Arbeitskleidung
| 1.1 | Grundsatz |
Nach § 35 Abs. 4 ZDG soll der Dienstleistende unentgeltliche Arbeitskleidung erhalten; diese ist von den Beschäftigungsstellen auf deren Kosten zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG; vgl. auch F 2 I. Nr. 1.1 i. V. m. F 2 II. Nr. 1.1). Zur Arbeitskleidung gehören auch die notwendige Leibwäsche und Schuhwerk. Der Dienstleistende ist verpflichtet, die Arbeitskleidung bei der Arbeit zu tragen; die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Arbeitskleidung mit Uniformcharakter (z. B. Uniform des DRK, der Feuerwehr und anderer Rettungsorganisationen). Arbeitskleidung ist die Bekleidung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und/oder Dienstvereinbarungen aus hygienischen oder arbeitstechnischen Gründen oder zur Kenntlichmachung von Mitarbeitern (z. B. Uniform) zu tragen ist. Im Gegensatz dazu ist Schutzkleidung die notwendige Bekleidung, die aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Bestimmungen zum Schutze des einzelnen Mitarbeiters zu tragen ist (z. B. Schutzhelm, Schutzbrille, Arbeitsstiefel, Schürze). Beispiel: Den Dienstleistenden, die im Pflegedienst, Krankentransport oder Rettungsdienst eingesetzt sind sowie den Dienstleistenden, die mit Aufgaben in Bereichen betraut werden, in denen eine Berührung mit infektiösen Keimen nicht ausgeschlossen werden kann, muss nach der Unfallverhütungsvorschrift <<Gesundheitsdienst>> (GUV 8.1 bzw. VBG 103) entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen u. a. der knielange Kittel bzw. der kniekurze Kittel (oder ähnliches Kleidungsstück, z. B. Hemd) in Verbindung mit einer Hose. Schutzkleidung zählt nicht zur Arbeitskleidung. Die Schutzkleidung ist dem Dienstleistenden zu den gleichen Bedingungen wie den übrigen vergleichbaren Beschäftigten der Dienststelle zur Verfügung zu stellen. Aus der Art der Kleidung ist im Regelfall eine Zuordnung zur Arbeits- oder Schutzkleidung möglich. In Einzelfällen können die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter um Auskunft gebeten werden. |
| 1.2 |
Wird dem Dienstleistenden Arbeitskleidung nicht zur Verfügung gestellt, steht ihm eine Entschädigung für die Abnutzung und etwaige Beschädigung eigener Kleidung und Wäsche im Dienst durch Gebrauch sowie deren Wertminderung ohne Gebrauch zu. Das gleiche gilt, wenn die Dienststelle trotz gestellter Arbeitskleidung dem Dienstleistenden ausdrücklich das Tragen eigener Arbeitskleidung ganz oder teilweise gestattet und der Auszahlung der vollen oder gekürzten Entschädigung an den Dienstleistenden zustimmt. Die Höhe der vollen Entschädigung beträgt zzt. 0,69 € kalendertäglich. |
| 1.3 |
Der Dienstleistende hat Anspruch auf volle oder teilweise Entschädigung für die Tage, für die ihm Geld- und Sachbezüge nach dem Wehrsoldgesetz zustehen (vgl. Abschnitt F 3 Nrn. 1.1 - 1.3). Verzichtet der Dienstleistende ganz oder teilweise auf die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung, ohne dass ihm dies von der Dienststelle gestattet ist, entfällt die Entschädigung ganz oder teilweise. Die Auszahlung der Entschädigung durch die Dienststelle erfolgt am 15. eines Monats für den laufenden Monat. Bei Versetzung siehe Abschnitt F 3 Nr. 3.7. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in den >>Richtlinien über die Versorgung der Zivildienstleistenden mit Arbeitskleidung<< (vgl Nr. 2) die Ausstattung der Dienstleistenden festgelegt. Hierbei handelt es sich nur um eine Regelausstattung, da wegen der Verschiedenartigkeit der von den Dienstleistenden zu verrichtenden Arbeiten (z. B. Innendienst, Außendienst) eine Ausstattung nicht einheitlich vorgeschrieben werden kann. Sie richtet sich vielmehr nach den in der Dienststelle gegebenen Erfordernissen. So braucht z. B. die für Außenarbeiten vorgesehene Arbeitskleidung nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn der Dienstleistende nur im Innendienst eingesetzt wird. In den Fällen, in denen die Dienststelle nur einen Teil der Regelausstattung zur Verfügung stellt, ist die Entschädigung zu kürzen. Bereitgestellte Schutzkleidung darf nicht auf die Arbeitskleidung angerechnet werden und somit auch nicht zur Kürzung der nach Nr. 1.2 zu zahlenden Entschädigung führen. |
