F 7

I. Dienstliche Unterkunft

1 Einführung

Die Dienststellen sind grundsätzlich verpflichtet, unentgeltlich Unterkunft bereitzustellen (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 ZDG i.V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes - WSG-).

Nach § 31 Satz 1 ZDG ist ein Dienstleistender auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer dienstlichen Unterkunft zu wohnen.

Wird von § 31 Satz 1 ZDG kein Gebrauch gemacht, d. h. im Einberufungs-, Umwandlungsbescheid oder in der Versetzungsverfügung nicht ausdrücklich die dienstliche Unterkunft angeordnet, kann der Dienstleistende in der Wohnung, die im Bescheid als Anschrift angegeben ist, weiter wohnen (siehe Nr. 2.2); ein Anspruch darauf besteht nicht. Eventuelle Erstattungsansprüche werden unter Nr. 2.1.4 und 2.2.1 geregelt.


2 Grundsätze

2.1 Dienstliche Unterkunft

2.1.1 Anordnung

2.1.1.1

zum Dienstantritt

Das Wohnen in der dienstlichen Unterkunft wird im Regelfall im Einberufungsbescheid angeordnet; der Bescheid enthält dann einen entsprechenden Hinweis. Die Anordnung ist verbindlich, d.h. der Dienstleistende muss in die dienstliche Unterkunft einziehen, andernfalls verstößt er gegen seine Dienstpflichten (§§ 30, 31 ZDG) und kann wegen dieses Verstoßes disziplinarisch gemaßregelt (§ 58 ff ZDG) oder in schwerwiegenden Fällen strafrechtlich belangt werden (§ 54 Abs. 1 ZDG).

Die Anordnung, in der dienstlichen Unterkunft zu wohnen, hat Vorrang. Entgegenstehenden persönlichen Gründen kann durch Ausgangsgewährung bis zum Dienstbeginn Rechnung getragen werden (siehe Abschnitt E 10). Zu den Besonderheiten bei Erkrankung (vgl. Abschnitt E 10 Nr. 3 Abs. 2).


2.1.1.2

nach Dienstantritt

Das Wohnen in der dienstlichen Unterkunft kann nach Dienstantritt aus dienstlichen oder aus persönlichen Gründen angeordnet werden , auch wenn der Zivildienstplatz das Merkmal "dienstliche Unterkunft" nicht aufweist; ggf. muss eine Umsetzung oder Versetzung des Dienstleistenden erfolgen. Dienstliche Gründe sind alle mit der Ableistung des Zivildienstes im Zusammenhang stehenden Gründe.

Ein Dienstleistender kann jederzeit ohne Angabe von Gründen eine dienstliche Unterkunft verlangen.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 35 Abs. 1 ZDG i.V. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1; 4 Satz 1 WSG. Erforderlichenfalls muss er auf einen Zivildienstplatz mit Unterkunft umgesetzt oder versetzt werden. Eine Versetzung ist in diesen Fällen unzulässig, wenn der Dienstleistende auf einen Unterkunftsplatz oder Bedarfsunterkunftsplatz (siehe Nr. 2.1.3) einberufen worden ist. Die Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft trifft in diesem Falle die zuständige Verwaltungsstelle durch eine schriftliche Anordnung.


2.1.2 Anforderungen an die dienstliche Unterkunft

2.1.2.1

Dienstliche Unterkunft i. S. von § 31 ZDG ist die vom BAZ oder einer Dienststelle zugewiesene, zum Wohnen geeignete Räumlichkeit, die sich im Besitz der Dienststelle oder ihres Rechtsträgers befindet.

Die dienstliche Unterkunft darf nicht vom Dienstleistenden oder von mit ihm vor Dienstantritt in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen angemietet werden.


2.1.2.2

Die Mindestanforderungen an Raumbedarf und Ausstattung ergeben sich aus der Anlage zu den "Richtlinien über die Bereitstellung von Bundesmitteln für Unterkünfte und Schulungseinrichtungen für Zwecke des Zivildienstes" vom 01.12.83, abgedruckt in Abschnitt II.


