F 3

Geld- und Sachbezüge

Allgemeines

1 Anspruchsdauer

1.1

Grundsätze

Nach § 35 Abs. 1 ZDG finden auf die Dienstleistenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in Fragen der Geld- und Sachbezüge, der Reisekosten sowie des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für einen Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades gelten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Danach haben die Dienstleistenden Anspruch auf Sold, besondere Zuwendung, Verpflegung, Unterkunft, Arbeitskleidung, Reinigung der Arbeitskleidung, Entlassungsgeld und Reisekosten.

Der Anspruch auf die Geld- und Sachbezüge besteht von dem für den Diensteintritt festgesetzten Tag (vgl. § 25 ZDG) an, und zwar auch dann, wenn der Dienstpflichtige seinen Dienst am vorgesehenen Diensteintrittstag wegen Dienst- und Reiseunfähigkeit nicht antreten konnte. Der Anspruch besteht während der gesamten Dienstzeit (einschließlich der Zeiten des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge, einer Dienstbefreiung und einer Krankheit) bis zur Beendigung des Zivildienstverhältnisses (vgl. §§ 42 - 45 ZDG).


1.2

Krankenhausaufenthalt

Befindet sich ein Dienstleistender am vorgesehenen Entlassungstag in stationärer Krankenbehandlung auf Grund einer Einweisung durch einen Arzt, endet nach § 44 Abs. 3 ZDG das Zivildienstverhältnis


  • wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem im Entlassungsbescheid vorgesehenen Endzeitpunkt oder
  • wenn er innerhalb der genannten Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.

Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Dienstleistende Anspruch auf Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme des Verpflegungsgeldes (vgl. F 6 Nrn. 1.3, 1.4).


1.3

Fehlzeiten

Der Dienstleistende verliert den Anspruch auf die Geld- und Sachbezüge bei


  • schuldhafter Abwesenheit vom Dienst oder eigenmächtigem Verlassen bzw. Verweigerung des Dienstes (Voraussetzung ist jedoch, dass er während der vollen Arbeitszeit eines Kalendertages den für ihn allgemein festgelegten oder im Einzelfall angeordneten Dienst nicht geleistet hat);
  • Vollzug einer gerichtlichen Freiheitsstrafe ( einschließlich Jugendstrafe, Straf- und Jugendarrest );
  • Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge;
  • Erziehungsurlaub;
  • Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides;
  • Dienstende.

2 Zahlungsweise

2.1

Die Dienststelle zahlt die den Dienstleistenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge im Auftrage des Bundes. Die von der Dienststelle verauslagten Beträge werden im Rahmen der vierteljährlichen Abrechnung (vgl. Abschnitt F 2 I) vom Bundesamt erstattet, soweit sie nicht von der Dienststelle selbst zu tragen sind (§ 6 ZDG).

Bei Versetzungen sind Ausgleichszahlungen der Dienststellen untereinander zu beachten (vgl. Abschnitte F 3 Nr. 3.7, F 5 I Nr. 2.4.1 sowie F 10 Nr. 4.4).


2.2

Kontoführung / Bezügebescheinigung

Die Geldbezüge sowie die Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Sachbezüge sind dem Dienstleistenden auf ein Konto zu überweisen. Dazu hat der Dienstleistende auf Verlangen der Dienststelle ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Dienstleistenden die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

Der Dienstleistende erhält von der Dienststelle monatlich eine Bezügebescheinigung. Hierzu kann das Muster der Anlage verwendet werden.


2.3

Fälligkeit

Es ist sicherzustellen, dass der Dienstleistende über die Geldbezüge und ggf. über die entsprechenden Entschädigungen an den jeweiligen Fälligkeitstagen verfügen kann. Bei Umwandlung werden die Geld- und Sachbezüge bei der Dienststelle fällig, bei der sich der Dienstleistende am 15. des Kalendermonats im Dienstverhältnis befindet (vgl. Abschnitt F 4 I Nr. 3).


2.4

Kontogebühren

Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Dienstleistenden, trägt die Dienststelle. Buchungs-, Auszugs-, Löschungs- oder sonstige Gebühren können nicht zu Lasten des Bundes oder der Dienststelle übernommen werden.


2.5

Auszahlungsnachweise

Die monatlichen Auszahlungslisten (Soldlisten) sind von den Dienststellen ordnungsgemäß zu führen, sechs Jahre aufzubewahren und mit den notwendigen kassenrechtlichen Bescheinigungen zu versehen. Die Durchschriften der Überweisungsträger sind den Auszahlungslisten beizufügen.


3 Sonderfälle

3.1

Verzicht

Der Dienstleistende kann auf seine Geld- und Sachbezüge weder ganz noch teilweise verzichten. Diese auf der Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstleistenden beruhende Bestimmung schließt zur Vermeidung der Umgehung des Verzichtsverbots und der Gefahr unzulässiger Besserstellung im Rahmen der Dienstleistung ein, dass die Dienststelle von den bei ihr eingesetzten Dienstleistenden auch keine Geld- oder Sachspenden annehmen darf.


3.2

Verzinsung

Bei verspäteter Auszahlung von Geld- und Sachbezügen steht dem Dienstleistenden kein Anspruch auf Verzinsung zu.


3.3

Rückforderung

Die Rückforderung zuviel gezahlter Geld- und Sachbezüge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Dienstleistende ihn hätte erkennen müssen.


