Sold
I. Ansprüche und Verfahren
| 1 |
Allgemeines Wegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Soldes der Soldgruppen 2 und 3 und des dabei zu beachtenden Verfahrens wird auf die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZDG verwiesen (vgl. Abschnitt F 4 II.). Der Dienstleistende erhält:
Die Gewährung der Soldgruppen 2 und 3 ist der Regelfall. Gründe für die Nichtgewährung finden sich nur noch in den Versagungsgründen in Nrn. 3.3 und 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift und in einer abweichenden Beurteilung der Eignung, Befähigung und Leistung des Dienstleistenden durch die Dienststelle (Nr. 4.3). Sind wegen Krankheitszeiten nur geringe Dienstleistungszeiten vorhanden, kommt es bei der Beurteilung nur auf die Dienstleistungszeiten an; Krankheitszeiten dürfen sich nicht nachteilig auswirken. Bei Krankheitszeiten während des gesamten Beurteilungszeitraums sind Eignung, Befähigung und Leistung zu unterstellen. |
| 2 | Zahlungsweise
Der Sold wird am 15. des laufenden Monats fällig. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag oder auf einen arbeitsfreien Tag, so ist der Fälligkeitstag der letzte Werktag (Bankwerktag) vor diesem Tag. Im Übrigen siehe Abschnitt F 3. |
| 3 |
Umwandlung Bei der Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 ZDG ergibt sich aus der Vergleichsmitteilung, die der Dienststelle vom Bundesamt nach Eingang von der Truppe zugestellt wird, der Tag, bis zu dem die Bundeswehr Wehrsold gezahlt hat. Unmittelbar vom nächsten Tag an hat der Dienstleistende den Sold von der Dienststelle zu erhalten, der er mit dem Umwandlungsbescheid zugewiesen worden ist. Hierbei kann es vorkommen, dass die Dienststelle für einige Tage (höchstens bis zu 15) Sold zu zahlen hat, obwohl der Dienstleistende an diesen Tagen in der Dienststelle keinen Dienst leistete. Die vierteljährliche Abrechnung wird durch die nachträgliche Zahlung des Soldes für Bundeswehrdiensttage nicht berührt; die Aufwendungen sind vielmehr durch die Pauschale (siehe Abschnitt F 2) abgegolten. Andererseits kann aus der Vergleichsmitteilung ersichtlich sein, dass der Dienstleistende für den vollen Kalendermonat Wehrsold von der Bundeswehr erhalten hat, obwohl er innerhalb dieses Zahlungszeitraumes bereits in den Zivildienst überführt worden ist. Damit der Dienstleistende nicht doppelt Sold erhält, gewährt die Dienststelle in diesen Fällen den Sold erst vom Ersten des folgenden Kalendermonats an. Eine Erstattung an die Bundeswehr erfolgt nicht. Die vierteljährliche Abrechnung wird hierdurch nicht berührt, weil diese möglichen Einsparungen bei der Bemessung der Pauschale nach Abschnitt F 2 bereits berücksichtigt worden sind. |
II. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 14.04.99
| Nach § 35 Abs. 2 Satz 3 des Zivildienstgesetzes (ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch die 6. Zuständigkeitsanpassungs-VO vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZDG erlassen: |
| 1 | Grundsatz
Mit der Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 oder 3 sollen Eignung, Befähigung und Leistung des Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) gewürdigt und anerkannt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 oder 3 besteht nicht. |
| 2 | Allgemeine Voraussetzungen |
| 2.1 | Die Dienststelle hat die Eignung und Leistung des Dienstleistenden insbesondere nach seiner Zuverlässigkeit, Bereitschaft zur Mitarbeit und seinen Arbeitsergebnissen zu beurteilen. |
| 2.2 | Bei der Prüfung der Befähigung sind die Fähigkeiten zu berücksichtigen, die für die Tätigkeit im Zivildienst von Nutzen sind und die der Dienstleistende vor oder während seiner Dienstzeit erworben hat. |