2.1.2.3

Die dienstliche Unterkunft muss in angemessener Entfernung zur Einsatzstelle gelegen sein. Der Zeitaufwand des Dienstleistenden bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf für An- und Abfahrt einschließlich der sich zwangsläufig ergebenden Wartezeiten insgesamt 2 Std. 30 Min. nicht überschreiten.


2.1.3

Bedarfsunterkunft

Die sogenannte Bedarfsunterkunft ist die Bezeichnung für die Unterkunftssituationen, in denen die Dienststelle an sich eine dienstliche Unterkunft bereitstellen müßte, auf deren tatsächliche Gestellung aber vorübergehend verzichtet wird, um den realen Gegebenheiten vor Ort Rechnung zu tragen (z.B. weil der Dienstleistende auf die Übergabe der dienstlichen Unterkunft verzichtet und in seiner Privatunterkunft wohnen möchte). Der Dienstleistungsbescheid enthält keinen Hinweis darauf, ob es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt. Die Dienststelle hat jedoch die Verpflichtung gegenüber dem Dienstleistenden und dem BAZ, eine Unterkunft tatsächlich bereitzustellen, wenn - aus welchen Gründen auch immer - diese benötigt wird.


2.1.4 Zahlungsansprüche bei dienstlicher Unterkunft

2.1.4.1

Ansprüche des Dienstleistenden

auf Erstattung der Miet- und Mietnebenkosten (siehe Nr. 2.2.2.3) für seine private Unterkunft oder Fahrkostenerstattung für Fahrten von der Privatunterkunft zur Dienst-/Einsatzstelle (siehe Nr. 2.2.1) und zurück gegen die Dienststelle bestehen nicht, wenn die Verpflichtung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft angeordnet wurde, die Unterkunft tatsächlich zugewiesen wurde und weiterhin als dienstliche Unterkunft bereitgehalten wird. Das gilt auch in den Fällen, in denen Nacht- und Wochenendausgang gewährt wurde.

Anmerkung BAZ:

Steht dem Dienstleistenden die dienstliche Unterkunft während des Nacht- und Wochenendausgangs nicht zur Verfügung, muss die Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft widerrufen und "Heimschlaferlaubnis" erteilt werden. Der Dienstleistende hat dann ggf. Ansprüche auf Erstattung von Fahr-, Miet- und Mietnebenkosten abzüglich evtl. Leistungen der Unterhaltssicherungsbehörde nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes.

Ergibt sich der Anspruch der Gebrauchsüberlassung der Privatunterkunft aus anderen Rechtsverhältnissen (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht, Gebrauchsüberlassung im Rahmen anderer Verträge), so gelten die Vorschriften analog.

Liegt die dienstliche Unterkunft mehr als 2 km von der Dienststelle entfernt, gelten hinsichtlich der Fahrkosten die Ausführungen bei Nr. 2.2.1 entsprechend.


2.1.4.2

Ansprüche der Dienststelle

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG hat die Dienststelle die Kosten für die dienstliche Unterkunft zu tragen, Ansprüche an das BAZ auf Erstattung dieser Kosten bestehen nicht.


2.1.5

Antragsverfahren

Der Antrag auf Anordnung oder auf Widerruf der Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft ist (vom Dienstleistenden über die Dienststelle oder von der Dienststelle selbst) bei der Verwaltungsstelle formlos schriftlich mit Begründung zu stellen.

Beim Antrag des Dienstleistenden vermerkt die Dienststelle , ob dienstliche Gründe entgegenstehen und leitet den Antrag der zuständigen Verwaltungsstelle zur Prüfung und Entscheidung oder zur Weiterleitung an das BAZ zu.


2.2

Einberufung ohne Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft ("Heimschlaferlaubnis")

Bei "Heimschlaferlaubnis" dürfen die Dienstleistenden in der privaten Unterkunft wohnen, die z.B. im Einberufungsbescheid als ihre Anschrift angegeben ist oder für die "Heimschlaferlaubnis" erteilt worden ist, gleichgültig, ob es sich dabei um ein Haupt- oder Untermietverhältnis, die elterliche oder eheliche Wohnung handelt.

Nutzt der Dienstleistende eine andere Wohnung ohne "Heimschlaferlaubnis" hierfür, ist Nr. 3.4 anzuwenden.


2.2.1

Fahrkostenerstattung

Die täglichen Fahrten des Dienstleistenden zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle / Einsatzstelle sind keine Dienstreisen.


2.2.1.1

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Der Dienstleistende hat bei erteilter "Heimschlaferlaubnis" gegen seine Dienststelle Anspruch auf Erstattung der notwendigen und tatsächlich entstandenen Fahrtkosten, wenn die Unterkunft (Wohnung) mehr als 2 km entfernt liegt.

Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen.


2.2.1.2

Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs

Wird ein privateigenes Kraftfahrzeug benutzt, sind in der Regel nur die fiktiven Kosten für die mögliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unter Inanspruchnahme möglicher Fahrvergünstigungen zu Grunde zu legen und den Kosten für die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung gegenüberzustellen. Ergibt diese Vergleichsberechnung, dass die Kosten für die Gewährung der Wegstreckenentschädigung niedriger sind als die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel, muss Wegstreckenentschädigung gewährt werden.

Verkehrt ein öffentliches Verkehrsmittel nicht oder nicht zeitgerecht, erhält der Dienstleistende bei Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs für jeden zurückgelegten Kilometer eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 5 des Bundesreisekostengesetzte -BRKG- von 0.20 Euro. Ein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt dann nicht zeitgerecht, wenn dem Dienstleistenden bei Benutzung ein Zeitaufwand von mehr als 2 Stunden und 30 Minuten für den An- und Abfahrtsweg einschließlich der sich ergebenden Wartezeiten entstehen würde.


2.2.1.3

Verzicht

Eine Verzichtserklärung auf Fahrkostenerstattung ist unzulässig. Weitere Einzelheiten siehe Nr. 2.2.2 am Ende.


2.2.2

Miete und Mietnebenkosten

Der Dienstleistende hat in der Regel Anspruch auf Erstattung der Miet- und Mietnebenkosten.

Ausnahmen:

  • Unterkunft in der elterlichen Wohnung

    Als elterliche Wohnung gilt auch eine von den Eltern für den Zivildienstpflichtigen angemietete Wohnung und eine von den Eltern als Vermieter an den Zivildienstpflichtigen vermietete Wohnung, wenn dieser vor der Einberufung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Ein solcher Vertrag ist als Unterhaltsvereinbarung zu werten.

  • Unterkunft in der ehelichen Wohnung

    Bei der ehelichen Wohnung hat der Dienstleistende keinen Anspruch auf Kostenerstattung, da die Kosten schon in den Leistungen für die Familie nach dem Unterhaltssicherungsgesetz enthalten sind.

    Ist der Dienstleistende alleinstehend und Nutzer von Wohnraum, muss er sich wegen der Miete und der sonstigen Aufwendungen zunächst an die für ihn zuständige Unterhaltssicherungsbehörde (Verwaltung des Landkreises - des Kreises oder der kreisfreien Stadt des Wohnortes) wenden.

    Der Anspruch auf Erstattung beruht auf § 7 a des Unterhaltssicherungsgesetzes -USG-(siehe Fußnote). Ebenso kann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für Dienstleistende bestehen, die Eigentümer eigengenutzter Wohnungen oder Eigenheime sind, vgl. Nr. 2.2.2.3.


§ 7 a des Unterhaltssicherungsgesetzes lautet:

(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Allein stehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 in einer Wohn und Wirtschaftsgemeinschaft leben.

(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt


  1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,59 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;
  2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209,12 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.

Überschreitet in den Fällen der Nr. 1 die Miete den Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als 663,66 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 613,55 Euro monatlich. Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind.

(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.

(4) Soweit Wohngeld nach § 41 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet.


Es ist unzulässig, dem Dienstleistenden eine Verzichtserklärung auf Erstattung der Miete und/oder Mitnebenkosten abzuverlangen; ein solcher Verzicht ist unwirksam. Eine Begrenzung der Kostenübernahme der Höhe nach ist gleichfalls nicht zulässig. Entstandene Kosten können trotz Verzichts nachgefordert werden (zur Verjährung der Ansprüche siehe Abschnitt F 3 Nr. 3.6).


2.2.2.1

Antragstellung bei der Unterhaltssicherungsbehörde

Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass möglichst kurz nach Dienstantritt die Entscheidung der Unterhaltssicherungsbehörde vorliegt; das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses (§ 4 Abs. 4 USG).

Die Dienststelle ist vor Vorlage des Bescheides der Unterhaltssicherungsbehörde nicht verpflichtet, Leistungen auf die Miete und Mietnebenkosten zu erbringen, es sei denn, dass sich die Bescheiderteilung aus vom Dienstleistenden nicht zu vertretenden Gründen verzögert. Das gilt insbesondere bei einem Widerspruch gegen den Leistungsbescheid. Liegt eine Entscheidung nach Ablauf von zwei Monaten nach Dienstantritt noch nicht vor, muss die Dienststelle vorschussweise zahlen. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt zu leisten und nach Vorlage des Unterhaltsicherungsbescheides entsprechend zu verrechnen; eine Abtretung des eventuellen Anspruchs des Dienstleistenden gegen die Unterhaltssicherungsbehörde an die Dienststelle ist nicht zulässig.

Eine Verpflichtung des Dienstleistenden, gegen einen ablehnenden Bescheid der Unterhaltssicherungsbehörde Widerspruch einzulegen, besteht nicht. In Zweifelsfällen ist das Bundesamt einzuschalten.

Lehnt die Unterhaltssicherungsbehörde die Gewährung einer Mietbeihilfe durch schriftlichen Bescheid ganz oder teilweise ab, hat die Dienststelle zu ihren Lasten die Unterbringungskosten in der notwendigen und durch Belege nachgewiesenen Höhe abzüglich Leistungen der Unterhaltssicherungsbehörde zu übernehmen; wegen des Umfangs der Erstattung siehe Nr. 2.2.2.3.


2.2.2.2

Nachweispflicht

Der Zivildienstpflichtige ist verpflichtet, die für die Bemessung der Höhe der zu übernehmenden Miete und/oder der Mietnebenkosten erforderlichen Unterlagen und den Bescheid der Unterhaltssicherungsbehörde der Dienststelle unverzüglich vorzulegen. Änderungen der Voraussetzungen sind der Dienststelle gleichfalls unverzüglich anzuzeigen (z. B. wenn einem Widerspruch durch die Unterhaltssicherungsbehörde abgeholfen wird).


2.2.2.3

Erstattungsanspruch

Die Höhe der Erstattung der Miet- und Mietnebenkosten durch die Dienststelle errechnet sich aus


  • dem Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraumes (sog. Kaltmiete)
  • den sonstigen Aufwendungen ( sog. Mietnebenkosten). Zu den Mietnebenkosten zählen die Aufwendungen, die laut Mietvertrag zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses und mit der Nutzung der Wohnung untrennbar verbunden sind.

Beispiele:


  • Kosten für Heizung, Grundsteuern und Abgaben, Schornsteinreinigung, Gebäudeversicherungen, Fahrstühle, Gemeinschaftsantenne, Treppenhausbeleuchtung usw.
  • Zahlungen an Dritte (Versorgungsunternehmen), soweit diese Zahlungen notwendig sind, um den Anschluss der Wohnung an die allgemeine Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Fernwärme aufrechtzuerhalten und diese Aufwendungen nicht in den Zahlungen an den Vermieter enthalten sind.

Davon sind Unterhaltssicherungsleistungen und Wohngeld (letzteres wird im Bescheid der Unterhaltssicherungsbehörde bereits berücksichtigt, § 7a Abs. 4 USG) in Abzug zu bringen.

