F 2

Kostenerstattung

I.

I Vierteljährliche Kostenerstattung an die Beschäftigungsstellen

1 Grundsätze

1.1

Rechtsgrundlagen

Nach § 6 Abs. 1 und 2 ZDG in Verbindung mit Teil II Nr. 12 der "Grundsätze für den Dienst von Zivildienstleistenden bei anerkannten Beschäftigungsstellen" (vgl. Abschnitt A 2) sorgen die Beschäftigungsstellen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung der Dienstleistenden. Die Beschäftigungsstellen tragen ferner die aus der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten.


1.2

Erstattungsumfang

Die Beschäftigungsstellen erhalten für die Kostenaufwendungen, die durch die Zahlung der Geldbezüge an die bei ihnen eingesetzten Dienstleistenden entstehen, einen anteiligen Pauschalbetrag kalendertäglich je Dienstleistenden sowie die gezahlten Entlassungsgelder zu 70 vom Hundert vierteljährlich nachträglich erstattet. Die Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur Durchführung von § 6 Abs. 1 und 2 ZDG sind in Abschnitt II abgedruckt.


1.3 Aufwandszuschüsse (derzeit entfallen)

1.4

Reisebeihilfen, Mobilitätszuschläge

Im Rahmen der Quartalsabrechnungen werden regelmäßig auch die Reisebeihilfen für die Familienheimfahrten und Mobilitätszuschläge der Dienstleistenden (vgl. Abschnitte F 12 I Nrn. 5, 7 und F 9) erstattet.


2 Vorbemerkungen

2.1 Zahlungspflicht der Dienststellen

2.1.1

Die Dienststellen sind unabhängig von dem Abrechnungsauftrag des Bundesamtes für den Zivildienst (BAZ) verpflichtet, die den Dienstleistenden zustehenden Geld- und Sachbezüge unter Beachtung der in den Abschnitten F 3 bis F 13 bekanntgegebenen Regelungen an den vorgeschriebenen Terminen auszuzahlen. Die Beschäftigungsstellen müssen somit gesetzesbedingt mit den Geldbezügen für die bei ihnen eingesetzten Dienstleistenden für bis zu vier Monate in Vorlage treten.


2.1.2

Die zahlungsbegründenden Unterlagen (z.B. Soldlisten) müssen aus kassenrechtlichen Gründen fünf Jahre lang aufbewahrt und für Kontrollen durch Beauftragte des BMFSFJ und des BAZ sowie für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof ständig bereitgehalten werden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ZDG).

Die fünfjährige Aufbewahrungsfrist gilt nur soweit nicht in anderen Vorschriften (z.B. Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung) eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist.


2.2

Erstattungszeitraum

Die Beschäftigungsstelle hat solange Anspruch auf den Pauschalbetrag nach Abschnitt II Nr. 3.3, wie der Dienstleistende der Beschäftigungsstelle zugeteilt ist. Im Übrigen siehe Abschnitt II Nr. 3.3.2.


2.3

Umfang der Pauschale

Mit dem Pauschalbetrag sind alle die in Abschnitt II Nr. 3.3.1 aufgeführten Aufwendungen der Beschäftigungsstellen abgegolten.

Beschäftigungstellen erhalten:


  • 0,02 € kalendertäglich je Dienstleistenden, weil sie die Reiseauslagen ihrer Dienstleistenden übernehmen müssen, die bei der Durchführung von Dienstreisen ausserhalb des Eisenbahn-Gutscheinverfahrens entstehen können;
  • 0,07 € kalendertäglich je Dienstleistenden, weil sie die Reiseauslagen ihrer Dienstleistenden übernehmen müssen, die bei Dienstreisen zur Teilnahme an Einführungslehrgängen und sonstigen dienstlich veranlassten Reisen entstehen können (vgl. Abschnitt II Nr. 3.3.1, 2. Spiegelstrich).

3 Abrechnungsverfahren

3.1 Abrechnungszeitpunkt

Die Erstattungsbeträge werden von Amts wegen mit einem vollautomatischen Abrechnungsverfahren im Laufe des ersten Monats überwiesen, der auf das abgelaufene Quartal folgt.


3.2

Abrechnungsvoraussetzung

Unabdingbare Voraussetzung für die Übernahme eines Abrechnungsfalles in die vierteljährliche Kostenerstattung ist der rechtzeitige Eingang der Dienstantrittsanzeige bei der Datenerfassung im BAZ vor dem fälligen Abrechnungstermin.


3.3

Abrechnungsschein

Über die Kontengutschriften erhalten die Beschäftigungsstellen gesondert für jedes Quartal einen Abrechnungsschein, in dem alle in einem Zahlungslauf abgerechneten Dienstleistenden in numerischer Reihenfolge entsprechend ihrer Platzbelegung aufgeführt sind.


3.3.1

Abrechnungsbeanstandungen

Von den Beschäftigungsstellen sind

  • Beanstandungen zum Inhalt des Abrechnungsscheins an das Referat I 5,
  • Änderungsmitteilungen zur Bankverbindung (bitte nur vom Kontoinhaber oder Rechtsträger) an das Referat I 1

im Bundesamt schriftlich und unbedingt mit Angabe der ZDS-Nummer zu richten.

Die Änderung sollte spätestens vier Wochen vor Quartalsende im BAZ bekannt sein, damit Fehlüberweisungen und Geldrückläufe vermieden werden. In diesem Zusammenhang wird zudem dringend empfohlen, dass bei Wechsel oder Änderung der Bankverbindung das ursprüngliche Geldinstitut möglichst noch solange beibehalten wird, bis die erste Überweisung auf dem neuen Konto eingegangen ist.


3.3.2

Abrechnungsberichtigungen

Sind Abrechnungsbeanstandungen berechtigt, wird der Datenstand im BAZ entsprechend berichtigt und der daraus folgende Zahlungsausgleich möglichst bei der nächstfolgenden Quartalsabrechnung vorgenommen.


3.3.3

Rückforderungen

Zurückgeforderte Überzahlungen sind von der Beschäftigungsstelle umgehend, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden, zugunsten des BAZ auf Konto der Bundeskasse Trier, Außenstelle Bonn, Paulstr. 23-30, 53111 Bonn

Kontonummer: 38001055
Bankleitzahl: 380 000 00
bei der Bundeskasse Trier, Außenstelle Bonn


unter Angabe des Kassenzeichens .... und der ZDS-Nr.: .... zu überweisen.



II. Richtlinien des BMFSFJ

zur Durchführung des § 6 Abs. 1 und 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG).

1 Kosten der Beschäftigungsstellen

1.1

Die Beschäftigungsstellen haben den Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) für die Dauer, für die sie ihnen zugeteilt sind, Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung bereitzustellen, soweit die Dienstleistenden hierauf einen Anspruch haben. Die Beschäftigungsstellen tragen die damit verbundenen Kosten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Dabei sind die "Grundsätze für den Dienst von Dienstleistenden bei anerkannten Beschäftigungsstellen" und die Bestimmungen des "Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes" sowie Weisungen des Bundesamtes für den Zivildienst (Bundesamt) zu beachten.


1.2 Neben den Kosten zu Nr. 1.1 tragen die Beschäftigungsstellen auch die Verwaltungskosten, die sich aus der Beschäftigung der Dienstleistenden ergeben (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ZDG).

2 Allgemeine Vorschriften

Das bei der Gewährung von Geld- und Sachbezügen zu beachtende Verfahren (z.B. Führen von Soldlisten, sechsjährige Aufbewahrung von Belegen) wird durch die Regelungen unter Nr. 3 nicht berührt. Das gleiche gilt für die Meldepflichten der Beschäftigungsstellen (z.B. Dienstantritt, Nichtaufnahme des Dienstes, unerlaubte Entfernung, Krankheit).