| 2.3 | In den Fällen des § 59 Abs. 1 Nr. 4 ZDG ist eine Einstufung in die nächsthöhere Soldgruppe erst nach Ablauf der in der Disziplinarverfügung bestimmten Frist zulässig. |
| 2.4 | In den Fällen des § 59 Abs.1 Nr. 5 ZDG ist die Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages auszusprechen. |
| 3 | Besondere Voraussetzungen |
| 3.1 | Der Sold der Soldgruppe 2 kann nach einer Dienstzeit von 3 Monaten, der Sold der Soldgruppe 3 kann nach einer Dienstzeit von 6 Monaten gewährt werden. |
| 3.2 | Das Vorliegen der erforderlichen Eignung, Befähigung und Leistung kann angenommen werden, wenn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Soldes der höheren Soldgruppe gegen den Dienstleistenden weder Disziplinarmaßnahmen getroffen noch gerichtliche Strafen wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes stehen, verhängt worden sind. |
| 3.3 | Wurde gegen den Dienstleistenden wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes stehen, eine gerichtliche Strafe verhängt, so kann der Sold der Soldgruppe 2 bzw. 3 erst gewährt werden, wenn innerhalb der auf die Verhängung der Strafmaßnahme folgenden 6 Monate keine weitere Strafe verhängt worden ist. Wurde der Dienstleistende vor der Entscheidung über die Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 bzw. 3 disziplinarisch gemaßregelt, so ist zu prüfen, ob er sich im übrigen bewährt hat. |
| 3.4 | Ist gegen den Dienstleistenden im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 bzw. 3 ein Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes steht, anhängig, so kann der Sold der Soldgruppe 2 bzw. 3 gewährt werden, sobald eine dem Dienstleistenden günstige Entscheidung (Verfahrenseinstellung, Freispruch) ergangen ist. Ist gegen den Dienstleistenden im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 bzw. 3 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist zu prüfen, ob er sich im übrigen bewährt hat. |
| 3.5 | In den Fällen der Nrn. 3.3 und 3.4 muss zwischen der Gewährung der Soldgruppen 2 und 3 mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen. |
| 3.6 | Dienstleistenden, die bis zur Überführung aus dem Wehrdienstverhältnis in das Zivildienstverhältnis Sold nach der Soldgruppe 2 bzw. 3 erhalten haben, ist vom Beginn ihres Zivildienstverhältnisses an der Sold der Soldgruppe 2 bzw. 3 zu gewähren. |
| 3.7 | Zur Dienstzeit zählen auch die nach § 22 ZDG anzurechnenden Dienstzeiten. |
| 4 | Verfahren |
| 4.1 | Über die Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 bzw. 3 entscheidet die Dienststelle im 3. bzw. 6. Dienstmonat. |
| 4.2 | Die Gewährung der höheren Soldgruppe ist dem Dienstleistenden mit Vordruck (Anlage 1) mitzuteilen. |
| 4.3 | Stellt die Dienststelle fest, daß einer der in 3.3 oder 3.4 genannten Gründe der Gewährung der höheren Soldgruppe entgegensteht, oder verneint sie entgegen 3.2 die Eignung, Befähigung oder Leistung des Dienstleistenden auf Grund ihrer Bewertung der bisherigen Dienstzeit, ist diese Entscheidung zu begründen und dem Dienstleistenden mit Vordruck (Anlage 2) mitzuteilen. |
| 4.4 | Der Dienstleistende kann wegen der Nichtgewährung der Soldgruppe 2 bzw. 3 bei der für seine Dienststelle zuständigen Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen und muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe eingehen. Die Entscheidung der Verwaltungsstelle / Zivildienstgruppe ist dem Dienstleistenden mit Vordruck (Anlage 3) mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Bundesamt für den Zivildienst eingelegt werden. |
| 5 | Inkrafttreten |
| Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft. |