Die vorstehenden Aufwendungen sind in voller Höhe oder (bei mehreren Nutzern) anteilig erstattungsfähig, wenn der Dienstleistende Mieter von Wohnraum und verpflichtet ist, Zahlungen an den Vermieter oder das Versorgungsunternehmen für die Zeit des Zivildienstes zu leisten. Hierzu zählen auch die im Miet- und/oder Versorgungsvertrag festgelegten Vorauszahlungen.

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass dem Zivildienstpflichtigen außer dem Wohnraum und den dazugehörenden Nebenräumen weitere Sachen zum Gebrauch überlassen werden, sind die darauf entfallenden Aufwendungen nicht erstattungsfähig, es sei denn, dieser Teil des Mietvertrages ist mit dem übrigen unauflösbar verbunden. Aufwendungen für eine Garage oder einen Garagenstellplatz sind nicht erstattungsfähig. Hat der Zivildienstpflichtige Wohnraum möbliert gemietet, ist auch der Teil der Miete erstattungsfähig, der auf die Gebrauchsüberlassung der Möbel entfällt.

Von der Unterhaltssicherungsbehörde nicht übernommene Mietnebenkosten für Heizung, Gas, Strom und Wasser sind dem Dienstleistenden von der Dienststelle in der notwendigen und durch Belege nachgewiesenen Höhe zu erstatten (ggf. anteilig bei Mitnutzern, § 7a Abs. 3 USG), gleichgültig, ob er Mieter oder Eigentümer einer eigengenutzten Wohnung oder eines Eigenheims ist.


2.3

Widerruf der Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft


2.3.1

Allgemeines

Ohne ausdrückliche Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft, die


  • vor Dienstantritt vom BAZ mit dem Einberufungs- oder Umwandlungsbescheid (siehe Nr. 2.2)
  • nach Dienstantritt durch Entscheidung des BAZ oder der zuständigen Verwaltungsstelle

getroffen werden kann, ist der Dienstleistende berechtigt, in seiner bisherigen privaten Unterkunft zu wohnen ("Heimschlaferlaubnis").

Beim Wechsel dieser Wohnung während der Dienstzeit sind die Voraussetzungen hinsichtlich der "Heimschlaferlaubnis" erneut zu prüfen und schriftlich zu bescheiden (siehe Nr. 3).


2.3.2

Widerruf

Ein Widerruf der Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft kommt nur aus dienstlichen Gründen in Betracht.


2.3.2.1

Dienstliche Gründe

liegen vor bei


  • Änderung des Platzmerkmals: Der bisherige Unterkunftsplatz wird mit Zustimmung des BAZ in einen Platz mit "Heimschlaferlaubnis" umgewandelt.
  • vorübergehendem Fehlen der Unterkunft z. B. durch zeitweise überlappende Belegung mit zwei Dienstleistenden oder bei Renovierung der Unterkunft. Die Erteilung der "Heimschlaferlaubnis" kann bis zu maximal drei Monaten ausgesprochen werden; der Bescheid ist dementsprechend zu befristen.

Bei einer Versetzung wird die Entscheidung über das Wohnen in der dienstlichen Unterkunft in der Versetzungsverfügung des BAZ ausgesprochen. Bei einer Umsetzung trifft die erforderliche Entscheidung die Verwaltungsstelle, wenn der neue Platz ein anderes Unterkunftsmerkmal als der bisherige aufweist.

Sonstige Entscheidungen, Erwägungen oder Bedürfnisse der Dienststelle begründen keinen Widerruf der Anordnung zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft.


2.3.2.2

Persönliche Gründe

führen nicht zum Widerruf der Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft. Besondere Härtegründe sind nur dadurch zu berücksichtigen, dass die Dienststelle entsprechend Abschnitt E 10 Nacht- und Wochenendausgang erteilt.


2.3.2.3

Folgeentscheidungen

Bei einem Widerruf der Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft muss gleichzeitig die Genehmigung zum Wohnen in einer Privatunterkunft erteilt werden. Dies ist notwendig wegen der mit der Erteilung der "Heimschlaferlaubnis" ggf. entstehenden Ansprüche auf Erstattung von Fahrkosten, Miet- und Mietnebenkosten.