| 1.4 | Die Kürzung der Entschädigung von z. Z. 0,69 € ist wie folgt durchzuführen: Die Beschaffungskosten (B) für die zur Verfügung gestellten Teile der Arbeitskleidung sind durch die in der Anlage zu Nr. 2 festgelegten Zeiten (in Tagen - T) zu teilen. Um den sich ergebenden Betrag ist die Entschädigung zu kürzen. Die verminderte Entschädigung (VE) ist an den Dienstleistenden auszuzahlen (Formel: 0,69 € - B= VE./.T). |
| 1.5 | Die Dienststelle hat für die Reinigung der Arbeitskleidung und Wäsche der Dienstleisten zu sorgen. Kann die Dienststelle die Reinigung nicht übernehmen oder ist dem Dienstleistenden die Reinigung der Kleidung außerhalb der Dienststelle ausdrücklich gestattet, ist dafür eine Entschädigung von z. Z. 0,49 € kalendertäglich am 15. eines Monats für den laufenden Monat zu zahlen. Wird die Reinigung nur teilweise übernommen, vermindert sich dieser Betrag entsprechend. Wird dem Dienstleistenden keine Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt, besteht aber die Möglichkeit der Reinigung der eigenen Kleidung und Wäsche des Dienstleistenden durch die Dienststelle, wird die Entschädigung nicht gezahlt. |
| 2 | Richtlinien des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit über die Versorgung der Zivildienstleistenden mit Arbeitskleidung. * |
| 2.1 | Allgemeines Wird die Arbeitskleidung (einschl. Wäsche und Schuhwerk), die der Zivildienstleistende nach § 35 Abs. 4 Satz 1 ZDG unentgeltlich erhalten soll, von der Dienststelle zur Verfügung gestellt, so kann hinsichtlich der Stückzahl und der Tragezeiten von der als Anlage beigefügten Zusammenstellung ausgegangen werden. Die von der Dienststelle beschafften Kleidungsstücke bleiben deren Eigentum. Sie sind daher von dem Zivildienstleistenden zurückzugeben, sobald sein Dienst bei der Dienststelle endet. Die Dienststelle kann diese Stücke für die Einkleidung weiterer Zivildienstleistender verwenden. Ein Ausgleich für Zeiten, in denen der Zivildienstleistende der Beschäftigungsstelle nicht zur Verfügung steht, wird nicht gewährt. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Dienststelle aus vorhandenen Beständen getragene Bekleidung bereitstellt, sofern die Stücke noch brauchbar und in ordentlichem Zustand sind. Die Kleidung soll innerhalb der einzelnen Arbeitsgruppen in einer Dienststelle einheitlich an Qualität und Aussehen sein, soweit nicht die Art der Arbeitsleistung Abweichungen erfordert. Wird Arbeitskleidung nicht gestellt, so wird der für die Arbeitskleidung in Ansatz gebrachte Betrag durch die Dienststelle an den Zivildienstleistenden ausgezahlt. |
| 2.2 |
Oberbekleidung (Arbeitsjacken, Arbeitshosen; gegebenenfalls bei Außenarbeiten Arbeitsmützen, Tuchmantel, Regenmantel). Wegen der Verschiedenartigkeit der für Zivildienstleistende in Betracht kommenden Arbeitsleistungen kann die Beschaffenheit der Oberbekleidung nicht einheitlich vorgeschrieben werden. Die Oberbekleidung soll der des für gleichartige Arbeiten herangezogenen sonstigen Personals entsprechen. Sie muss geeignet sein, in der Öffentlichkeit getragen zu werden, ohne dass dem Ansehen des Zivildienstes geschadet werden kann. Wird üblicherweise eine besondere Berufskleidung getragen (z. B. bei Personal in Krankenhäusern oder bei besonders schmutzigen Arbeiten), so ist eine derartige Kleidung auch den Zivildienstleistenden zur Verfügung zu stellen. |
| 2.3 | Schuhwerk Die Art des Schuhwerks hängt von den zu leistenden Arbeiten ab. Bei Arbeiten, die überwiegend in geschlossenen Räumen vorgenommen werden, sollen schwarze Halbschuhe vorgesehen werden, bei Außenarbeiten geeignete schwarze Schnürschuhe, falls nicht die Art der Arbeit Gummistiefel o. ä. erforderlich macht. |
| 2.4 | Wäsche Die in der als Anlage beigefügten Zusammenstellung vorgesehene Stückzahl der Leibwäsche setzt voraus, dass mindestens einmal in der Woche die Gelegenheit besteht, Wäsche zum Waschen abzugeben und diese kurzfristig zurückzuerhalten. |
| * jetzt: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend |