F 6

Verpflegung

1

Zivildienstleistende (ZDL) erhalten durch ihre Dienststelle grundsätzlich Gemeinschaftsverpflegung, die unentgeltlich bereitgestellt wird; sie besteht aus Frühstück, Mittag- und Abendessen sowie Getränken zu allen Mahlzeiten.


2

Vereinbaren ZDL und Dienststelle bei Beginn der Zivildienstzeit schriftlich und einvernehmlich den Verzicht auf die Inanspruchnahme / Bereitstellung aller Mahlzeiten, so ist dem ZDL der doppelte Tagessatz zu zahlen. Wird der durchgängige Verzicht auf eine Mahlzeit vereinbart, so erhält der ZDL auch hierfür den doppelten Verpflegungssatz (z. B. bei durchgängigem Verzicht auf Frühstück 2,20 EURO).


3

Während der Teilnahme des Zivildienstleistenden an Lehrgängen von Zivildienstschulen oder Verbänden stellt der Lehrgangsveranstalter die Gemeinschaftsverpflegung bereit und übernimmt für diese Zeit die Auszahlung von Verpflegungsgeld; dies gilt auch für den Tag der Hin- bzw. Rückreise.


4

Werden ZDL im Nachtdienst eingesetzt, so erhalten sie eine Zusatzkost im Wert von 0,80 €, wenn sie in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr mindestens drei Stunden tatsächlichen Dienst leisten.


5

Bleibt der ZDL dem Dienst in der Dienststelle berechtigterweise fern und ist für seine Verpflegung anderweitig gesorgt (insbesondere Einführungsdienst oder stationärer Krankenhausaufenthalt) entfällt der Anspruch auf Verpflegungsgeld.


6

Bei Urlaub, arbeitsfreien Tagen oder Dienstunfähigkeit durch Erkrankung ohne stationäre Behandlung erhält der ZDL doppeltes Verpflegungsgeld. Dies gilt nicht bei Dienstreisen und Reisen im Interesse der Zivildienststelle, wenn am Dienstort unentgeltlich Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt wird.


7

Höhe des Verpflegungsgeldes

Der doppelte Verpflegungssatz beträgt 7,20 €. Davon für

  • Frühstück 2,20 Euro

  • Mittagessen 2,70 Euro

  • Abendessen 2,30 Euro.

Werden einzelne Mahlzeiten nicht in Anspruch genommen, so wird hierfür jeweils der einfache Verpflegungssatz gezahlt.


8

Das Verpflegungsgeld wird zusammen mit dem Sold ausgezahlt.