3 Umzug bei "Heimschlaferlaubnis"

3.1

Allgemeines

In Einzelfällen ändern sich die Wohnverhältnisse von Zivildienstpflichtigen, weil sie nach erteilter "Heimschlaferlaubnis" vor oder nach Dienstantritt umziehen. Ein Umzug ist - abgesehen von den sonstigen Meldepflichten im Rahmen der Meldegesetze bzw. der Meldepflicht gegenüber dem BAZ (§ 23 Abs. 2 ZDG) - der Dienststelle so rechtzeitig und verbunden mit einem Antrag auf erneute "Heimschlaferlaubnis" mitzuteilen, dass noch vor dem Umzug eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob für die neue Wohnung weiterhin die "Heimschlaferlaubnis" gerechtfertigt ist. Hinderungsgründe für die erneute Erteilung können in dienstlichen Belangen oder fürsorgerischen Aspekten gegenüber dem Dienstleistenden liegen. So können z. B. eine unangemessene Entfernung der neuen Wohnung vom Einsatzort oder erhöhte Kosten für die Dienststelle der erneuten Erteilung der "Heimschlaferlaubnis" entgegenstehen.


3.2

Umzug ohne erneute Erteilung der "Heimschlaferlaubnis"

Eine Dienststelle ist nicht verpflichtet, durch den Umzug entstehende höhere Kosten zu übernehmen. Wird für die neue Wohnung keine "Heimschlaferlaubnis" erteilt, muss die Dienststelle für unentgeltliche Unterkunft sorgen. Dies gilt insbesondere für Dienststellen mit "Bedarfsunterkunft" (vgl. Nr. 2.1.3). Dienststellen, die keinen Unterkunftsplatz bereitstellen müssen und dies auch nicht können, müssen die Umsetzung auf einen Unterkunftsplatz oder eine Versetzung zu einer Dienststelle mit der Bereitschaft zur Übernahme der Kosten veranlassen.

Ist die Dienststelle dennoch zur Übernahme der Kosten bereit, gelten die Ausführungen unter Nr. 2.2.2. Sollte am Tage des Umzugs eine dienstliche Unterkunft nicht zur Verfügung stehen, sind bis zu deren tatsächlicher Bereitstellung auch die höheren Kosten von der Dienststelle zu übernehmen; das gleiche gilt bis zum Zeitpunkt der Versetzung.


3.3

Umzug mit erneuter Erteilung der "Heimschlaferlaubnis"

Wird die "Heimschlaferlaubnis" für die neue Wohnung erteilt, gelten die Ausführungen unter Nr. 2.2.2.


3.4

Umzug ohne vorherige Antragstellung auf "Heimschlaferlaubnis"

Kommt ein Dienstleistender seiner Verpflichtung nicht nach, den Wohnungswechsel seiner Dienststelle rechtzeitig anzuzeigen und eine erneute "Heimschlaferlaubnis" zu beantragen, hat die Dienststelle die Möglichkeit, nachträglich ihr Einverständnis für die erneute "Heimschlaferlaubnis" zu geben. Dies hat zur Folge, dass sie ab Umzug Kostenerstattung für die neue Wohnung leisten muss, nachdem die Verwaltungsstelle die entsprechende "Heimschlaferlaubnis" erteilt hat.

Das Einverständnis der Dienststelle ist zu unterstellen, wenn sie sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Umzugs (in der Regel 1 Monat) i. S. von Nr. 3.2, Abs. 1 entscheidet.

Verweigert die Dienststelle ihr Einverständnis, so muss sie bis zur Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft oder Versetzung Kostenerstattung bis zur bisherigen Höhe weiter leisten, soweit für die neue Wohnung Kosten in dieser Höhe oder darüber anfallen. Evtl. Leistungen der Unterhaltssicherungsbehörde sind anzurechnen.

Diese Regelungen gelten auch für Dienstleistende, die vor Dienstantritt ohne Kenntnis der Dienststelle die Wohnung wechseln.


