur zur Prüfung benötigt, inwieweit die mit der Belassung des Existenzminimums verbundene Steuerfreistellung nicht oder nur teilweise zusteht.

Zu diesen Erwerbsbezügen gehören nicht nur die steuerpflichtigen Einkünfte, sondern auch steuerfreie Bezüge, wie die Geld- und Sachbezüge der Dienstleistenden, die zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs verwendet werden können. Dem Dienstleistenden ist deshalb auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung über die erhaltenen Geld- und Sachbezüge auszustellen.


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Besteuerung

Alle anderen Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes und der Lohnsteuer - Durchführungsverordnung werden auch während der Dienstzeit besteuert, sofern sie die gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen übersteigen. Auskünfte erteilen die Finanzämter.


4 Der Dienstleistende hat seine Lohnsteuerkarte der Dienststelle bei Beginn des Zivildienstes nicht vorzulegen. Nach Beendigung des Kalenderjahres hat der Dienstleistende, wenn er die Lohnsteuerkarte im Besitz hat, diese dem Finanzamt zu übersenden, es sei denn, daß er die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs oder einer Einkommensteuer-Erklärung beizufügen hat.

5 Aus Fürsorgegründen sind die Dienstleistenden zwei Monate vor Schluß jeden Kalenderjahres im Rahmen des Dienstunterrichts über die Möglichkeit des Lohnsteuerjahresausgleichs zu belehren.

5.1 Für Dienstleistende, deren Dienstverhältnis am 31. 12. des Jahres noch besteht und die im Laufe des Kalenderjahres in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, wird vom BAZ ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt. Den Dienstleistenden ist daher zu empfehlen, den Lohnsteuerjahresausgleich selbst zu beantragen.

5.2 Dienstleistende, bei denen die Voraussetzungen für einen Lohnsteuerjahresausgleich gegeben sind, können beim Finanzamt unter Beifügung der Lohnsteuerkarte einen entsprechenden Antrag bis zu dem in der Verordnung über den Lohnsteuerjahresausgleich dafür bestimmten Zeitpunkt stellen.

5.3

Für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs ist zuständig:

  • Für verheiratete Dienstleistende das für den Familienwohnsitz des Ausgleichsjahres zuständige Finanzamt.
  • Für unverheiratete (ledige, verwitwete, geschiedene) Dienstleistende das Finanzamt des letzten Wohnsitzes vor der Einberufung.