3 Erstattung der Geldbezüge nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ZDG

3.1 Die von den Beschäftigungsstellen für den Bund an die Dienstleistenden zu zahlenden Geldbezüge werden den Beschäftigungsstellen vom Bundesamt in Höhe von 70 vom Hundert vierteljährlich nachträglich erstattet.

3.2 Eine Kostenerstattung findet nicht statt für die Kalendertage, für die der Dienstleistende keinen Anspruch auf Geldbezüge hat, weil er

  • Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge hatte
  • den Dienst verweigert oder ihn eigenmächtig verlassen hat oder ihm schuldhaft ferngeblieben ist oder
  • eine Freiheitsstrafe, einen Strafarrest, eine Jugendstrafe oder einen Jugendarrest verbüßt hat.

Anmerkung des BAZ: Siehe auch Nr. 3.3.2.


3.3 Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ist der Pauschalbetrag auf

6,22 € (Anmerkung des BAZ: Siehe auch III).

kalendertäglich je Dienstleistenden festgesetzt worden (§ 6 Abs. 2 Satz 3 ZDG).


3.3.1 Mit dem Pauschalbetrag sind alle Aufwendungen abgegolten, die den Beschäftigungsstellen durch die Gewährung folgender Leistungen entstehen:

  • Sold (Abschnitt F 4), die besondere Zuwendung (Abschnitt F 5 I), Zuwendungen an Dienstleistende, die am 24.12. Dienst verrichten (Abschnitt F 5 II);
  • Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrkosten der Dienstleistenden anlässlich von Dienstantritts-, Versetzungs- und Entlassungsreisen (auch bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs), Fahrkosten anlässlich dienstlich angeordneter ärztlicher Untersuchungen, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrkosten bei staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen sowie Tage- und Übernachtungsgelder, Fahrkosten und Aufwandsentschädigungen anlässlich von Einführungslehrgängen.

3.3.2

Die Beschäftigungsstelle hat solange Anspruch auf den Pauschalbetrag nach Nr. 3.3, wie der Dienstleistende der Beschäftigungsstelle zugeteilt ist.

Wird wegen der Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides kein Dienst geleistet, ist der Dienstleistende nicht mehr zu berücksichtigen. Das gleiche gilt ab dem 31. Tag, wenn ein Dienstleistender


  • den Dienst verweigert oder ihn eigenmächtig verlassen hat oder ihm schuldhaft ferngeblieben ist oder
  • oder

  • eine Freiheitsstrafe, einen Strafarrest, eine Jugendstrafe oder einen Jugendarrest verbüßt hat.

Anmerkung des BAZ: Gilt auch für Zeiten eines Sonderurlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge.


3.3.3

Die Aufwendungen für das in dem Pauschalbetrag (Nr. 3.3) nicht enthaltene Entlassungsgeld sowie für Reisebeihilfen in besonderen Fällen und für Mobilitätszuschläge werden der Beschäftigungsstelle im Rahmen der vierteljährlichen Abrechnung zusätzlich erstattet; das Entlasungsgeld zu 70%.


3.4 Die Kostenerstattung wird von Amts wegen durchgeführt; die Vorlage eines förmlichen Abrechnungsvordrucks durch die Beschäftigungsstellen entfällt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Dienstleistenden in der Abrechnung ist die Vorlage der durch die Beschäftigungsstelle ausgefüllten Dienstantrittsanzeige.

4 Inkrafttreten

4.1 Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2004 in Kraft.

III. Gültigkeit der Pauschale

Die Neufestsetzung des Pauschalbetrages auf 6,22 € ist nur auf solche Diensttage von Dienstpflichtigen anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 liegen. Soweit nach diesem Zeitpunkt noch Abrechnungen für Zeiträume vor dem 01.01.2004 vorgenommen werden, ist ein Erstattungsbetrag von 4,46 € zugrunde zu legen.