4

Rechtsbehelfe

Die Anordnung, der Widerruf und der Verzicht auf die Anordnung zum Wohnen in der dienstlichen Unterkunft sind dienstliche Anordnungen i. S. von § 30 ZDG und keine Verwaltungsakte. Dem Dienstleistenden steht nur der Beschwerdeweg nach § 41 ZDG offen, d.h. in der Regel bei der zuständigen Verwaltungsstelle (vgl. Abschnitte B 8 Nr. 2, A 5); eine Beschwerde hindert den Vollzug der Anordnung nicht.


II. Zuwendungen für die Bereitstellung von Unterkünften

Haben Beschäftigungsstellen keine Unterkünfte für Dienstleistende und wollen sie solche durch Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen in vorhandenen Gebäuden oder Teilbereichen von Gebäuden oder durch Neubauten schaffen, können hierfür auf Antrag Zuwendungen nach den folgenden Richtlinien gewährt werden. Antragsvordrucke können beim BAZ (Ref I 1) angefordert werden.

Richtlinien des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit über die Bereitstellung von Bundesmitteln für Unterkünfte und Schulungseinrichtungen für Zwecke des Zivildienstes vom 01.12.1983

(Unterbringungszuwendungen Zivildienst 1983 - UZD 83)


1 Zweck der Förderung

  1. Zur Vermehrung und Sicherung von Dienst- und Ausbildungsplätzen mit Unterbringungsmöglichkeiten für Zivildienstleistende kann der Bund durch Darlehen und Zuschüsse (Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO) die Bereitstellung und Ausstattung von Unterkünften und Schulungseinrichtungen fördern.
  2. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien bewilligt. Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können alle Maßnahmen zur Erreichung des in Nr. 1 bezeichneten Zwecks, insbesondere


  1. der Bau von Unterkünften und Schulungseinrichtungen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten),
  2. der Erwerb von bebauten Grundstücken,
  3. die erstmalige Herrichtung vorhandener Räume,
  4. die Beschaffung notwendigen Geräts und Mobiliars.

Mehrere Maßnahmen können auch gemeinsam gefördert werden.


3 Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfänger kommen in Betracht


  1. Rechtsträger einer nach § 4 Zivildienstgesetz anerkannten Beschäftigungsstelle,
  2. gemeinnützige Verbände sowie Einrichtungen und Gesellschaften, deren Gesellschafter oder Träger gemeinnützige Verbände sind,
  3. andere Organisationen oder Personen, die im Interesse des Zivildienstes Räume zur Unterbringung und/oder Ausbildung von Zivildienstleistenden zur Verfügung stellen.

4 Voraussetzungen für die Förderung

(1) Zuwendungen können bewilligt werden, wenn insbesondere


  1. ein Interesse des Bundes an der zu fördernden Maßnahme besteht,
  2. die Maßnahme den Anforderungen an Raumbedarf und Ausstattung (Anlage) entspricht.
  3. der angestrebte Zweck nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang auf andere Art wirtschaftlicher erfüllt werden kann,
  4. sichergestellt ist, dass die zu fördernde Maßnahme alsbald im Einvernehmen mit dem Bund durchgeführt wird,
  5. der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, dem Bund die mit der Zuwendung geförderten Unterkünfte und/oder Schulungseinrichtungen für die Dauer von mindestens 10 Jahren, bei Darlehen mit längerer Laufzeit für die Laufzeit des Darlehens, für Zwecke des Zivildienstes zur Verfügung zu stellen,
  6. die Nutzung der geförderten Einrichtungen nicht durch andere einschränkende Bestimmungen erheblich beeinträchtigt wird,
  7. die Zuwendungsmittel (Darlehen und Zuschüsse) ausreichend gesichert werden; grundsätzlich ist eine dingliche Sicherung erforderlich.
  8. der Bund bei Baumaßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend förderungsfähigen Zwecken dienen, auf die Bauplanung und Ausführung in ausreichendem Maße Einfluß nehmen kann,
  9. der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, die durch die Zuwendung mitfinanzierten Bauten gegen Sturm-, Leitungswasser- und Feuerschäden zu versichern.

