I. Besondere Zuwendung
| 1 | Grundsatz
Nach § 35 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit § 7 des Wehrsoldgesetzes (WSG) wird dem Dienstleistenden in der Regel im Dezember eine besondere Zuwendung gewährt. |
| 1.1 | Voller Zahlungsanspruch Die besondere Zuwendung beträgt ab 01.10.2004 bei einer vollen Dienstzeit insgesamt höchstens 172,56 €. Verlängert sich das Zivildienstverhältnis wegen eines Krankenhausaufenthaltes (§ 44 Abs. 3 ZDG), hat diese Zeit keine Auswirkung auf den Anspruch und die Höhe der besonderen Zuwendung. |
| 1.2 | Verringerter Zahlungsanspruch |
| 1.2.1 | Unvollständige Dienstzeit Bei Entlassung vor Ablauf des neunmonatigen Zivildienstes wird eine verminderte Zuwendung gezahlt, die gemessen am neunmonatigen Zivildienst tageweise berechnet wird. Bei der Bemessung sind 30 Tage je Monat zu Grunde zu legen. Zur Berechnung der besonderen Zuwendung siehe Nr. 1.2.3. Fehlzeiten, wie Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge oder eine Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides sowie unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst führen zu einer entsprechenden Kürzung der besonderen Zuwendung. |
| 1.2.2 | Wegfall des Zahlungsanspruchs Die besondere Zuwendung wird nicht gezahlt, wenn der Dienstleistende nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 oder § 43 Abs. 2 Nr. 2 ZDG oder wegen Dienstunfähigkeit, die er vorsätzlich herbeigeführt hat, entlassen oder nach § 45 ZDG vom Zivildienst ausgeschlossen wird. |
| 1.2.3 | Berechnung Für eine vollständige Dienstzeit (Zeiten nach Nrn. 1.1 Absatz 2, 1.2.1 und 1.2.2 führen zu einem Abzug oder Verlust) sind höchstens 172,56 € zu zahlen. Die Pauschale für einen vollen Monat (z.B. Kalendermonate Februar, Juni, Juli oder Fristmonate z.B. 16.3 - 15.4 oder 30 einzelne Tage) beträgt 19,17 € (0,639111 € x 30 Tage oder 172,56 dividiert durch neun Monate = 270 Tage). Die nachfolgende Monatstabelle soll der schnelleren Berechnung dienen.
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| 2 | Zahlungsmodalitäten |
| 2.1 |
Fälligkeit Die besondere Zuwendung wird im Dezember mit dem Sold gezahlt. Wird der Dezember nicht von der Dienstzeit eines Dienstleistenden umfasst, wird der Anspruch zum Entlassungszeitpunkt fällig und ist von der Dienststelle mit dem Entlassungsgeld zu überweisen (vgl. Abschnitt F 10 Nr. 4); dies gilt auch in den Fällen vorzeitiger Entlassung. Beispiel: Ein Dienstpflichtiger beginnt am 1. Februar mit dem Zivildienst. Die Zahlung der besonderen Zuwendung erfolgt zum Entlassungszeitpunkt. |
| 2.2 | Rückforderung Wurde im Dezember eine besondere Zuwendung gezahlt, deren Höhe z.B. wegen der tatsächlichen Dienstzeit nicht gerechtfertigt ist, muss eine Rückforderung, in der Regel durch Verrechnung (Aufrechnung) mit dem Entlassungsgeld, vorgenommen werden. |
| 2.3 | Erstattung Die besondere Zuwendung ist Teil der Kostenpauschale, die vierteljährlich nachträglich erstattet wird (vgl. Abschnitt F 2 II Nr. 3.3.1). |
| 2.4 | Sonderfälle |
| 2.4.1 | Versetzung Bei Versetzung eines Dienstleistenden ist diejenige Dienststelle für die Zahlung der besonderen Zuwendung zuständig, bei der er sich am 15. Dezember im Dienst befindet (Ausnahme: F 5 I Nr. 2.1 Absatz 2). |
| 2.4.2 | Umwandlung Bei Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 ZDG ist die besondere Zuwendung von der Zivildienststelle auch zu zahlen, wenn die Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in die Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Dezember fällt. |
| 2.4.3 | Vordienstzeiten bei Entlassung aus der Bundeswehr Hat ein Dienstpflichtiger bei seiner Einberufung zum Zivildienst bereits Bundeswehrvordienstzeiten, ist bei der Berechnung der besonderen Zuwendung der von der Bundeswehr gezahlte Betrag abzuziehen. Soweit der Dienstleistende keinen entsprechenden Zahlungsbeleg darüber vorlegen kann, sind für Bundeswehrvordienstzeiten ab dem 01.01.2002 für jeden Tag 0,64 € abzuziehen. |
II. Zuwendungen an Zivildienstleistende (Dienstleistende), die am
24. Dezember Dienst leisten
| 1 | Dienstleistende, die am 24. Dezember (Heiligabend) Dienst leisten müssen, erhalten von der Dienststelle eine kleine Aufmerksamkeit überreicht. |
| 2 |
Personenkreis Zu berücksichtigen sind alle Dienstleistenden, deren Dienst in die Zeit von 18 bis |
| 3 | Geschenkart Der Dienststellenleiter oder sein Vertreter kann dem Dienstleistenden ein Geschenkpaket bis zu einem Wert von 7,67 Euro überreichen. Das Geschenkpäckchen kann Schokolade, Weihnachtsgebäck und dgl. (ausgenommen Alkohol), kleinere Gebrauchsgegenstände, Bücher o. ä. enthalten. Der Gabe soll möglichst ein Begleitschreiben beigefügt werden, das die Verbundenheit der Dienststelle mit dem Dienstleistenden zum Ausdruck bringt. |
| 4 | Spende statt Geschenk Die Auszahlung des Betrages nach Nr. 3 an den einzelnen Dienstleistenden ist nicht gestattet. Auf Wunsch eines Dienstleistenden kann der für das Geschenkpäckchen aufzuwendende Betrag von der Dienststelle einer Organisation zugewendet werden, die mildtätige, kirchliche, religiöse oder als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des Einkommenssteuerrechts verfolgt. |
| 5 | Kostenerstattung In der nach Nr. 3.3.1 des Abschnitts F 2 II. gezahlten Pauschale ist die Zuwendung an Dienstleistende, die am Heiligabend Dienst leisten, enthalten. |