3.4

Pfändung

Bei der Dienststelle eingehende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse oder Pfändungsankündigungen (Vorpfändungen) sind dem Gläubiger unverzüglich mit dem Hinweis zurückzusenden, dass die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin durch das Bundesamt vertreten wird. Von einer unmittelbaren Weiterleitung derartiger Urkunden an das Bundesamt ist abzusehen.

Die Geld- und Sachbezüge gelten nach § 850 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) als Arbeitseinkommen und sind insoweit auch pfändbar, wenn deren Höhe die Pfändungsfreigrenzen nach der Anlage zu § 850 c ZPO überschreitet.


3.5

Geldentschädigung für Urlaub

Mit dem Ausscheiden aus dem Zivildienst erlöschen alle Urlaubsansprüche aus dem Zivildienstverhältnis. Für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub wird keine Geldentschädigung gewährt.


3.6

Verjährung

Die bisherigen Fälle der vierjährigen Verjhährungsfrist des § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - unterfallen jetzt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB neue Fassung.
Die neuen Verjährungsregeln sind auf die am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.1

Die Dreijahresfrist nach § 195 BGB beginnt erst mit dem 01.01.2002 (Inkrafttreten des BGB neue Fassung) zu laufen. Deshalb ist eine Übergangszeit in den Fällen, in denen die neue Dreijahresfrist später enden würde als die alte Vierjahresfrist (nämlich bei Ansprüchen, die vor Januar 2001 entstanden sind) noch die Vierjahresfrist nach § 197 BGB alte Fassung anzuwenden.



1 Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche neue Fassung


3.7

Versetzung

Bei einer Versetzung bis zum 15. des Versetzungsmonats einschließlich bzw. vor der Überweisung der Geldbezüge zahlt die abgebende Dienststelle dem Dienstleistenden die Geldbezüge für die Tage des Monats aus, für die er noch der Dienststelle zugewiesen ist. Diese vermerkt die Zahlung in der Vergleichsmitteilung für die aufnehmende Dienststelle. Die aufnehmende Dienststelle überweist dem Dienstleistenden zum/am 15. die übrigen Bezüge.

Bei Versetzung nach dem 15. bzw. nach der Überweisung der Geldbezüge an den Dienstleistenden ist die aufnehmende Dienststelle verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die abgebende Dienststelle zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag umfasst die bereits ausgezahlten Geldbezüge für die Tage des Monats, an denen der Dienstleistende der aufnehmenden Dienststelle zugewiesen war.

Zu den Ausgleichszahlungen bei der besonderen Zuwendung sowie dem Entlassungsgeld (vgl. Abschnitt F 5 I Nr. 2.4.1 bzw. F 10 Nr. 4.4).


3.8 Umwandlung (siehe F 4 Nr. 3; F 5 I Nr. 2.4.2).

4 Todesfälle

4.1

Bestattungskosten

Im Todesfall eines Dienstleistenden regelt das Bundesamt im Einvernehmen mit den Angehörigen die Bestattung und übernimmt die Kosten für ein Begräbnis. Verstirbt ein Dienstleistender, sollte deshalb die Dienststelle das Bundesamt oder den Regionalbetreuer / die Regionalbetreuerin sofort unterrichten.


4.2

Begräbnis

Der Verstorbene wird auf Kosten des Bundes im Rahmen eines einfachen, aber würdigen Begräbnisses an seinem Dienstort oder - auf Wunsch der Familienangehörigen - an seinem Heimatort bestattet. Die Bestattung kann auf Wunsch der Familienangehörigen statt am Heimatort auch an einem anderen Ort vorgenommen werden, wenn hierdurch für den Bund keine Mehrkosten entstehen. Die Beauftragten der Dienststelle klären mit den Familienangehörigen

  • auf welchem Friedhof die Bestattung gewünscht wird,

  • in welcher Tageszeitung der Nachruf veröffentlicht werden soll und

  • ob ein Geistlicher und ggf. welcher teilnehmen soll.


4.3

Überführung/Grabausstattung

Mit der Bestattung und der Überführung können Beerdigungsunternehmen beauftragt werden. Auf Kosten des Bundes ist ein ortsüblicher Begräbnisplatz (Reihengrab, nicht Wahlgrab) für die ortsübliche Liegezeit zu mieten und ggf. das kirchliche Begräbnis mit den Angehörigen abzustimmen. Nach der Bestattung kann auf Kosten des Bundes die Grabstelle in würdiger Form angelegt werden (einschließlich des Grabfundaments und des ersten gärtnerischen Schmucks). Die weitere Pflege des Grabes ist von den Angehörigen zu finanzieren.


4.4

Feuerbestattung

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn die Angehörigen statt der Erd- die Feuerbestattung wünschen.


4.5

Mehrkosten

Wenn die Angehörigen oder die dem Verstorbenen Nahestehenden einen größeren Aufwand wünschen, müssen sie die hieraus entstehenden Mehrkosten selbst tragen. Sie sind hierauf ausdrücklich hinzuweisen.


4.6

Dienstbezüge für den Sterbemonat

Den Erben oder Hinterbliebenen (Ehefrau, Kinder) stehen die an den verstorbenen Dienstleistenden bis zum Sterbetag noch nicht gezahlten Geld- und Sachbezüge zu. Nur der Sold und der Mobilitätszuschlag sind für den vollen Monat, in dem der Dienstleistende verstorben ist, auszuzahlen.


4.7

Mitteilungspflicht

Wegen der übrigen Maßnahmen bei Vorliegen eines Sterbefalles vgl. Abschnitt C 3 Nr. 5.