(2) Zuwendungen können auch für bereits begonnene Maßnahmen gewährt werden. Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Buchst. e) kann vom Bundesamt für den Zivildienst auf 5 Jahre beschränkt werden, wenn die Zuwendung den Betrag von 10200,00 Euro nicht übersteigt.

(4) Eine dingliche Sicherung nach Absatz 1 Buchst g) entfällt


  • bei Gebietskörperschaften,
  • bei einem vom Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit bestätigten besonderen Bundesinteresse.

Bei Zuwendungen bis zu 5100,00 Euro entfällt jegliche Sicherung.


5 Art und Höhe der Zuwendung

  1. Zuwendungen werden nur in dem für die Erreichung des angestrebten Zwecks nachweisbar notwendigen, vom Bund anerkannten Umfang bewilligt. Die Zuwendungen können als zinslose Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren und/oder als Zuschuß bewilligt werden. Wird der Zivildienstplatz auch nach den Verwaltungsvorschriften über die Bewilligung von Zuschüssen zur Entlastung der Beschäftigungsstellen vom Aufwand für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung von Zivildienstleistenden gefördert, darf die Zuwendung nur als Darlehen bewilligt werden.
  2. Zuwendungsfähig sind nur die für Zwecke des Zivildienstes notwendigen Kosten; Kosten für die Baugrundstücke gehören nicht dazu. Unter Berücksichtigung des Nutzungsanteils des Bundes an der Maßnahme ergeben sich die anteiligen zuwendungsfähigen Gesamtkosten. Von diesen hat der Zuwendungsempfänger in der Regel 20 v. H. mit eigenen oder fremden Mitteln zu finanzieren.
  3. Der Zuschußanteil der Zuwendung darf höchstens 24 v. H. der anteiligen zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen. Eine Zuwendung bis zur Höhe von 1.500,00 Euro kann ganz als Zuschuss bewilligt werden.
  4. Für notwendiges Gerät und Mobiliar in Unterkünften dürfen die anteiligen zuwendungsfähigen Gesamtkosten höchstens 1550,00 Euro je Bettplatz betragen.
  5. Zur Deckung von laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten, Mieten) werden Zuwendungen nach diesen Richtlinien nicht gewährt.

6 Antragsverfahren

  1. Anträge auf Bewilligung einer Zuwendung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke an das Bundesamt für den Zivildienst in Köln zu richten. Dieses prüft, ob aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung vorliegen, und leitet den Antrag der Oberfinanzdirektion zu, in deren Bereich der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.
  2. Der Oberfinanzdirektion obliegt die Überprüfung der Anträge in rechtlicher, baufachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Sie ist Bewilligungsbehörde im Sinne der Vorl. VV zu §§ 44, 44 a BHO.

7

Bewilligung, Zuwendungsvertrag

Für die Bewilligung der Zuwendungen, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44 a BHO und die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu diesen. Die Bewilligung erfolgt durch Zuwendungsvertrag.


8

Darlehensrückzahlung

Das Darlehen ist zinsfrei in gleichbleibenden halbjährlichen Raten nach Abschluß der Maßnahme innerhalb der Laufzeit des Darlehens zurückzuzahlen.


9

Außerordentliche Rückzahlung der Zuwendung


(1) Die Zuwendung kann vom Bund unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit u. a. dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden wenn,


  1. sich herausstellt, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
  2. die Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes aus einem vom Zuwendungsempfänger zu vertretenden Grund oder auf seinen Antrag zurückgenommen oder widerrufen wird,
  3. sich die vorgesehene Finanzierung als undurchführbar erweist,
  4. die Räume oder die Ausstattung vor Ablauf des Verpflichtungszeitraumes (Nr. 4 Absatz I Buchst. e) nicht oder nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden, es sei denn, dass den Zuwendungsempfänger oder seinem Erfüllungsgehilfen daran ein Verschulden nicht trifft.

(2) Die zurückgeforderten Beträge sind vom Fälligkeitstage an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und er die Rückzahlung fristgemäß leistet.


10

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.12.1983 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien vom 01.12.1979 ihre Gültigkeit.